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   BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96   

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https://dejure.org/1998,18
BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 (https://dejure.org/1998,18)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 (https://dejure.org/1998,18)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96 (https://dejure.org/1998,18)
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Namensnennung sexueller Mißbrauch

Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer Äußerung

  • Telemedicus

    Nennung des eigenen Namens bei Missbrauchsbezichtigung

  • Wolters Kluwer

    Namensnennung - Name - Nennung des eigenen Namens

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Eigener Name

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen Schutz der freien Meinungsäußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Namensnennung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Konkordanz von Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG
    Namensnennung nach sexuellem Missbrauch durch Vater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 391
  • NJW 1998, 2889
  • ZUM 1998, 561
  • afp 1998, 386
 
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Wird zitiert von ... (253)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Die freie Meinungsäußerung ist "unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft" (BVerfGE 7, 198 ).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt daher Äußerungen nicht nur in ihrer Verbreitungsdimension, sondern auch in ihrer Wirkungsdimension (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Diese kommt vielmehr erst dann zum Zuge, wenn die über einzelne Meinungsäußerungen hinausreichende Bedeutung der Presse für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung in Rede steht (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 95, 28 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluß überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Da der Schutz der Persönlichkeit die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel hat (vgl. BVerfGE 54, 148 ), ist er auch unabhängig davon, ob das Opfer selbst oder Dritte über die Tatsachen berichten.
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Wohl aber schützt es ihn gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93 u.a. - Umdruck S. 34 f.).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    So hat das Bundesverfassungsgericht im Lebach-Urteil (BVerfGE 35, 202) Persönlichkeitsbelangen den Vorrang vor der Rundfunkfreiheit eingeräumt, weil die Ausstrahlung eines Dokumentarspiels über ein aufsehenerregendes Verbrechen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung eines der Täter aus der Haft stand und wegen der Breitenwirkung und Suggestivkraft des Fernsehens die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert hätte.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen aller Art und Tatsachenbehauptungen sowie andere Äußerungsformen jedenfalls dann, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 23 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen aller Art und Tatsachenbehauptungen sowie andere Äußerungsformen jedenfalls dann, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 23 ).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden (vgl. BVerfGE 6, 32 ).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Dieser Schutz ist in der Verfassungsrechtsprechung bislang nur gegenüber dem staatlich vorgeschriebenen Wechsel des Namens bei Heirat relevant geworden (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
    Zur Meinungsfreiheit gehört das Recht des sich Äußernden, für seine Äußerung diejenigen Formen und Umstände zu wählen, die ihr eine möglichst große Wirkung sichern (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Im Gegensatz zur Äußerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, daß bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so daß darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ), und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann ein solches Recht auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, zumal auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ; 101, 361 ).
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