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   BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87, 1 BvL 22/93   

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BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87, 1 BvL 22/93 (https://dejure.org/1998,11)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87, 1 BvL 22/93 (https://dejure.org/1998,11)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87, 1 BvL 22/93 (https://dejure.org/1998,11)
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Kleinbetriebsklausel

§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist mit Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, sozialer Kündigungsschutz in Kleinbetrieben kommt über die zivilrechtlichen Generalklauseln i.V.m. Art. 12 GG in Betracht, verfassungskonforme Auslegung des Begriffs "Betrieb" (in Richtung "Unternehmen")

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluß von Kleinbetrieben aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bei verfassungskonformer Auslegung mit GG Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 vereinbar: Ausgleich widerstreitender Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber - verfassungsrechtlich gebotener ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ausschluß von Kleinbetrieben aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bei verfassungskonformer Auslegung mit GG Art 12 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 vereinbar

  • hensche.de

    Kündigungsschutz: Kleinbetrieb, Kleinbetrieb, Kündigungsschutz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; Art. 103 Abs. 1; ; KSchG § 23 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum verfassungskonformen Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG 1985

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2
    Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz; Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 S. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit dem Grundgesetz; Ausnahme von Kleinbetrieben vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kündigungsrecht - Gibt es Kündigungsbeschränkungen außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 169
  • NJW 1998, 1475
  • ZIP 1998, 705
  • MDR 1998, 658
  • NZA 1998, 470
  • WM 1998, 890
  • BB 1998, 1058
  • DB 1998, 826
 
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Wird zitiert von ... (493)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend in ständiger Rechtsprechung betont (BAGE 28, 176 ; 77, 128 jeweils m.w.N.).

    In sachlicher Hinsicht geht es vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen (vgl. dazu etwa BAGE 77, 128 ).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ).

    Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme (vgl. BVerfGE 84, 133 ; BAGE 79, 128 ).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, daß in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (so etwa in BVerfGE 81, 242 ; 89, 214 ).

    Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er ausschließlich durch den Abschluß und den Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren (vgl. BVerfGE 81, 242 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, daß sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, daß in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (so etwa in BVerfGE 81, 242 ; 89, 214 ).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Der Gesetzgeber ist daher insbesondere bei Massenerscheinungen gezwungen, aber auch berechtigt, bei seinen Entscheidungen von dem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; stRspr; zuletzt BVerfGE 89, 15 ).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Der Gesetzgeber ist daher insbesondere bei Massenerscheinungen gezwungen, aber auch berechtigt, bei seinen Entscheidungen von dem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; stRspr; zuletzt BVerfGE 89, 15 ).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber indessen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 59, 231 ).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend in ständiger Rechtsprechung betont (BAGE 28, 176 ; 77, 128 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber indessen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 59, 231 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87
    Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 ).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • ArbG Reutlingen, 11.12.1986 - 1 Ca 397/86
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Dies richtet sich gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken, also die Erlangung eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes behindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 97, 169 ).

    Zudem schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Vertrags- und Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 97, 169 ; 123, 186 ).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, wozu er die einander entgegenstehenden Belange hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit gewichten muss (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 134, 204 ; 142, 268 ).

    Doch obliegt dem Staat aus dem Grundrecht folgend der Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzes dienen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 128, 157 ).

    Die Beeinträchtigung wiegt schwer, weil den Schutzinteressen derjenigen, die Erwerbsarbeit suchen, ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon ebenso bestimmt wie gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl, gesellschaftliche Teilhabe und Zukunftschancen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN; BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254).
  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Durch Art. 12 Abs. 1 GG wird der Einzelne in seinem Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169) .

    Sie tragen der aus dem Grundrecht folgenden Schutzpflicht Rechnung (vgl. zum Kündigungsschutzgesetz: BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169) .

    (d) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) .

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