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   BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92   

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https://dejure.org/1995,117
BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 (https://dejure.org/1995,117)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 (https://dejure.org/1995,117)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 (https://dejure.org/1995,117)
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Mitgliederwerbung II

Art. 9 Abs. 3 GG, Schutzbereich, Aufgabe der 'Kernbereichsformel'

Volltextveröffentlichungen (10)

  • DFR

    Mitgliederwerbung II

  • openjur.de

    Mitgliederwerbung II

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine Abmahnung vom Arbeitgeber wegen Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundrechtlicher Schutz der Werbung für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit

  • hensche.de

    Gewerkschaft: Mitgliederwerbung, Koalitionsfreiheit

  • Techniker Krankenkasse
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Abmahnung eines Gewerkschaftsmitglieds wegen Werbung für die Gewerkschaft während der Arbeitszeit - Einbeziehung aller koalitionsspezifischen Verhaltensweisen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schutz- und Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3
    Koalitionsfreiheit und Mitgliederwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit - Vereinigungsfreiheit - Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 352
  • NJW 1996, 1201
  • ZIP 1996, 470
  • MDR 1996, 561
  • NVwZ 1996, 573 (Ls.)
  • NZA 1996, 381
  • BB 1996, 590
  • DB 1996, 1627
 
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Wird zitiert von ... (113)

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist dabei nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (so noch BVerfGE 19, 303 ; 28, 295 ; 38, 281 ; 50, 290 ), sondern erstreckt sich über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - zu I 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 115, 58).

    Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Dieses wird insbesondere im Fall der Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens berührt (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO.; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe mwN, aaO.).

    Dieser Übermittlungsweg wiederum ist den Gewerkschaften auch angesichts möglicher Folgekosten eröffnet (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352).

    Wer sich darum bemüht, die eigene Vereinigung durch Mitgliederzuwachs oder Unterrichtung von Arbeitnehmern zu stärken, nimmt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wahr (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe mwN, BVerfGE 93, 352).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    b) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen auch in ihrem Bestand (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 116, 202 ; stRspr).

    Insbesondere durch die Werbung neuer Mitglieder sichern die Koalitionen ihren Fortbestand (vgl. BVerfGE 93, 352 m.w.N.).

    c) Geschützt ist die Koalition auch in ihrer Ausrichtung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentlicher Teil der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ).Das umfasst die Entscheidung über die Abgrenzung nach Branchen oder Fachbereichen (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder nach Berufsgruppen, denn es gilt auch hier das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 100, 214 m.w.N.).

    Denn die Ungewissheit über die für die tatsächliche Durchsetzungskraft der Gewerkschaft wesentliche Mitgliederstärke (vgl. BVerfGE 93, 352 ) in einer konkreten Verhandlungssituation ist von besonderer Bedeutung dafür, dessen Verhandlungsbereitschaft zu fördern und zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 -, juris, Rn. 30).

    Gemeinsamer Ausgangspunkt des Urteils und - mit dem Abschied von einer Beschränkung des Art. 9 Abs. 3 GG auf einen Kernbereichsschutz (deutlich BVerfGE 93, 352 ; seitdem stRspr) - primärer Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung tarifvertragsrechtlicher Regelungen ist das Freiheitsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG.

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