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   BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

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https://dejure.org/1993,3326
BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 4 § 93d Abs. 2 S. 1 S. 3
    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerspruch - Zugrundeliegendes Ausgangsverfahren - Einstweilige Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 119
  • NJW 1994, 39
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72

    Widerspruchsrecht des Äußerungsberechtigten bei einstweiligen Anordnungen

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
  • BVerfG, 12.02.1972 - 1 BvR 92/71

    Widerspruch im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).
  • BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Verwerfung des Widerspruchs gegen die einstweilige Anordnung der 3. Kammer des

    Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 ).
  • BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2022 - 1 BvR 1654/22

    Unzulässiger Widerspruch eines nicht widerspruchsberechtigten Jugendamts gegen

    Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässiger Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 85/17

    Widerspruch gegen Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17

    Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.12.1996 - 15 S 286/96

    Zahlung von Inseratskosten für die Werbung im Bildschirmtext der Telekom;

    Vertrages oder in seinem Inhalt konkret auswirken (so BVerfG u.a. in NJW 1994, 39 [BVerfG 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93] ).
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