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   BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95   

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https://dejure.org/1995,1574
BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95 (https://dejure.org/1995,1574)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1995 - 2 BvH 1/95 (https://dejure.org/1995,1574)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1995 - 2 BvH 1/95 (https://dejure.org/1995,1574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner Eigenschaft als Zeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses eines Fraktionsmitarbeiters aus dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 195
  • NVwZ 1996, 1197
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    bb) Die Bildung von Fraktionen beruht auf der in Ausübung des freien Mandats (Art. 7 HbgVerf) getroffenen Entscheidung der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 84, 304 [324]).

    Differenzierungen zwischen Abgeordneten bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]; 84, 304 [325]).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Dementsprechend leitet sich die Rechtsstellung der Fraktionen aus dem Status der Abgeordneten ab (vgl. BVerfGE 70, 324 [363]).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung (vgl. dazu BVerfGE 60, 175 [199f.]) liegt vor.
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Differenzierungen zwischen Abgeordneten bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]; 84, 304 [325]).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Differenzierungen zwischen Abgeordneten bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]; 84, 304 [325]).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Denn die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG für öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes soll einen lückenlosen Rechtsschutz für die am Verfassungsleben eines Landes Beteiligten gegen alle Verletzungen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Rechte gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 375 [377]; 60, 319 [323 f. und 326]; 62, 194 [199]).
  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Denn die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG für öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes soll einen lückenlosen Rechtsschutz für die am Verfassungsleben eines Landes Beteiligten gegen alle Verletzungen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Rechte gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 375 [377]; 60, 319 [323 f. und 326]; 62, 194 [199]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Denn die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG für öffentlichrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes soll einen lückenlosen Rechtsschutz für die am Verfassungsleben eines Landes Beteiligten gegen alle Verletzungen ihrer eigenen verfassungsmäßigen Rechte gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 375 [377]; 60, 319 [323 f. und 326]; 62, 194 [199]).
  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91

    Antragsbefugnis bei Organstreit innerhalb eines Bundeslandes

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
    Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene verfassungsmäßige Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 88, 63 [67 f.]).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Lassen sich aus der geltend gemachten Vorschrift keine eigenen Rechte oder Zuständigkeiten herleiten, die durch die Maßnahme oder das Unterlassen verletzt sein könnten, fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. BVerfGE 93, 195 ).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn diese schlüssig dargelegt wurde und nach dem Vortrag möglich erscheint (BVerfGE 93, 195 ; 102, 224 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 96, 264 ; stRspr), die ihrerseits durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein müssen, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann.

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 [203]), sondern auch der Erlass eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; - 4, 144 [148]; - 82, 322 [335]; - 92, 80 [87]; - 102, 224 [234]; 103, 164 [169]) oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt sein.

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

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