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   BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91   

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BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 (https://dejure.org/1993,362)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 (https://dejure.org/1993,362)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1993 - 2 BvC 15/91 (https://dejure.org/1993,362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlprüfungsverfahren

  • openjur.de

    Wahlprüfungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren bei Rücknahme einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 291
  • NJW 1994, 927
  • NVwZ 1994, 573 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Gleichheitswidrig seien endlich die Vergünstigungen, die das Bundesverfassungsgericht wenige Tage vor Ablauf der Fristen einzelnen "neuen" Parteien durch die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 1990 (BVerfGE 82, 353) gewährt habe.

    Bedenken, die der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit gegen die Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Bundeswahlgesetzes sowie gegen die am 17. Oktober 1990 erlassene einstweilige Anordnung des Senats (BVerfGE 82, 353) hergeleitet hat, hat der Deutsche Bundestag -- entsprechend ständiger Übung im Wahlprüfungsverfahren und gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG -- nicht überprüft.

    Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Im Rahmen der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde ist es nicht erforderlich, auf die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die vom Senat auf Antrag der ÖDP und der NPD erlassene einstweilige Anordnung (BVerfGE 82, 353) einzugehen.

    Durch diese Entscheidung ist, wie der Senat ausgeführt hat (BVerfGE 82, 353 [370]), eine verfassungsrechtlich unangreifbare Rechtsgrundlage für die erste gesamtdeutsche Wahl geschaffen worden.

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Gegenstand der Wahlprüfung ist in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (vgl. BVerfGE 66, 369 [378]; 85, 148 [158 f.]).

    Die Beschwerde nach § 48 BVerfGG kann daher nur auf solche Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluß sind oder sein können (vgl. BVerfGE 4, 370 [Leitsatz]; 85, 148 [158 f.]).

    Die Begründung muß mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (BVerfGE 40, 11 [30]; 48, 271 [276]; 85, 148 [159 f.]).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Die Begründung muß mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen lassen und genügend substantiierte Tatsachen für eine Nachprüfung enthalten (BVerfGE 40, 11 [30]; 48, 271 [276]; 85, 148 [159 f.]).

    Es bietet für das Erreichen des grundsätzlich alleinigen Ziels der Wahlprüfung, den Schutz des objektiven Wahlrechts, jedenfalls soweit Gewähr, daß die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger oder daran scheitert, daß diese nicht zu substantiierter Anfechtung in der Lage sind (vgl. BVerfGE 40, 11 [32]; 59, 119 [124]; 6.369(379]).

  • Drs-Bund, 30.07.1991 - BT-Drs 12/1002
    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Der Deutsche Bundestag hat die Wahleinsprüche in seinem Beschluß vom 19. September 1991 (BTDrucks. 12/1002, Anl. 64) zurückgewiesen.

    Die der Beschlußempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (BTDrucks. 12/1002) vorangestellte Darstellung von Fällen offensichtlicher Unbegründetheit mag zwar lückenhaft sein und die angegriffene Entscheidung nicht tragen.

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Deshalb ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von neuen Parteien den Nachweis ernsthaften politischen Wollens fordert und seit der Novelle vom 14. Februar 1964 (BGBl. I S. 61) dafür eine Prüfung vor dem Bundeswahlausschuß vorsieht (jetzt § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 BWahlG), während er bei parlamentarisch vertretenen Parteien allein deren frühere Wahlerfolge ausreichen läßt (vgl. hierzu BVerfGE 3, 19 [27]; 12, 10 [27 f.]).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 3, 19 [27]; 5, 77 [84]; 12, 10 [27 f.]; 12, 135 [137]; 82, 353 [364 f.]).

    Deshalb ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von neuen Parteien den Nachweis ernsthaften politischen Wollens fordert und seit der Novelle vom 14. Februar 1964 (BGBl. I S. 61) dafür eine Prüfung vor dem Bundeswahlausschuß vorsieht (jetzt § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 2 BWahlG), während er bei parlamentarisch vertretenen Parteien allein deren frühere Wahlerfolge ausreichen läßt (vgl. hierzu BVerfGE 3, 19 [27]; 12, 10 [27 f.]).

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Die Vorschrift gewährleistet jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Namensschutz, dem die Wahlorgane Beachtung verschaffen müßten, sondern sie modifiziert und erweitert lediglich den bereits nach § 12 BGB bestehenden zivilrechtlichen Schutz des Parteinamens (vgl. BGHZ 79, 265 [267 ff.] mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte der Norm).
  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Die Beschwerde nach § 48 BVerfGG kann daher nur auf solche Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluß sind oder sein können (vgl. BVerfGE 4, 370 [Leitsatz]; 85, 148 [158 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Bei einer Gehörsrüge -- wie hier -- ist außerdem anzugeben, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
    Es bietet für das Erreichen des grundsätzlich alleinigen Ziels der Wahlprüfung, den Schutz des objektiven Wahlrechts, jedenfalls soweit Gewähr, daß die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger oder daran scheitert, daß diese nicht zu substantiierter Anfechtung in der Lage sind (vgl. BVerfGE 40, 11 [32]; 59, 119 [124]; 6.369(379]).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    "Offensichtlich" kann die Kompetenzüberschreitung auch dann sein, wenn ihre Annahme das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist (vgl. BVerfGE 82, 316 ; 89, 243 ; 89, 291 ; 95, 1 ; 103, 332 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Insoweit gelten im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle die allgemeinen Grundsätze (siehe etwa zu § 24 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 82, 316 ; 89, 243 ; 89, 291 ; 95, 1 ; 103, 332 ).
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesverfassungsgericht jedoch auch nach Auflösung des Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen, wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht (vgl. BVerfGE 89, 291 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 9).
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