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   BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90   

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https://dejure.org/1993,626
BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90 (https://dejure.org/1993,626)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1993 - 2 BvR 736/90 (https://dejure.org/1993,626)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 2 BvR 736/90 (https://dejure.org/1993,626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Trennscheibe

  • openjur.de

    Trennscheibe

  • Wolters Kluwer

    Vollzugspraxis - Fachgerichte - Auslegung - Anstaltssicherheit - Trennscheibe - Unerlaubte Übergabe - Willkür - Besuchsuntersagung - Untersuchung von Besuchern - Ehegatten - Besonders belastender Grundrechtseingriff - Begegnung der Ehegatten - Sicherheitsbedenken - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 315
  • NJW 1994, 1401
  • NStZ 1995, 381
  • FamRZ 1994, 496
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
    Sie ist nachvollziehbar, keineswegs willkürlich (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]) und läßt auch eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte jedenfalls dann nicht erkennen, wenn es sich um eine schwerwiegende Gefährdung der Anstaltssicherheit handelt, die andernfalls nur mit Maßnahmen, die von den Betroffenen als noch einschneidender empfunden werden, oder gar mit der Untersagung des Besuchs (§ 25 Nr. 1 StVollzG) abgewendet werden könnte.

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht aufgrund dieser ihm zustehenden Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]) die Verwendung der Trennscheibe gebilligt hat.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
    Soweit das Strafvollzugsgesetz diesen Rechten Schranken setzt oder solche Schranken zuläßt, sind diese ihrerseits dadurch gebunden und begrenzt, daß der Vollzug die Menschenwürde des Gefangenen zu achten und zu schützen und bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung (§ 2 Abs. 1 StVollzG; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [238 f.]) Grundrechtspositionen des Gefangenen zu beachten hat.
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß das Rechtsschutzinteresse fortwirkt, wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (BVerfGE 81, 138 [140]).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
    Auch für das gesetzlich geregelte Recht des Gefangenen, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (§§ 23 ff. StVollzG), gilt, daß Freiheitsrechte des Gefangenen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden können (vgl. BVerfGE 33, 1 [11]).
  • BGH, 17.02.1981 - 5 AR (Vs) 43/80

    Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) auf

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
    In der Stellungnahme des für Fragen des Strafvollzugsrechts zuständigen Fünften Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird im wesentlichen auf eine Entscheidung (BGHSt 30, 38 ff.) hingewiesen.
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
    b) Als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) hat die Anordnung des Trennscheibeneinsatzes, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. etwa § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVollzG) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Sicherheit der Anstalt zur Voraussetzung (vgl. zur Untersuchungshaft BVerfGE 35, 5 (9 f.); zur Strafhaft Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 5. Aufl., 1991, § 25 Rdnr. 1 und § 27 Rdnr. 4; Joester in: Alternativkommentar, StVollzG, 3. Aufl., 1990, § 25 Rdnr. 3 und § 27 Rdnr. 4 f.); sie unterliegt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere eines Eingriffs ist auch das subjektive Empfinden von Bedeutung (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, sie auch aus der Haft heraus zu pflegen (vgl. BVerfGE 89, 315 ), ist für Gefangene im Jugendstrafvollzug altersbedingt besonders groß.
  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfGK 2, 102 ).

    Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

    Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 14 f.).

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).

    Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Familienbeziehungen des Gefangenen jedoch auch unabhängig davon, ob sie zu dessen Resozialisierung beitragen können (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

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