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   BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil)   

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https://dejure.org/1995,7
BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil) (https://dejure.org/1995,7)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil) (https://dejure.org/1995,7)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil) (https://dejure.org/1995,7)
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Kruzifix

Abwehrrecht von Schülern und Eltern gegen Kreuz im Klassenzimmer;

Art. 4, 6, 7 GG, Grundsatz der 'praktischen Konkordanz'

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Kruzifix

  • openjur.de

    Kruzifix

  • Bundesverfassungsgericht

    Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Das sog. "Kruzifix-Urteil"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kruzifixurteil - Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen als Verstoß gegen Art. 4 I GG - Unterrichtsräume einer staatlichen Pflichtschule - Problematik der negativen Glaubensfreiheit - Gewährleistung der Religionsfreiheit

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.08.1995)

    "Das Kreuz ist der Nerv"

  • degruyter.com PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Kruzifixbeschluss

    Schulkreuz Bayern

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    BVerfG-Vizepräsident Henschel präzisiert das "Kruzifix-Urteil"

  • welt.de (Pressebericht, 18.08.1995)

    "Respekt vor Kruzifix-Urteil"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kreuz im Klassenzimmer: "Kruzifix-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts - Verstoß gegen die Religionsfreiheit?

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kruzifix-Beschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 1
  • NJW 1995, 2477
  • NJW 2017, 3072
  • MDR 1995, 1076
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 470
  • DVBl 1995, 1069
  • DVBl 1995, 1073
  • DVBl 1995, 1075
  • DÖV 1995, 905
 
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Wird zitiert von ... (833)

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Insofern unterscheidet es sich etwa vom christlichen Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ) - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden.

    Deren Verhalten, aber auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher auch einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (so der Senat in BVerfGE 93, 1 - Kruzifix; vgl. auch BVerfGE 52, 223 ).

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