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   BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54   

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https://dejure.org/1959,177
BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54 (https://dejure.org/1959,177)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.1959 - 1 BvR 419/54 (https://dejure.org/1959,177)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 1959 - 1 BvR 419/54 (https://dejure.org/1959,177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hochverrat ohne Parteienverbot

  • opinioiuris.de

    Hochverrat ohne Parteienverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 21; StGB § 80 § 81 § 82
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Hochverratsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsgeschichte: Hochverrat bei Zeitungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 162
  • NJW 1959, 571
  • MDR 1959, 270
  • DÖV 1959, 387
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - die KPD für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst.

    Art. 21 GG macht die politischen Parteien zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens (BVerfGE 1, 208 [225]; 2, 1 [73]; 5, 85 [133]).

    Der strafrechtliche Tatbestand der §§ 80, 81 StGB ist somit wesensverschieden von dem verfassungsrechtlichen Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 5, 85 [141 f.]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54
    Art. 21 GG macht die politischen Parteien zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens (BVerfGE 1, 208 [225]; 2, 1 [73]; 5, 85 [133]).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54
    Art. 21 GG macht die politischen Parteien zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens (BVerfGE 1, 208 [225]; 2, 1 [73]; 5, 85 [133]).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Vielmehr soll im Wege präventiven Verfassungsschutzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerfGE 80, 244 ; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 515 ) die Entstehung konkreter Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits weit im Vorfeld verhindert werden.

    Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ; 107, 339 ; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 ).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Dagegen setzt die Anklage und Verurteilung eines Funktionärs einer politischen Partei wegen Hochverrats gemäß §§ 80, 81 StGB die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei auch dann nicht voraus, wenn er sich im Rahmen dessen gehalten hat, was die Partei erstrebt und propagiert (BVerfGE 9, 162 ff.).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    In einem demokratischen Staatswesen muß sich insbesondere die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert vollziehen (vgl. BVerfGE 9, 162 (165) sowie den Bericht der Parteienrechtskommission "Rechtliche Ordnung des Parteiwesens", 2. Aufl. 1958 - im folgenden: Bericht - S. 70).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Freiheit achten (vgl. BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 14, 121 [133]; 17, 155 [166]).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Hierzu zählt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 46 BVerfGG; sein Zweck besteht darin, Gefahren rechtzeitig abzuwehren, die der in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der politischen Willensbildung von einer verfassungswidrigen Partei drohen können (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Zu Recht habe der Bundesgerichtshof auf die Verschiedenartigkeit der Tatbestände und der Betroffenen in den §§ 80 ff. StGB auf der einen und in Art. 21 Abs. 2 GG auf der anderen Seite hingewiesen (BGHSt 6, 336 (344)); er sei insoweit auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfGE 9, 162 (164 f.)).

    Dieses sogenannte Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 (165); 12, 296 (305); 13, 46 (52); 17, 155 (166)), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

    Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 (165)) erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei.

    Der Ausschluß eines Verfolgten von Entschädigungsleistungen kann also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung "bekämpft", wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpfte, im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen (vgl das Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60; BVerfGE 9, 162).

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Die Auffassung, das in erster Linie die Parteiorganisation stützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 [165]) erstrecke sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, ist folgerichtig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1995 - 25 A 2431/94

    Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes; Genehmigung

    BVerfG, Beschluß vom 3.2.1959 - 1 BvR 419/54 -, BVerfGE 9, 162 (166).
  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

    Das Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Dieses Grundrecht findet nach Art. 5 Abs. 2 zwar seine "Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze", doch sind die allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören (BVerfGE 9, 162, 166 [BVerfG 03.02.1959 - 1 BvR 419/54]; 10, 118, 122 [BVerfG 06.10.1959 - 1 BvL 118/53]; BGHSt 17, 38), ihrerseits wieder auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen (BVerfGE 7, 198; BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61

    Sonderstellung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen

  • BGH, 25.05.1965 - 3 StR 11/65

    Verstoß eines Journalisten gegen das Verbot der Kommunistischen Partei

  • BVerwG, 14.03.1973 - I WB 26.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.02.1974 - IX ZR 7/71

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 263/61

    Rechtsmittel

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