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   BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94   

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BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 (https://dejure.org/1996,2)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 (https://dejure.org/1996,2)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 (https://dejure.org/1996,2)
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Mauerschützen

Art. 103 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Mauerschützen

  • Bundesverfassungsgericht

    Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Staatsbegriff; Völkerrechtssubjekt.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Todesschüsse an der Mauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB §§ 212, 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

  • uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nuremberg revisited - Das Bundesverfassungsgericht, das Völkerstrafrecht und das Rückwirkungsverbot (Dr. Kai Ambos; StV 1997, 39)

  • uni-goettingen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Rechtswidrigkeit der Todesschüsse an der Mauer (Dr. Kai Ambos; JA 1997, 983)

  • tolmein.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Auf der Flucht erschossen" - Basierte das DDR-Grenzregime auf "gesetzlichem Unrecht"? Überlegungen zur Legitimität einer Verurteilung der "Mauerschützen" (Oliver Tolmein; Konkret 02/97, S. 29)

  • zeit.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abrechnung ohne Haß (Prof. Dr. Uwe Wesel; DIE ZEIT Nº 42/1995)

In Nachschlagewerken (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 96
  • NJW 1997, 929
  • MDR 1997, 179
  • NJ 1997, 19
  • StV 1997, 14
  • DVBl 1997, 115
 
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Wird zitiert von ... (236)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    a) Der Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot der Achtung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern grundsätzlich nur, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Mit der Strafe wird dem Verurteilten ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 95, 96 ), ihn trifft, über die sonstige Beeinträchtigung seiner Grundrechte in Strafdrohung, Strafverfahren und Strafvollzug hinaus, ein sozialethisches Unwerturteil (vgl. BVerfGE 96, 10 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Der Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang; er ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ).

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ).

    Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (BVerfGE 95, 96 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen auch im Schuldgrundsatz aufgenommen (BVerfGE 95, 96 ).

    Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 244 ; 95, 96 ), zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen.

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