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   BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57   

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BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 (https://dejure.org/1959,5)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1959 - 1 BvR 71/57 (https://dejure.org/1959,5)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 (https://dejure.org/1959,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Hebammenaltersgrenze

  • openjur.de

    Hebammenaltersgrenze

  • opinioiuris.de

    Hebammenaltersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs - Hebamme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 338
  • NJW 1959, 1579
  • DVBl 1959, 571
  • BB 1959, 682
  • DÖV 1959, 624
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils BVerfGE 7, 377.

    2 Abs. 1 GG kommt für eine verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Falle deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (vgl. BVerfGE 1, 264 [273 f.]; 6, 32 [37] und - auf derselben Rechtsauffassung beruhend - BVerfGE 7, 377 [386]).

    Die Gesichtspunkte, die ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen sind, ergeben sich weitgehend aus dem "Apotheken-Urteil" (BVerfGE 7, 377).

    Denn die Freiheit der Berufswahl umfaßt nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in einen Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf hat, weiter in ihm verbleiben, d. h. weiter in ihm tätig sein will; die Freiheit der Berufswahl wird also nicht nur vor und bei der Berufsaufnahme ausgeübt, sondern auch bei der Entscheidung über die Berufsbeendigung (BVerfGE 7, 377 [401]).

    Solche Regelungen sind nicht etwa deshalb objektive Voraussetzungen für die weitere Zulassung zum Beruf, weil sie eine absolute Sperrwirkung für alle von ihnen Betroffenen haben, so daß sie ihrem Einfluß schlechthin entzogen sind (vgl. BVerfGE 7, 377 [406, 407]).

    b) Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Hebammen den in dem Urteil BVerfGE 7, 377 (405 ff.) dargelegten Beschränkungen.

  • RG, 14.03.1922 - III 689/21

    Preuß; Altersgrenzengesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Das wird besonders deutlich an den Altersgrenzen für die Beamten, bei denen es sich nicht einmal um eine einheitliche Berufstätigkeit mit entsprechend einheitlichen Anforderungen an den Berufstätigen handelt (vgl. RGZ 104, 58 [62 f.]).

    Was das Reichsgericht im Rahmen des Beamtenrechts ausgeführt hat (RGZ 104, 58), rechtfertigt solche Generalisierungen auch vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit.

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    2 Abs. 1 GG kommt für eine verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Falle deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (vgl. BVerfGE 1, 264 [273 f.]; 6, 32 [37] und - auf derselben Rechtsauffassung beruhend - BVerfGE 7, 377 [386]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1952 (BVerfGE 1, 264 [274 f.]) angenommen, daß die Festsetzung einer Altersgrenze für einzelne Berufe nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ohne aber auf die Frage dort näher einzugehen.

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Ist eine gerichtliche Nachprüfung behördlichen Ermessensgebrauchs vorausgegangen, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts - wie bei Verfassungsbeschwerden, die nur gegen richterliche Entscheidungen gerichtet sind (BVerfGE 4, 1 [7]) - auf die Prüfung, ob die Gerichtsentscheidung selbst das verfassungsrechtliche Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verkennt.
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvR 615/52

    Mahlquoten

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Hier muß das Prinzip des Art. 123 Abs. 1 GG, nicht die Ausnahme angewendet werden (vgl. BVerfGE 9, 63 [70], 73 [76], 213 [222]).
  • BVerwG, 22.11.1956 - I C 198.54

    Ausübung des Berufs als Hebamme - Besetzung eines Berufungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten; ihre Klage ist in allen Instanzen, zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. November 1956 - 1 C 198.54 - abgewiesen worden.
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Es braucht nicht geprüft zu werden, ob allgemein "Gesetz" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG - wie im Falle des Art. 14 Abs. 1 (BVerfGE 8, 71 [79]) - jede Rechtsnorm ist; denn ein etwa für die künftige Rechtsetzung aufgestelltes Erfordernis förmlicher Gesetzgebung könnte jedenfalls für vorkonstitutionelles Recht nicht gelten.
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    2 Abs. 1 GG kommt für eine verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Falle deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (vgl. BVerfGE 1, 264 [273 f.]; 6, 32 [37] und - auf derselben Rechtsauffassung beruhend - BVerfGE 7, 377 [386]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
    Er kann sowohl das Gesetz als auch Verfügungen, die das generelle gesetzliche Gebot oder Verbot für den konkreten Fall lediglich "wiederholen", mit Verfassungsbeschwerde anfechten; ist inzwischen die Frist für eine gegen die Norm selbst gerichtete Verfassungsbeschwerde verstrichen, so steht das der Zulässigkeit einer gegen Akte ihrer Vollziehung gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (BVerfGE 4, 7 [11]).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft (BVerfGE 9, 338, 349; 34, 269, 287).

    Das zeigt, daß diese richterliche Rechtsfortbildung in Einklang mit den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338, 349) steht.

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Neben dem Art. 12 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als weiterer selbständiger Prüfungsmaßstab Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht in Betracht (BVerfGE 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 185 [199]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]).
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