Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,26
BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 (https://dejure.org/1998,26)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,26) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz

Art. 12, Art. 30, 70, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang, erkennbarer Verzicht auf Regelung;

§ 218 StGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes: Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit - Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" sind überwiegend erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das "Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz" sind überwiegend erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 72 Abs. 1 GG; §§ 218 ff StGB; BaySchwHEG
    Sperrwirkung einer ungeschriebenen Bundeskompetenz

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 265
  • NJW 1999, 841
  • NJ 1999, 33
  • FamRZ 1999, 151
  • DVBl 1998, 1358 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (238)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 98, 265 ; 106, 62 ; 110, 33 ; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4).
  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    Angesichts der umfassenden parlamentarischen Diskussion der auch weltanschaulich umstrittenen Fragen in Zusammenhang mit § 218a Abs. 2 StGB beruht die Beschränkung dieses Rechtfertigungsgrundes auf die Zeit der Schwangerschaft auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BT-Drucks. 13/1850, 13/285, 13/27 und 13/268; BVerfGE 88, 203; 98, 265).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Aus der in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG verwendeten Regelungstechnik ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder (vgl. implizit BVerfGE 98, 265 ; anders noch BVerfGE 26, 281 ; 42, 20 ), die bei der Auslegung der einzelnen Kompetenztitel oder bei verbleibenden Auslegungszweifeln zu berücksichtigen wäre.

    Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 113, 348 ).

    Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BVerfGE 20, 238 ; 67, 299 ; 98, 265 ; 109, 190 ; 113, 348 ; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 85; Schneider/Franke, DÖV 2020, S. 415 ).

    Die bundesgesetzliche Regelung darf vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden sein (vgl. BVerfGE 7, 377 ; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 34; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 69); Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen hingegen nicht, weil die Sperrwirkung sonst unterlaufen werden könnte (vgl. BVerfGE 98, 265 ).

    Da sich der abschließende Charakter einer bundesgesetzlichen Regelung erst aus dem Zusammenspiel verschiedener, gegebenenfalls inhaltlich und zeitlich aneinander anschließender Gesetze ergeben kann (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 102, 99 ; 138, 261 ), bedarf es dazu in der Regel einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes, also der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption (vgl. BVerfGE 67, 299 ; 98, 265 ; 102, 99 ; 109, 190 ; 138, 261 ).

    In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Wortlaut des Bundesgesetzes selbst zu würdigen, sondern auch der dahinterstehende Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 102, 99 ; 109, 190 ; 138, 261 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Vermutung für einen absichtsvollen Regelungsverzicht und damit eine abschließende bundesgesetzliche Regelung, soweit sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren mit einer bestimmten Frage auseinandergesetzt, diese aber in der Norm keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 98, 265 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht