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   BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89   

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https://dejure.org/1992,6
BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 (https://dejure.org/1992,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 (https://dejure.org/1992,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 (https://dejure.org/1992,6)
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Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 211 StGB, § 57a StGB, besondere Schwere der Schuld muß bereits vom Schwurgericht im Erkenntnisverfahren bejaht oder verneint werden

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 75 Abs. 1 StGB; § 57 a Abs. 1 StGB; § 211 StGB; § 454 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
    Mord; besondere Schwere der Schuld; Mindestverbüßungsdauer; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Erkenntnisverfahren; Vollstreckungsverfahren; Schwurgericht; Strafvollstreckungskammer; faires Verfahren; Unmittelbarkeitsgrundsatz

  • DFR

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • hartzkampagne.de

    Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Tatbestandsmerkmals

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot - Aussetzung - Strafrest - Rest - Strafe - Vollstreckung - Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot - Aussetzung - Strafrest - Rest - Strafe - Vollstreckung - Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot; Aussetzung; Strafrest; Rest; Strafe; Vollstreckung; Lebenslange Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgebot; Aussetzung; Strafrest; Rest; Strafe; Vollstreckung; Lebenslange Freiheitsstrafe

Besprechungen u.ä. (2)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklungspotentiale der "Schwurgerichtslösung" - Strukturelle Defizite des Procedere bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld (Dr. Benjamin Steinhilber; ZIS 2013, 395-400)

  • academia.edu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Begriffsbildung in höchstrichterlichen Entscheidungen - 481 US 279 (1987) und BVerfGE 86, 288 (1992) im Vergleich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 288
  • NJW 1992, 2947
  • MDR 1992, 979
  • NStZ 1992, 484
  • NStZ 1992, 585
  • StV 1992, 470
  • StV 1992, 471
  • JR 1992, 459
 
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Wird zitiert von ... (494)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die gesetzgeberische Entscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363, vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288, und vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris) - zu konkretisieren.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    a) Der Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot der Achtung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ).

    Danach muss Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ).

    Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ; 126, 170 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ).

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