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   BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89   

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https://dejure.org/1992,571
BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89 (https://dejure.org/1992,571)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1992 - 1 BvL 17/89 (https://dejure.org/1992,571)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1992 - 1 BvL 17/89 (https://dejure.org/1992,571)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich - Regelung im Scheidungszusammenhang - Härteregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 348
  • NJW 1993, 1057
  • NVwZ 1993, 464 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 161
  • DVBl 1993, 382
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89
    Gleiches gilt für Anwartschaften auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, während sich für Anwartschaften auf Beamtenversorgung ein ähnlicher Schutz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt (BVerfGE 53, 257 (293 und 306)).

    Außerdem dient die Durchführung des Versorgungsausgleichs im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung dazu, beiden Ehegatten Klarheit über ihre versorgungsrechtliche Situation zu verschaffen und die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen möglichst umfassend und abschließend zu regeln (vgl. BVerfGE 53, 257 (301 f.)).

    Anderenfalls würde der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind (vgl. auch BVerfGE 53, 257 (302)).

  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89
    Diese Befristung hat er allerdings inzwischen aufgehoben, weil sich § 10 a VAHRG als tauglich erwiesen habe, den Halbteilungsgrundsatz auch unter den Bedingungen einer dynamischen Versorgungslandschaft zu verwirklichen (vgl. BTDrucks. 12/405, S. 174).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89
    Auf das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt (vgl. BVerfGE 15, 313 (319) [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62]), kann der völlige Ausschluß der Abänderbarkeit von Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ebenfalls nicht gestützt werden.
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S. 88), der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.
  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs. 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 13; BVerfGE 87, 348, 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum dahingestellt sein lassen.
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