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   BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90   

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BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 (https://dejure.org/1993,38)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 (https://dejure.org/1993,38)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 (https://dejure.org/1993,38)
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Selbstablehnung

§ 48 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richter - Ablehnung - Innerdienstlicher Vorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 28
  • NJW 1993, 2229
  • NVwZ 1993, 1181 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1136
 
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Wird zitiert von ... (235)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 21, 139 ; 82, 286 ; 89, 28 ; 148, 69 ).
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