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   BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89   

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https://dejure.org/1991,118
BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erledigung - Auslagenerstattung - Erledigung durch öffentliche Gewalt - Möglicher Erfolg der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 109
  • NJW 1992, 818
  • NVwZ 1992, 465 (Ls.)
  • DVBl 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (206)

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfGK 5, 316 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Neben der Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 79, 365 ; 85, 109 ; 98, 218 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47 ), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte.

    Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ; 106, 210 ).

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