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   BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96   

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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 (https://dejure.org/1998,19)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 (https://dejure.org/1998,19)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 (https://dejure.org/1998,19)
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Helnwein

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich rufschädigender Äußerungen - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften

  • Telemedicus

    Scientology

  • Telemedicus

    Scientology

  • Prof. Dr. Lorenz

    Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (Fall Helnwein)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Schutzbereich - Fälschlich zugeschriebene Mitgliedschaft - Unwahrheit - Tatsachenbehauptung - Gerichtliches Verfahren

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Scientology

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • snafu.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch behauptete Mitgliedschaft in einer Vereinigung - Scientology

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gottfried Helnwein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 185
  • NJW 1999, 1322
  • NVwZ 1999, 637 (Ls.)
  • ZUM 1999, 236
  • afp 1999, 57
 
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Wird zitiert von ... (491)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]).

    Dieser ist aber grundrechtlich gehalten, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 [201]; 97, 125 [146]).

    Dabei muß aber bedacht werden, daß die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiß ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]).

    Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]).

    Wirkt die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 85, 1 - Kritische Bayer-Aktionäre).

    Die Grundsätze der Entscheidung im Fall der "Kritischen Bayer-Aktionäre" (BVerfGE 85, 1) seien nicht einschlägig.

    Von Verfassungs wegen kommt es lediglich darauf an, daß die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird und so den freien Kommunikationsprozeß, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, einschnürt (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]; 85, 1 [15, 17]).

    Eine solche Überspannung war vom Bundesverfassungsgericht im Fall der Kritischen Bayer-Aktionäre (BVerfGE 85, 1) beanstandet worden, auf den sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung berufen hat.

    Stellen Privatpersonen Tatsachenbehauptungen auf, die nicht ihrem persönlichen Erfahrungsbereich entstammen, genügt danach regelmäßig die Berufung auf unwidersprochene und zur Stützung der Behauptung geeignete Presseberichte zur Erfüllung der Darlegungslast, weil andernfalls Presseberichte, die nachteilige Aussagen über Personen enthalten, trotz ihres meinungsbildenden Charakters im individuellen Meinungsaustausch kaum noch verwertet werden könnten (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]).

    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 [403]).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 34, 269 [281 ff.]; 66, 116 [139]) oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; 97, 391 [403 ff.]).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Sein Ansehen hängt nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen ab, denen er angehört (vgl. BVerfGE 93, 266 [299]).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfGE 12, 113 [125 f.]; 93, 266 [290 f.]), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.

    So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 f.]).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]; 90, 1 [15]; 90, 241 [254]).

    Von Verfassungs wegen kommt es lediglich darauf an, daß die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird und so den freien Kommunikationsprozeß, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, einschnürt (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]; 85, 1 [15, 17]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß unrichtige Information unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]).

    Von Verfassungs wegen kommt es lediglich darauf an, daß die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird und so den freien Kommunikationsprozeß, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, einschnürt (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]; 85, 1 [15, 17]).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfGE 12, 113 [125 f.]; 93, 266 [290 f.]), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.

    Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Verfehlen sie sie, so liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte des Betroffenen (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.]).

    Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]).

  • OLG Frankfurt, 20.06.1996 - 16 U 163/95

    Gottfried Helnwein

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking, Cecilienallee 54/55, Düsseldorf - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 10. November 1998 beschlossen:.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage abweist.

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
    Die Rechtsprechung der Zivilgerichte hat deswegen zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes dadurch einen Ausgleich herzustellen versucht, daß sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt, die sich im einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für die Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 [2011]; NJW 1987, S. 2225 [2226]).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).
  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
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