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   BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87   

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BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 (https://dejure.org/1990,3)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 (https://dejure.org/1990,3)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 (https://dejure.org/1990,3)
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Josephine Mutzenbacher

Art. 5 Abs. 3 GG, Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung, §§ 6, 9 GjS

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Telemedicus

    Josephine Mutzenbacher

  • Wolters Kluwer

    Pornographie - Roman - Pornographisch - Jugendschutz - Beisitzer - Bundesprüfstelle

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Josefine Mutzenbacher

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kann ein Roman aufgrund von Jugendschutzgründen indiziert werden?

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Grundrechtsverwirklichung durch pluralistische Entscheidungsgremien ("Mutzenbacher")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kunstfreiheit und Pornographie - Josefine Mutzenbacher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 18.01.1991)

    Das erstaunliche Urteil zu Pornographie und Kunst - Lex mihi ars

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Josephine Mutzenbacher

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 130
  • NJW 1991, 1471
  • NVwZ 1991, 663 (Ls.)
  • NStZ 1991, 188
  • FamRZ 1991, 413 (Ls.)
  • DVBl 1991, 261
  • ZUM 1991, 310
  • afp 1991, 379
 
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Wird zitiert von ... (582)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
    Das Werk weist aber die der Kunst eigenen Strukturmerkmale auf: Es ist Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in der literarischen Form des Romans zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]).

    Diese finden sich jedoch in den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch in sonstigen Rechtsgütern, sofern diese gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (BVerfGE 30, 173 [193]; st. Rspr.).

    Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (BVerfGE 30, 173 [199]).

    Sie wird um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind (vgl. BVerfGE 30, 173 [195]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
    Das Werk weist aber die der Kunst eigenen Strukturmerkmale auf: Es ist Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in der literarischen Form des Romans zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]).

    Die Kunsteigenschaft beurteilt sich vielmehr nach den in BVerfGE 67, 213 (226 f.) aufgeführten Kriterien.

    Ein solcher Eingriff ist vielmehr auch bei anderen Entscheidungen von Staatsorganen anzunehmen, wenn diese geeignet sind, über den konkreten Fall hinaus präventive Wirkungen zu entfalten, das heißt in künftigen Fällen die Bereitschaft mindern können, von dem betroffenen Grundrecht Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BVerfGE 43, 130 [135 f.]; 67, 213 [222 f.]; 75, 369 [376]; 77, 240 [250 f.]).

    Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anachronistischen Zug (BVerfGE 67, 213 [228]) herleiten.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
    In einer solchen wissenschaftlich ungeklärten Situation ist der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken abzuschätzen und zu entscheiden, ob er Maßnahmen ergreifen will oder nicht (vgl. BVerfGE 49, 89 [131 f.]).

    a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]; 34, 52 [60]; 34, 165 [192 f.]; 45, 400 [417]; 47, 46 [78 f.]; 49, 89 [127]).

    Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie weit diese Regelungen im einzelnen gehen müssen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192]; 49, 89 [127 u. 129]; 57, 295 [327]).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 78, 205 ; 83, 130 ; 119, 394 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 128, 282 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Angesichts der erheblichen Unsicherheit, die der IPCC selbst durch die Angabe von Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert hat, bleibt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht derzeit jedoch ein erheblicher Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ), zumal er die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes auch mit entgegenstehenden Belangen in Einklang zu bringen hat (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO 2 -Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume (vgl. BVerfGE 128, 1 ; siehe auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ).

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