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   BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2
BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92 (https://dejure.org/1993,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92 (https://dejure.org/1993,2)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92 (https://dejure.org/1993,2)
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Schwangerschaftsabbruch II

§ 218 StGB;

Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Schutzpflichten des Staates

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Schwangerschaftsabbruch II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lebensrecht - Schwangerschaftsabbruch - Schutzpflicht - Interessenkollision - Indikationstatbestände - Untermaßverbot - Lohnfortzahlung

Besprechungen u.ä.

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Abtreibung darf nicht rechtswidrig bleiben!

  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Zumutungen eines Urteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 203
  • NJW 1993, 1751
  • NJW 1993, 2230
  • MDR 1993, 789 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 877 (Ls.)
  • NStZ 1993, 483 (Ls.)
  • NZS 1993, 353
  • FamRZ 1993, 899
 
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Wird zitiert von ... (513)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Der Gesetzgeber muss der Wahl und Ausgestaltung seines Konzepts eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung zugrunde legen; soweit er sich auf Prognosen über tatsächliche Entwicklungen und insbesondere über die Wirkungen seiner Regelung stützt, müssen diese hinreichend verlässlich sein (vgl. BVerfGE 88, 203 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Zwar ist das Leben die vitale Basis der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 88, 203 ; 115, 118 ).

    Die staatliche Schutzpflicht bedarf der Ausgestaltung und Konkretisierung (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dessen Umfang hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 76, 1 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 150, 1 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Er muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können (vgl. BVerfGE 88, 203 für das ungeborene Leben).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Angesichts der erheblichen Unsicherheit, die der IPCC selbst durch die Angabe von Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert hat, bleibt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht derzeit jedoch ein erheblicher Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ), zumal er die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes auch mit entgegenstehenden Belangen in Einklang zu bringen hat (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Unbeschadet strengerer Klimaschutzverpflichtungen, die aus Art. 20a GG folgen können, ist die Ausgestaltung der grundrechtlichen Schutzpflichterfüllung eine politisch zu verantwortende Kombination aus Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen und Ergebnis einer Abwägung mit möglicherweise entgegenstehenden Belangen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

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