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   BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88   

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BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 (https://dejure.org/1990,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 (https://dejure.org/1990,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 (https://dejure.org/1990,17)
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100%-Erstattungsgrenze

Art. 33 Abs. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    100%-Grenze

  • openjur.de

    100%-Grenze

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Private Krankenversicherung - Alimentationsprinzip - Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten 100 %-Grenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen - Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 89
  • NJW 1991, 743
  • NJW-RR 1991, 469 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 359 (Ls.)
  • DVBl 1991, 201
  • DVBl 1992, 1590
  • DÖV 1991, 245
 
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Wird zitiert von ... (583)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76 Nr. 2 BVerfGG beantragt festzustellen, daß § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 331) die genannte Vorschrift nicht angewendet hatte, weil sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Art. 33 Abs. 5 GG oder sonstiges als höherrangig den nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber bindendes Recht ist auch nicht dadurch verletzt, daß nach der Regelung des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO -- anders als nach dem früheren Beihilferecht -- bei der Bemessung der Beihilfe Leistungen Berücksichtigung finden, die dem Beihilfeberechtigten aufgrund eines Krankenversicherungsvertrages zufließen (vgl. BVerwGE 77, 331 [336 f.] m.w.N.).

    Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe (vgl. BVerwGE 51, 193 [198 ff.]; 64, 127 [129 f.]; 77, 331 [337]).

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]).

    Dieser Grundsatz der sogenannten Vorsorgefreiheit besagt, daß der Beamte in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 [176]) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 [51]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Seit der Neufassung der Beihilfevorschriften des Bundes im Jahre 1959 wurden Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung bei der Bemessung der Beihilfe nicht (mehr) berücksichtigt (vgl. BVerwGE 20, 44 [47, 49]).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]).

    Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (vgl. BVerfGE 79, 223 [234 f.]; BVerwGE 57, 336 [338]; 71, 342 [346 f.]).

    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; vgl. ferner BVerfGE 79, 223 [236] m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 [117]; 58, 68 [76 f.]).

    Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]).

    Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (BVerfGE 58, 68 [77]).

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen (vgl. BVerfGE 58, 68 [76]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; vgl. ferner BVerfGE 79, 223 [236] m.w.N.).

    § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO kürzt die Beihilfe und nicht die versicherungsvertraglichen Ansprüche der Beihilfeberechtigten; er läßt die sich aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergebenden Erstattungsansprüche und Anwartschaften dem Grunde wie der Höhe nach unberührt und trifft sie auch nicht mittelbar in einer die Eigentumsgarantie verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 76, 256 [293 f.]).

    Soweit der zum 1. Januar 1983 in Kraft getretene § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO in tatbestandlicher Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f.]) bereits bestehende private Versicherungsvertragsverhältnisse der Beihilfeberechtigten berührt, genießt deren Erwartung, die Höhe ihrer Beihilfeansprüche werde auch in Zukunft unabhängig von der Höhe der ihnen zufließenden Krankenversicherungsleistungen bleiben, keinen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 76, 256 [347 f.]).

    Spätestens mit Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage zur Berücksichtigung von Versicherungsleistungen im Beihilferecht in § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LBG zum 1. Juli 1978 durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV.NW. S. 456) mußten die Beihilfeberechtigten im Geltungsbereich des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes mit der Einführung einer entsprechenden Kappungsgrenze im Beihilferecht rechnen (vgl. BVerfGE 76, 256 [350]).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

    Zwar fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (vgl. BVerwGE 60, 212 [219]; BVerwG, DVBl. 1984, S. 963 [964]).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1971, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35; BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

    Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe (vgl. BVerwGE 51, 193 [198 ff.]; 64, 127 [129 f.]; 77, 331 [337]).

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    aa) Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]; 22, 160 [164 f.]).

    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Nicht dazu zählt jedoch, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, das gegenwärtige System der Beihilfegewährung, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [77]; 79, 223 [235]).

    Es könnte daher geändert werden, ohne daß Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]).

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

    Auszug aus BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
    Dieser Grundsatz der sogenannten Vorsorgefreiheit besagt, daß der Beamte in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 [176]) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 [51]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

  • BVerwG, 16.10.1981 - 6 C 96.80

    Pauschalbeihilfe zu Bestattungskosten - Sterbegeld - Gesetzliche

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 10/86

    Leistungen einer privaten Krankheitskostenzusatzversicherung - Anspruch auf die

  • BVerwG, 26.07.1984 - 2 B 132.83

    Beihilfe - Beamte - Bemessung - Höhe - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 18.88

    Berechnung - Beihilfefähige Aufwendungen - Freiwillige Weiterversicherung -

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88

    Anrechnung - Eigenleistung - Private Krankenversicherung - Beihilfe

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 19.88

    Beihilfeleistungen zugunsten eines freiwillig in der gesetzlichen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

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