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   BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91   

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BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 (https://dejure.org/1995,1)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 (https://dejure.org/1995,1)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 (https://dejure.org/1995,1)
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Einheitswert II

Art. 3, 6, 14 GG, verfassungsrechtliche Schranken der Besteuerung des Vermögens

Volltextveröffentlichungen (11)

  • DFR

    Einheitswerte II

  • openjur.de

    Einheitswerte II

  • Simons & Moll-Simons

    Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebie... tet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Grundlage der Begrenzung der Vermögensteuer auf eine Besteuerung der (Soll-)Erträge - Verfassungsrechtliche Wirkungen der Prüfung der Vermögensteuer am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG - Abgrenzung der Befugnis des ...

  • Wolters Kluwer

    Einheitlicher Steuersatz - Steuerpflichtiges Vermögen - Bestimmung durch Gesetzgeber - Gleichmäßige Besteuerung - Bemessungsgrundlagen - Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten - Verfassungsrechtliche Schranken - Persönliche Lebensführung - Individuelle ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Vermögensbesteuerung von Grund- und sonstigem Vermögen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichbehandlungsgebot; Eigentumsgarantie; Vermögensteuer; Steuersatz; Bemessungsgrundlage; Schutz von Ehe und Familie

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bemessung der Vermögen- und Erbschaftsteuer auf Grundbesitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungswidrigkeit von § 10 Nr. 1 VStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

  • kompetenzzentrum-steuerrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht (Dr. Roman Seer; NJW 1996, 285)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 121
  • NJW 1995, 2615
  • ZIP 1995, 1337
  • MDR 1995, 1000
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)
  • DNotZ 1995, 763
  • NJ 1995, 523
  • FamRZ 1995, 1264
  • WM 1995, 1506
  • DVBl 1995, 1078
  • BB 1995, 1779
  • BB 1995, 2
  • BB 1995, 8
  • BB 1995, 9
  • DB 1995, 1740
  • DB 1997, 2297
  • BStBl II 1995, 655
 
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Wird zitiert von ... (738)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    aa) Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).

    Vom Grundsatz der Rückwirkung können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer im Juni 1995 (BVerfGE 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 (BGBl I 1996, S. 2049) neu.

    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Dies gilt besonders, wenn die Steuer mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    dd) Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst durch das Bewertungsänderungsgesetz 1965 wieder aufgenommen hatte (zu der vorherigen Entwicklung seit 1925 vgl. die Darstellung in BVerfGE 93, 121 ), nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr fortgeführt.

    Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden (auch hierzu vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Während es dort um die Vergleichbarkeit ganz verschiedenartiger, nach unterschiedlichen Maßstäben zu bewertender Wirtschaftsgüter ging (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen nicht der Fall.

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    aa) Es ist unbestritten, dass die Bewertungsregeln der Einheitsbewertung bei bebauten Grundstücken sowohl nach dem Ertragswertverfahren wie auch - allerdings regelmäßig in geringerem Maße - nach dem Sachwertverfahren zu einer gemessen am Verkehrswert generellen Unterbewertung des Grundvermögens führen (BVerfGE 93, 121 ; Jakob, Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den Einheitswerten, BMF-Schriftenreihe Heft 48 (1992), S. 62 ff.; Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Reform der Grundsteuer, 2010, S. 1).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

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