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   BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84   

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BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84 (https://dejure.org/1990,78)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 1 BvR 776/84 (https://dejure.org/1990,78)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84 (https://dejure.org/1990,78)
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Startbahn West - Schubart

§ 125 StGB, Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Schubart

  • openjur.de

    Schubart

  • Wolters Kluwer

    Stimmengleichheit - BVerfG - Überprüfung - Tatsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Prüfung einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 27.07.1990)

    Demonstrationsrecht: Im Zweifel gegen den Angeklagten

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Alexander Schubart

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 236
  • NJW 1991, 91
  • MDR 1990, 977
  • NVwZ 1991, 156 (Ls.)
  • NStZ 1990, 487
  • StV 1994, 69
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Sie ist jederzeit nachvollziehbar und darum kontrollierbar (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]).

    Anders als im Falle BVerfGE 43, 130 beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers in besonderem Maße auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung.

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung BVerfGE 43, 130 zugrunde lag, darf das Bundesverfassungsgericht nicht anstelle der Fachgerichte beurteilen, welche Auswirkungen die Rede des Beschwerdeführers auf die Zuhörer hatte.

    Daher gilt für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung hier nichts anderes als in der Flugblatt-Entscheidung (BVerfGE 43, 130).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]).

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Kritik in scharfer und überspitzter Form vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).

    Bei den Reden des Beschwerdeführers, die zu seiner Verurteilung wegen Landfriedensbruchs geführt haben, handelt es sich um typische Beiträge zur politischen Auseinandersetzung, an die im Interesse einer freien Meinungsbildung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, auch wenn sie in scharfer und überspitzter Form erfolgen (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    In seinem Mutlangen-Urteil (BVerfGE 73, 206 [249 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht - insoweit übereinstimmende Ansicht - entschieden, daß Versammlungen nicht durch Art. 8 GG gerechtfertigt sind, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen.

    Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 73, 206 [234 ff.]).

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Kritik in scharfer und überspitzter Form vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).

    Bei den Reden des Beschwerdeführers, die zu seiner Verurteilung wegen Landfriedensbruchs geführt haben, handelt es sich um typische Beiträge zur politischen Auseinandersetzung, an die im Interesse einer freien Meinungsbildung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, auch wenn sie in scharfer und überspitzter Form erfolgen (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]; 54, 129 [139]).

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Substantiierungserfordernis des § 92 BVerfGG erst dann erfüllt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht (BVerfGE 28, 17 [20]; st. Rspr.).

    Das reicht zur Begründung einer auf eine angebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Die Veranstalter hätten durch rechtzeitige Kooperation mit der Polizei zu einem störungsfreien Verlauf entscheidend beitragen können, wenn sie den Willen zu einer friedlichen Demonstration gehabt hätten (vgl. BVerfGE 69, 315 [355 ff.]).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 73, 206 [234 ff.]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
    Wird von dieser Freiheit nicht zum Zweck privater Auseinandersetzung, sondern zur Bildung der öffentlichen Meinung in einer die Allgemeinheit tief berührenden Frage Gebrauch gemacht, so spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ).

    Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 87, 399 ), im Ergebnis also freizusprechen.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ).
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