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   BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90   

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https://dejure.org/1998,237
BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90 (https://dejure.org/1998,237)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1998 - 1 BvL 16/90 (https://dejure.org/1998,237)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1998 - 1 BvL 16/90 (https://dejure.org/1998,237)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    AnVNG Art 2 § 27 Abs 1 S 1 bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1 vereinbar - zur Frage, ob frühere Beamtinnen trotz Erhalt einer Heiratserstattung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten können

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrechtliche Altersversorgung - Beamtenverhältnis - Beitragsnachzahlung - Gesetzliche Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Vorenthaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei früheren Beamtinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob frühere Beamtinnen trotz Erhalt einer Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten können

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob frühere Beamtinnen trotz Erhalt einer Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten können

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 1
  • NJW 1998, 3560 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1058
  • FamRZ 1998, 1101
  • DVBl 1998, 1094 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 1 BvL 19/72

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses Versicherter von der Nachentrichtung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn in der Angestelltenversicherung weibliche Versicherte, denen aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge erstattet worden sind, nur dann Beiträge nachentrichten können, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit wieder aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 36, 237).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 74, 9 [24]; 87, 1 [36]).
  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die im Beamtenrecht geltende Höchstaltersgrenze für die Begründung von Beamtenverhältnissen (vgl. Püttner, DVBl 1997, S. 259 ff.) und die vom Bundesverfassungsgericht 1965 für verfassungswidrig erklärte Beschränkung der Wiedereinstellung von Beamtinnen zu nennen, die auf der Grundlage des § 63 DBG entlassen worden waren (vgl. BVerfGE 19, 76).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 74, 9 [24]; 87, 1 [36]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 74, 9 [24]; 87, 1 [36]).
  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 18/88

    Vorenthaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956) insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als 1. eine Angestellte, die sich aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge aus der Angestelltenversicherung hat erstatten lassen, nach späterer Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte gemäß Art. 2 § 27 AnVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist, 2. eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 88 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Rückzahlung der Abfindung berechtigt ist, 3. demgegenüber eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte weder rentenrechtlich noch beamtenrechtlich zur Schließung der Lücke berechtigt ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgegerichts vom 17. Juli 1990 (12 RK 18/88) - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 8. April 1998 beschlossen:.
  • Drs-Bund, 25.06.1969 - BT-Drs V/4474
    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90
    Zur Begründung der Vorschrift ist ausgeführt (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik - 18. Ausschuß -, zu BTDrucks V/4474, S. 7):.
  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Bei den vom Beschwerdeführer zu 1) zum Vergleich herangezogenen "Patientengruppen" handelt es sich jedoch nicht um einen solchermaßen festumrissenen Kreis von Personen, bei denen eine Prüfung der Regelung anhand des Gleichheitssatzes indiziert wäre (vgl. BVerfGE 98, 1 ).
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

    Dieses Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfG SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1 mwN).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99

    Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

    Ob eine solche Analogie auch von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 98, 1, 15, 16) - wie die Revision meint -, erscheint zweifelhaft.
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