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   BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89   

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BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 (https://dejure.org/1994,55)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 (https://dejure.org/1994,55)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 (https://dejure.org/1994,55)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Volljährigenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs - Aufhebung einer Entscheidung - Rechte Dritter - Öffentliche Interessen - Volljährigenadoption - Rechtliches Gehör - Beseitigung der Rechtskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 381
  • NJW 1994, 1053
  • NVwZ 1994, 574 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 493
 
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Wird zitiert von ... (389)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Für die - ebenfalls abschließende - Regelung des § 95 Abs. 3 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings schon bisher anerkannt, daß der Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm beschränkt werden kann, wenn die Nichtigerklärung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einschränken oder zu schwer erträglichen Folgen führen würde (vgl. BVerfGE 37, 217 [260 f.]; 61, 319 [356]).

    Die damit verbundenen Folgen, etwa hinsichtlich des Namens, und die zwangsläufig eintretende Rechtsunsicherheit wären schwer erträglich (vgl. zu ähnlichen Erwägungen BVerfGE 37, 217 [261]; 84, 9 [21 f.]).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Das gilt - unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist - auch für Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 [215]).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 60, 7 [13]; 75, 201 [215]).

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    § 95 Abs. 2 BVerfGG regelt abschließend die Rechtsfolgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung, mit der einer Verfassungsbeschwerde gegen ein gerichtliches Erkenntnis oder eine Verwaltungsentscheidung stattgegeben wird (vgl. BVerfGE 6, 386 [388]).

    Auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes nach § 95 Abs. 1 BVerfGG darf es sich jedoch grundsätzlich nur dann beschränken, wenn ein für eine Aufhebung geeigneter Akt nicht oder nicht mehr vorliegt, die angegriffene Entscheidung eine den Beschwerdeführer belastende Wirkung nicht mehr entfaltet oder die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung nicht berührt (vgl. BVerfGE 6, 386 [388 f.]; 10, 302 [330]; 38, 32 [34 f.]; 53, 152 [163]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zuleitung eines

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Es kann daher nur feststellen, ob auszuschließen ist, daß das Fachgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 55, 95 [99]; 62, 392 [396]).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Die damit verbundenen Folgen, etwa hinsichtlich des Namens, und die zwangsläufig eintretende Rechtsunsicherheit wären schwer erträglich (vgl. zu ähnlichen Erwägungen BVerfGE 37, 217 [261]; 84, 9 [21 f.]).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Es kann daher nur feststellen, ob auszuschließen ist, daß das Fachgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 55, 95 [99]; 62, 392 [396]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Für die - ebenfalls abschließende - Regelung des § 95 Abs. 3 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings schon bisher anerkannt, daß der Rechtsfolgenausspruch auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm beschränkt werden kann, wenn die Nichtigerklärung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einschränken oder zu schwer erträglichen Folgen führen würde (vgl. BVerfGE 37, 217 [260 f.]; 61, 319 [356]).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Werden durch die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Verwaltungsaktes Rechte Dritter oder wesentliche öffentliche Interessen berührt, kann danach eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 84, 1 [5]).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Dieser Rechtsprechung liegt vor allem die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen nicht einen Zustand herbeiführen darf, der mit der Verfassung noch weniger vereinbar wäre als der im konkreten Fall beanstandete (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
    Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 19, 49 [51]).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvR 869/83

    Verfassungsrechtliche Anforderung an den Begriff des "neuen" Angriffs- oder

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl BVerfGE 89, 381, 392; stRspr) .
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Hebt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Urteilsverfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung auf und verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück, wird die angegriffene Entscheidung des Fachgerichts rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt, sofern nicht die Aufhebung in sachlicher, formeller oder zeitlicher Hinsicht begrenzt wird (vgl. BVerfGE 89, 381, 393 bis 395 [juris Rn. 38, 41]; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 19 Rn. 616; Barczak/Nettersheim, Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 95 Rn. 30).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine Zurückverweisung der Sache an die Fachgerichte scheidet zum anderen auch deshalb aus, weil sicher absehbar ist, dass diese bei einer erneuten Sachentscheidung zu dem Ergebnis gelangen würden, dass der Tagebau Garzweiler I/II zur Sicherung der Energieversorgung zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt als vernünftigerweise geboten angesehen werden durfte und dass auch die Gesamtabwägung zu dem Tagebau bei nachvollziehender Prüfung durch die Gerichte Bestand haben würde (vgl. BVerfGE 89, 381 ).
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