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   BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94   

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https://dejure.org/1995,959
BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 (https://dejure.org/1995,959)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 (https://dejure.org/1995,959)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 (https://dejure.org/1995,959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Universitäten - NRW - Studienordnung - Dekan - Wissenschaftsfreiheit

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschriften

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 85
  • NVwZ 1996, 709
  • DVBl 1995, 1076
 
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Wird zitiert von ... (69)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
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