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   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90   

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https://dejure.org/1991,561
BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90 (https://dejure.org/1991,561)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 1 BvR 221/90 (https://dejure.org/1991,561)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90 (https://dejure.org/1991,561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Fragen - Rhetorische Fragen - Ehrverletzung - Schutzbereich

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Fragen

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 2 Satz 1; StGB §§ 185 186
    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz im Zusammenhang mit Fragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 23
  • NJW 1992, 1442
  • NVwZ 1992, 766 (Ls.)
  • DVBl 1992, 357
  • ZUM 1992, 495
  • afp 1992, 51
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Die freie Meinungsäußerung wird vom Grundgesetz garantiert, weil sie sowohl unmittelbarer Ausdruck der menschlichen Person als auch unerläßliche Voraussetzung einer demokratischen Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).

    Allerdings müssen diese Bestimmungen ihrerseits wieder im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208f.]; st. Rspr.).

    Die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) gilt deswegen auch für Fragen.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Zwar trifft es zu, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung schützt (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Tatsachenbehauptungen, die streng genommen keine Meinungsäußerung bilden, genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes - ebenso wie von einem weiten Meinungsbegriff (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]) - von einem weiten Fragebegriff auszugehen.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Wie in dem Beschluß vom heutigen Tage (1 BvR 1555/88)1 näher dargelegt ist, greift es ein, wenn die Zulässigkeit einzelner Äußerungen in Rede steht, und zwar auch dann, wenn diese in einem Presseerzeugnis enthalten sind.

    Insoweit kann es wie bei Meinungsäußerungen, in denen sich Werturteile und Tatsachenbehauptungen unauflösbar vermengen, darauf ankommen, ob der Fragende für den tatsächlichen und ehrenrührigen Gehaltseiner Frage Anhaltspunkte besaß oder ob dieser aus der Luft gegriffen war (vgl. den Beschluß vom heutigen Tag -1 BvR 1555/88).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Da die angegriffenen Entscheidungen die umstrittenen Äußerungen des Beschwerdeführers als unwahre Tatsachenbehauptungen bewertet und damit dem Schutz des Grundrechts entzogen haben, sind die Annahmen, auf denen diese Einordnung beruht, vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerfGE 82, 272 [280f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Daher erschöpft sich das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht im Schutz einzelner Äußerungen, sondern will die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung insgesamt sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
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