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   BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57   

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BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 (https://dejure.org/1959,13)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1959 - 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 (https://dejure.org/1959,13)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1959 - 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 (https://dejure.org/1959,13)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit der Einkommensbesteuerung - Getrennte Veranlagung von Ehegatten nach der Neueregelung des Einkommenssteuergesetzes (EStG)

  • opinioiuris.de

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 26a Abs. 1 EStG 1957

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 237
  • NJW 1959, 979
  • MDR 1959, 459
  • BB 1959, 438
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
    Das Finanzgericht vertritt die Ansicht, § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957, der dies ausschließe, verstoße gegen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) und verletze Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 GG.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [72, 76]) ausgesprochen hat, verbietet Art. 6 Abs. 1 GG allerdings als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts jede Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst.

    Das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich aber auf jede Ehe und Familie, die den heute in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten Ehe und Familie entspricht (BVerfGE 6, 55 [82]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 17. Januar 1957 festgestellt (BVerfGE 6, 55 [56, 67, 69]), daß das moderne Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Individualbesteuerung beruht und auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil er als Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm niederen Ranges nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes ist (BVerfGE 6, 55 [70]).

    Es muß ihm daher freistehen, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit von Verträgen zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) § 26 EStG 1951 für nichtig erklärt hatte, wurde vielfach die Forderung erhoben, eine getrennte Veranlagung nicht nur in den Fällen zuzulassen, in denen eindeutig beide Ehegatten Einkünfte haben, sondern auch in solchen Fällen, in denen der eine Ehegatte - regelmäßig die Ehefrau - "lediglich" im Betrieb oder Beruf des anderen Ehegatten mitarbeitet.

    Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit sie der Natur des geregelten Lebensverhältnisses angemessen sind (BVerfGE 6, 55 [77]).

    Insbesondere stellen gesetzliche Vorschriften, die lediglich einer Umgehung der Steuerpflicht durch eine vorgeschobene zivilrechtliche Verteilung der Einkünfte zwischen Ehegatten entgegenwirken sollen, keine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung der Ehe dar (BVerfGE 6, 55 [84]).

    Die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers findet ihre Grenze nicht nur im Willkürverbot und in den Konkretisierungen des allgemeinen Gleichheitssatzes, insbesondere in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, sondern auch in sonstigen Grundsatznormen, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassunggebers verbindlich ausgedrückt sind (BVerfGE 6, 55 [71]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage des Verhältnisses zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und seinen Konkretisierungen nur in solchen Fällen ausdrücklich behandelt, in denen die Prüfung einer Norm am Maßstab der Konkretisierungen die Nichtigkeit der geprüften Vorschrift ergeben hat (vgl. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]); die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG stellte sich dann nicht mehr.

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage des Verhältnisses zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und seinen Konkretisierungen nur in solchen Fällen ausdrücklich behandelt, in denen die Prüfung einer Norm am Maßstab der Konkretisierungen die Nichtigkeit der geprüften Vorschrift ergeben hat (vgl. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]); die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG stellte sich dann nicht mehr.
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
    Denn für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen hat, die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 7, 171 [175]).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
    Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich jedoch, daß das Finanzgericht nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hat, sondern sie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. BVerfGE 1, 184 [189]; 2, 406 [411]; 4, 214 [218]).
  • BVerfG, 20.07.1955 - 1 BvO 21/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
    Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich jedoch, daß das Finanzgericht nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hat, sondern sie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. BVerfGE 1, 184 [189]; 2, 406 [411]; 4, 214 [218]).
  • BVerfG, 15.07.1953 - 1 BvL 7/53

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
    Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich jedoch, daß das Finanzgericht nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hat, sondern sie wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. BVerfGE 1, 184 [189]; 2, 406 [411]; 4, 214 [218]).
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