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   BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58   

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https://dejure.org/1958,5
BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 (https://dejure.org/1958,5)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 (https://dejure.org/1958,5)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 (https://dejure.org/1958,5)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Arbeitslosenhilfe

  • opinioiuris.de

    Arbeitslosenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVAVG § 149 Abs. 5 § 141e Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Arbeitslosenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 20
  • NJW 1959, 283
  • MDR 1959, 180
  • FamRZ 1959, 96
  • DVBl 1959, 445
  • DVBl 1959, 600
 
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Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG - 1 BvL 8/58 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57
    Verfahren 1 BvL 8/58: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht seit 1956 Arbeitslosenhilfe.

    Dem Vorlagebeschluß in dem Verfahren 1 BvL 8/58 liegt die Fassung des Gesetzes vom 3. April 1957 zugrunde.

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 63, 119 ).

    Insbesondere praktische Belange der Verwaltung bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härte vermeidbar wäre, sind hier von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 63, 119 ).

    Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verwaltung (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 63, 119 ) kann die Beitragspflicht für die Zahlungen, die auf einem Vertrag(-steil) beruhen, der aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist, unschwer vermieden werden.

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Diese Vorschrift hatte das BVerfG (Beschluss vom 16.12.1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - BVerfGE 9, 20 = SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG) als mit dem GG vereinbar erklärt und als wesentliches Vergleichselement darauf abgestellt, dass in der eheähnlichen Gemeinschaft wie in einer Ehe "aus einem Topf" gewirtschaftet werde.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Diese Vorschrift war mit dem Grundgesetz vereinbar [BVerfGE 9, 20].

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gebe dieser einen mit der Bedürftigkeitsprüfung bei ehelichen Haushaltsgemeinschaften unvergleichbaren Charakter (BVerfGE 9, 20 [32 f.]).

    Diese Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm weicht von der allgemein vertretenen Auffassung ab (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32 f.]).

    Es ist daher sachdienlich, der Verwaltung in gewissen Grenzen die Möglichkeit zu einer vereinfachten Bearbeitung zu geben und ihr durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Besonderheiten der Einzelfälle zu ersparen (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32]; ferner: BVerfGE 17, 1 [23]; 77, 308 [338]).

    bb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, nicht die Feststellung voraus, daß zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32 f.]).

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