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   BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89   

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https://dejure.org/1990,12
BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 (https://dejure.org/1990,12)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 (https://dejure.org/1990,12)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 (https://dejure.org/1990,12)
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'Zwangsdemokrat'

Art. 5, § 185 StGB, Schmähkritik

Volltextveröffentlichungen (10)

  • DFR

    Postmortale Schmähkritik

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB; § 185 StGB; Artt. 5 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Zwangsdemokrat

  • Telemedicus

    Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"

  • Telemedicus

    Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Herabsetzung der Person

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zwangsdemokrat

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 GG

  • recht.help

    Persönlichkeitsrecht: Die Meinungsfreiheit rechtfertigt keine Beleidigung / Schmähung

  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Persönlichkeitsrecht: Die Meinungsfreiheit rechtfertigt keine Beleidigung / Schmähung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kennzeichnung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 272
  • NJW 1991, 95
  • NJW-RR 1991, 143 (Ls.)
  • MDR 1991, 125
  • DVBl 1990, 993
  • ZUM 1991, 79
  • afp 1990, 192
 
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Wird zitiert von ... (333)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 272 ; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äu- ßerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16).

    Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist.

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