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   BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90   

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https://dejure.org/1992,2110
BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 (https://dejure.org/1992,2110)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 (https://dejure.org/1992,2110)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 2 BvE 14/90 (https://dejure.org/1992,2110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Organstreitverfahren - Rechtsschutzbedürfnis - Bundestagsabgeordneter

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 207
  • NVwZ 1993, 357
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.11.1968 - 2 BvE 5/67

    Zustimmungsbedürftigkeit der Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Der Senat sieht auch sonst keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob er dies trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des Antragstellers könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 [300]; 83, 175 [181]).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Jedenfalls fehlt das auch im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 [33]; 67, 100 [127]; 68, 1 [77]).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Jedenfalls fehlt das auch im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 [33]; 67, 100 [127]; 68, 1 [77]).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Jedenfalls fehlt das auch im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 [33]; 67, 100 [127]; 68, 1 [77]).
  • BVerfG, 12.12.1990 - 2 BvE 3/89

    Einstellung eines Organstreitverfahrens nach außergerichtlicher Beilegung der

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Der Senat sieht auch sonst keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob er dies trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des Antragstellers könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 [300]; 83, 175 [181]).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Offenbleiben kann auch, inwieweit der dem Antragsteller durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status die ihm in § 82 Abs. 1 GOBT eingeräumten Befugnisse umfaßt (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    a) Das Ausscheiden eines Antragstellers aus dem Deutschen Bundestag führt grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Organstreitverfahren, wenn und weil sich ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann, es sei denn, dass ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (vgl. BVerfGE 87, 207 ; vgl. auch BVerfGE 102, 224 ; 119, 302 , allerdings mit der Besonderheit, dass zwischenzeitlich auch die jeweils angegriffene Norm geändert worden war; siehe BVerfGE 136, 190 zum Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Bundestag).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Legislaturperiode lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Antragsteller weiterhin Mitglieder des Deutschen Bundestages sind (vgl. BVerfGE 87, 207 ).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Das im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (stRspr; vgl. BVerfGE 87, 207 ) ist gegeben.
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