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   BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91   

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BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 (https://dejure.org/1995,1)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 (https://dejure.org/1995,1)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 (https://dejure.org/1995,1)
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Einheitswert II

Art. 3, 6, 14 GG, verfassungsrechtliche Schranken der Besteuerung des Vermögens

Volltextveröffentlichungen (10)

  • DFR

    Einheitswerte II

  • openjur.de

    Einheitswerte II

  • Simons & Moll-Simons

    Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebie... tet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Grundlage der Begrenzung der Vermögensteuer auf eine Besteuerung der (Soll-)Erträge - Verfassungsrechtliche Wirkungen der Prüfung der Vermögensteuer am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG - Abgrenzung der Befugnis des ...

  • Wolters Kluwer

    Einheitlicher Steuersatz - Steuerpflichtiges Vermögen - Bestimmung durch Gesetzgeber - Gleichmäßige Besteuerung - Bemessungsgrundlagen - Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten - Verfassungsrechtliche Schranken - Persönliche Lebensführung - Individuelle ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichbehandlungsgebot; Eigentumsgarantie; Vermögensteuer; Steuersatz; Bemessungsgrundlage; Schutz von Ehe und Familie

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bemessung der Vermögen- und Erbschaftsteuer auf Grundbesitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungswidrigkeit von § 10 Nr. 1 VStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

  • kompetenzzentrum-steuerrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht (Dr. Roman Seer; NJW 1996, 285)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 121
  • NJW 1995, 2615
  • ZIP 1995, 1337
  • MDR 1995, 1000
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)
  • DNotZ 1995, 763
  • NJ 1995, 523
  • FamRZ 1995, 1264
  • WM 1995, 1506
  • DVBl 1995, 1078
  • BB 1995, 1779
  • BB 1995, 2
  • BB 1995, 8
  • BB 1995, 9
  • DB 1995, 1740
  • DB 1997, 2297
  • BStBl II 1995, 655
 
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Wird zitiert von ... (709)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239 ff.) ergebe sich, daß auf jeder Stufe einer besteuerungserheblichen Normenkette, also auch auf der Stufe des § 10 Nr. 1 VStG, ein Gleichheitsverstoß gerügt werden könne, wenngleich der auslösende Tatbestand der willkürlichen Ungleichbehandlung im zu niedrigen Einheitswert liege.

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]) entwickelten Grundsätzen der steuerlichen Belastungsgleichheit müsse die ungleiche Bewertung von Vermögenswerten jedenfalls auf der Stufe der Festlegung des Steuersatzes korrigiert werden, indem das einheitswertgebundene Vermögen mit einem höheren Steuersatz belegt werde als das mit dem gemeinen Wert in die Bemessungsgrundlage eingegangene Vermögen.

    Das danach - unbeschadet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gebotene Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung der Steuergesetze beim einzelnen Steuerpflichtigen erreicht (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]).

    Der steuerliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Einzelnen gewinnt seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit dieser Lastenzuteilung (vgl. BVerfGE 84, 239 [268 f.]).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 23, 242 [256]; 84, 239 [271]).

    Ein solcher einheitlicher Steuersatz setzt voraus, daß dem Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]) bereits in der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen und dort jede wirtschaftliche Einheit in gleichmäßiger Weise mit den Werten erfaßt wird, die den steuerlichen Belastungsgrund ausdrücken.

    aa) Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfGE 38, 61 [79 ff.]; 84, 239 [274]; stRspr).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Auch der ruhende Bestand des Vermögens kann Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall ist (vgl. BVerfGE 13, 331 [348]; 43, 1 [7]).

    Das Konzept der geltenden Vermögensteuer (vgl. BVerfGE 40, 109 [119]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]) entspricht diesen Anforderungen.

    Diese Grenze, die für eine Vermögensteuer nur im Wege der Gesamtbetrachtung, auch unter Berücksichtigung sonstiger Einkommensquellen und deren steuerlicher Belastung, ermittelt werden kann, ist bei einem Vermögensteuersatz von 1 v. H., wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, bei durchschnittlichen Verhältnissen in der Regel nicht überschritten (vgl. BVerfGE 43, 1 [7 f.]).

    Praktisch legt der Senat damit die derzeit für die Einkommensteuer geltenden Höchstsätze allgemein als äußerste Grenze der Gesamtsteuerbelastung fest, und zwar gerade in bezug auf das Einkommen aus Vermögen, welchem als "fundiertem Einkommen" jedenfalls traditionell eine gesteigerte Steuerkraft zuerkannt wird (vgl. Fux, Die Vermögensteuer, Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2, 1927, S. 133 [135 f.]; vgl. auch BVerfGE 43, 1 [7]).

    Während in BVerfGE 43, 1 (7) 42 noch davon ausgegangen wurde, daß "die an Vermögenswerte anknüpfende Vermögensteuer rechtlich nicht als Ertragsteuer angelegt" sei und man die Bezugnahme auf die Erträge als politische Richtlinie zum Ausmaß der Besteuerung verstand, wird jetzt die Vermögensteuer verbindlich und maßstäblich auf das Modell einer Sollertragsteuer festgelegt.

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 23, 242 [256]; 84, 239 [271]).

    Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [257]; 25, 216 [226]); 30, 129 [143 f.]; 41, 269 [280, 282 f.]).

    Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, so darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]).

    Dabei muß der Gesetzgeber auch Wertverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensarten und innerhalb des Grundvermögens beachten (vgl. BVerfGE 23, 242 [252]; 65, 160 [170]).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Dabei kann es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage keine Rolle spielen, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfGE 87, 153 [180]).

    Dabei ist zu beachten, daß auch der Steuergesetzgeber nicht beliebig auf Privatvermögen zugreifen darf, der Berechtigte vielmehr von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf hat, daß ihm die Privatnützigkeit des Erworbenen und die Verfügungsbefugnis über geschaffene vermögenswerte Rechtspositionen jedenfalls im Kern erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]).

    Das bedeutet, daß das geschützte Freiheitsrecht nur so weit beschränkt werden darf, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]).

    Unterhalb dieser Obergrenze sind die Erträge nach Maßgabe der Gleichheit (vgl. BVerfGE 87, 153 [170]) in folgerichtigen Übergängen zu belasten.

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, weil die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt, der Gesetzgeber vielmehr mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153 [177 ff.]).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, so darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]).

    Das Konzept der geltenden Vermögensteuer (vgl. BVerfGE 40, 109 [119]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]) entspricht diesen Anforderungen.

    Wenn deshalb - unter Zugrundelegung dieser Konzeption des Gesetzes - der Wert eines Grundstücks grundsätzlich, wie es eine Sollertragsteuer nahelegt, im Ertragswertverfahren (§§ 76, 78 ff. BewG) ermittelt, Kapitalvermögen hingegen, soweit es als "sonstiges Vermögen" (§§ 110 ff. BewG) erfaßt wird, in der Regel zum Verkehrswert bewertet wird, wenn das für die Bewertung von Grundstücken als Regel geltende Ertragswertverfahren Ausnahmen erfährt und unbebaute, nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. §§ 72 f., 9 BewG) und besondere, im Sachwertverfahren bewertete bebaute Grundstücke (§§ 76 Abs. 3, 83, 90 Abs. 1 BewG) in Orientierung am gemeinen Wert bewertet werden, so müssen diese Bewertungsmethoden die wirtschaftlichen Einheiten in einem gemeinsamen Annäherungswert erfassen, der eine Anwendung desselben Steuersatzes erlaubt (vgl. BVerfGE 41, 269 [281]).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Andernfalls führte eine Vermögensbesteuerung im Ergebnis zu einer schrittweisen Konfiskation, die den Steuerpflichtigen dadurch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; 82, 159 [190]; stRspr).

    Eine Ausnahme hat das Gericht bei nur für den - bisher noch nicht praktisch gewordenen - Fall anerkannt, daß die Steuerpflicht den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; 82, 159 [190]; stRspr).

    Auch insoweit verläßt der Senat die bisher geltenden Maßstäbe, nach denen erst eine erdrosselnde Wirkung die Grenze von Geldleistungspflichten bildet (vgl. BVerfGE 70, 219 [230]; 78, 232 [243]; 82, 159 [190]).

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Ist die Fehlentwicklung des ursprünglichen gesetzgeberischen Konzepts derart offenbar und drängt sich daher die Frage nach der Wahrung der steuerlichen Belastungsgleichheit für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen auf, durfte das vorlegende Gericht davon ausgehen, es könne die eingehende eigene Darstellung der Problematik zur Vermeidung von Wiederholungen durch Berufung auf die ausführlichen, in der Fachpresse veröffentlichten Gründe des obersten Fachgerichts der Finanzgerichtsbarkeit ersetzen (vgl. auch BVerfGE 14, 221 [232 f.]; 90, 145 [167]).

    Andernfalls führte eine Vermögensbesteuerung im Ergebnis zu einer schrittweisen Konfiskation, die den Steuerpflichtigen dadurch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; 82, 159 [190]; stRspr).

    Eine Ausnahme hat das Gericht bei nur für den - bisher noch nicht praktisch gewordenen - Fall anerkannt, daß die Steuerpflicht den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; 82, 159 [190]; stRspr).

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Zu ermitteln ist eine Jahresrohmiete nach dem Stand vom 1. Januar 1964 (§ 79 Abs. 5 BewG), die zur Errechnung des Grundstückswertes gemäß § 80 BewG mit einer weitere wertbestimmende Eigenschaften des Grundstücks ausdrückenden Zahl vervielfältigt wird (vgl. auch BVerfGE 65, 160 [161 ff.]).

    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Dabei muß der Gesetzgeber auch Wertverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensarten und innerhalb des Grundvermögens beachten (vgl. BVerfGE 23, 242 [252]; 65, 160 [170]).

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Auch wenn der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 BVerfGG es erfordert, daß das vorlegende Gericht den für seine rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegt (vgl. BVerfGE 74, 182 [192 ff.]; 89, 329 [337]), und diese Ausführungen grundsätzlich nicht durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren ersetzt werden können (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 90, 145 [167]), führt die dargestellte Bezugnahme durch das vorlegende Gericht hier nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage.

    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. Februar 1987 (vgl. BVerfGE 74, 182 [199]) angedeutet, daß das Bewertungsrecht den Grundbesitz möglicherweise gegenüber anderen Wirtschaftsgütern privilegiere, und daß die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Einheitswerte auf der Grundlage von Verfassungsbeschwerden oder Richtervorlagen möglich sei, wenn es dort konkret um die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz einerseits und Betriebs- oder sonstigem Vermögen andererseits gehe.

    Auch wenn der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 BVerfGG es erfordert, daß das vorlegende Gericht den für seine rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegt (vgl. BVerfGE 74, 182 [192 ff.]; 89, 329 [337]), und diese Ausführungen grundsätzlich nicht durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren ersetzt werden können (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 90, 145 [167]), führt die dargestellte Bezugnahme durch das vorlegende Gericht hier nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage.

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

  • BFH, 03.08.1988 - II R 39/86

    - Gegenstand einer Schenkung, wenn der Bedachte mit Mitteln des Schenkers ein

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer im Juni 1995 (BVerfGE 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 (BGBl I 1996, S. 2049) neu.

    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Dies gilt besonders, wenn die Steuer mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    dd) Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst durch das Bewertungsänderungsgesetz 1965 wieder aufgenommen hatte (zu der vorherigen Entwicklung seit 1925 vgl. die Darstellung in BVerfGE 93, 121 ), nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr fortgeführt.

    Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden (auch hierzu vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Während es dort um die Vergleichbarkeit ganz verschiedenartiger, nach unterschiedlichen Maßstäben zu bewertender Wirtschaftsgüter ging (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen nicht der Fall.

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    aa) Es ist unbestritten, dass die Bewertungsregeln der Einheitsbewertung bei bebauten Grundstücken sowohl nach dem Ertragswertverfahren wie auch - allerdings regelmäßig in geringerem Maße - nach dem Sachwertverfahren zu einer gemessen am Verkehrswert generellen Unterbewertung des Grundvermögens führen (BVerfGE 93, 121 ; Jakob, Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den Einheitswerten, BMF-Schriftenreihe Heft 48 (1992), S. 62 ff.; Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Reform der Grundsteuer, 2010, S. 1).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    aa) Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).

    Vom Grundsatz der Rückwirkung können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ).

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