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   BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94   

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https://dejure.org/1998,21
BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 (https://dejure.org/1998,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 (https://dejure.org/1998,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 (https://dejure.org/1998,21)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • DFR

    Versorgungsanwartschaften

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden iSv BetrAVG § 18 mit GG Art 3 Abs 1 und GG Art 12 Abs 1 unvereinbar

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 365
  • NJW 1999, 1243 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 519 (Ls.)
  • NZA 1999, 194
  • FamRZ 1999, 279
  • FamRZ 1999, 567
  • VersR 1999, 600
 
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Wird zitiert von ... (977)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 89, 214 ; 98, 365 ; 126, 286 ; 134, 204 ; 142, 268 ).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 13, unter Bezug auf BVerfGE 98, 365, 385) .
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