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   BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87   

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https://dejure.org/1992,434
BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 (https://dejure.org/1992,434)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1992 - 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 (https://dejure.org/1992,434)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84, 1 BvR 74/87 (https://dejure.org/1992,434)
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Hessisches Sonderurlaubsgesetz

Art. 72 Abs. 1 GG;

Entgeltfortzahlung, Art. 12 GG, Verhältnismäßigkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit begründete Pflicht, Arbeitnehmern für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendarbeit bezahlten Sonderurlaub zu gewähren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art.12, 70, 74; HessSonderurlaubsG § 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hess. Sonderurlaubsgesetz i.d.F. vom 28.6.1983 § 1 GG Art. 12
    Hessisches Gesetz über bezahlten Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit: Verfassungswidrigkeit, soweit einzelne Arbeitgeber zur Übernahme der vollen Lohnfortzahlung verpflichtet sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütung - Entgeltfortzahlung während eines Sonderurlaubs - Ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 226
  • NJW 1992, 2749 (Ls.)
  • NZA 1992, 641
  • WM 1992, 838
  • DVBl 1992, 759
  • BB 1992, 926
  • DB 1992, 841
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84
    Durch die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu II zur Zahlung des vollen Arbeitsentgelts für die Zeit, in der eine ihrer Arbeitnehmerinnen an einem Pfadfinderlager teilnahm, wird in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung eingegriffen (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    Eine Abgabe, die besonderen kompetenzrechtlichen Regelungen unterliegen könnte, bürdet es den Arbeitgebern nicht auf, und es begründet auch sonst keine Geldleistungspflichten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; ebenso zum hessischen Bildungsurlaubsgesetz BVerfGE 77, 308 ).

    Das hessische Sonderurlaubsgesetz hält sich in diesem Rahmen (ebenso für das hessische Bildungsurlaubsgesetz BVerfGE 77, 308 ).

    bb) Hinsichtlich der finanziellen Belastung der Arbeitgeber durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß ehrenamtliche Mitarbeiter, die ihren Lebensunterhalt aus dem Arbeitsentgelt bestreiten und auf die damit verbundene soziale Sicherheit angewiesen sind, häufig nicht bereit sein werden, an einer Jugendfreizeit oder ähnlichen Veranstaltung mitzuwirken, wenn sie nicht arbeitsrechtlich abgesichert sind (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    Diese ergibt sich nicht nur daraus, daß der Arbeitgeber zur Erreichung seines Unternehmenszweckes der Mitwirkung seiner Arbeitnehmer bedarf und andererseits der Arbeitnehmer zur Existenzsicherung seine volle Arbeitskraft einsetzen muß und dadurch seine Möglichkeiten zu ehrenamtlicher Tätigkeit verringert werden (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

    Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kommt offensichtlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 77, 308 ).

  • LAG Hessen, 08.09.1986 - 11 Sa 553/86
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84
    a)das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1986 - 11 Sa 553/86 -,.

    Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1986 - 11 Sa 553/86 - und des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1985 - 3 Ca 364/85 - verletzen die Beschwerdeführerin zu II in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84
    Eine Abgabe, die besonderen kompetenzrechtlichen Regelungen unterliegen könnte, bürdet es den Arbeitgebern nicht auf, und es begründet auch sonst keine Geldleistungspflichten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; ebenso zum hessischen Bildungsurlaubsgesetz BVerfGE 77, 308 ).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84
    Eine Abgabe, die besonderen kompetenzrechtlichen Regelungen unterliegen könnte, bürdet es den Arbeitgebern nicht auf, und es begründet auch sonst keine Geldleistungspflichten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; ebenso zum hessischen Bildungsurlaubsgesetz BVerfGE 77, 308 ).
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