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   BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97   

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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97 (https://dejure.org/1998,82)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97 (https://dejure.org/1998,82)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97 (https://dejure.org/1998,82)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verfassungswidrigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers von Arbeitslosengeld nach § 148 SGB III

  • Wolters Kluwer

    Berufsfreiheit; Wettbewerbsvereinbarung; Arbeitsrechtliche Entschädigung; Kosten der Arbeistlosigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12; AFG § 128 a; SGB III § 148; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74 c Abs. 1
    § 148 SGB III über die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Konkurrenzklausel ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 128a AFG und des § 148 SGB III

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1; HGB §§ 74 Abs. 2, 74c Abs. 1; AFG § 128a (jetzt: SGB III § 148)
    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Verfassungswidrigkeit der undifferenzierten Abwälzung von Arbeitslosengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen auf den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit bei "Konkurrenzklauseln", hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit bei "Konkurrenzklauseln"

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, undifferenzierte Abwälzung von Arbeitslosengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen auf den AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 202
  • NJW 1999, 935
  • ZIP 1999, 248
  • NZA 1999, 191
  • NJ 1999, 82
  • VersR 1999, 515
  • BB 1999, 427
  • DB 1999, 335
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Die Berufsausübung der Arbeitgeber ist dadurch berührt, daß ihnen durch § 128 a AFG an die Berufstätigkeit anknüpfende finanzielle Lasten aufgebürdet werden, denen sie nur entgehen können, indem sie auf den Abschluß von Wettbewerbsvereinbarungen verzichten (vgl. BVerfGE 81, 156 [188]).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 81, 156 [188]; 95, 193 [214]).

    Dies gilt nicht nur für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern auch für Regelungen über die Erstattung und den Ausgleich erbrachter Sozialversicherungsleistungen (vgl. BVerfGE 81, 156 [185]).

    Die von der Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer, die wegen eines Wettbewerbsverbots ohne Beschäftigung sind, erbrachten Leistungen stehen daher in dem erforderlichen Korrespondenzverhältnis zu der von § 128 a AFG geforderten Erstattung und entsprechen ihr auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 81, 156 [186 f.]).

    Es verbietet sich deshalb, die Arbeitgeber zusätzlich in voller Höhe zur Refinanzierung der Versicherungsleistungen heranzuziehen (vgl. BVerfGE 81, 156 [197]).

  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 23/91

    Erstattungsanspruch nach § 128a AFG bei Verzicht auf ein vertragliches

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Die Erstattungspflicht entsteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn die Bundesanstalt für Arbeit den Arbeitgeber darüber belehrt, daß er sich durch den Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen kann (vgl. BSGE 69, 280 [282] m. w. N.).

    dd) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird nicht dadurch gewahrt, daß der Arbeitgeber auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet und sich dadurch von der sozialrechtlichen Erstattungspflicht befreien kann (so aber BSGE 69, 280 [282]; stRspr).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    In diese Feststellung ist in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 2 BVerfGG die Nachfolgevorschrift des § 148 SGB III einzubeziehen (vgl. BVerfGE 94, 241 [265]).

    Die Ausgangsverfahren sind auszusetzen, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden und für sie möglicherweise günstigen Neuregelung Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 94, 241 [267]).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 50/86

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Im Bereich des Arbeitsförderungsrechts eröffnet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das § 128 a AFG für verfassungsgemäß hält (vgl. BSGE 66, 250 [254 f.]), dem Arbeitgeber die Möglichkeit, "jederzeit" vor und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot mit der Folge zu verzichten, daß er von der gemäß § 128 a AFG bestehenden Verpflichtung zur Erstattung der Leistungen frei wird (vgl. BSGE 66, 250 [257]).

    Die Forderung, das Wettbewerbsverbot müsse zumindest "wesentlich" zur Arbeitslosigkeit beigetragen haben, ergebe keinen praktikablen Maßstab (vgl. BSGE 66, 250 [256]).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.1996 - L 3 Ar 1971/96
    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der W. GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Komplementärin W ... Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Sickmüller und Partner, Zeppelinstraße 10, Künzelsau - gegen 1. a) den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1996 - L 3 Ar 1971/96 -, b) das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 1996 - S 5 Ar 879/96 - - 1 BvR 2296/96 -, 2. a) den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1996 - L 3 Ar 2247/96 -, b) das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 1996 - S 5 Ar 927/96 - - 1 BvR 1081/97 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 10. November 1998 beschlossen:.

    Der Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1996 - L 3 Ar 1971/96 - und das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 1996 - S 5 Ar 879/96 - sowie der Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1996 - L 3 Ar 2247/96 - und das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 1996 - S 5 Ar 927/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die beanstandete Vorschrift nicht berührt (vgl. BVerfGE 95, 267 [301]).
  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    1. Der Verfassungsverstoß führt nicht zur Nichtigkeit der beanstandeten Norm, da der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen kann (vgl. BVerfGE 96, 260 [264]; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvR 300/75

    Notwendige Verteidigung auch bei einem in Strafhaft befindlichen Beschuldigten

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da die Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 [6]).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Die Erschöpfung des Rechtswegs war nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in gleichgelagerten Fällen bereits erfolglos gegen die Nichtzulassung der Revision vorgegangen war und eine andere Entscheidung in den hier zu beurteilenden Verfahren im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 128 a AFG nicht erwartet werden konnte (vgl. BVerfGE 69, 188 [202]; 78, 155 [160]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96
    Der durch sie bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin steht nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerfGE 7, 377 [405 f.]).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BAG, 23.02.1977 - 3 AZR 620/75

    Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 3 HGB

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    a) Die genannten Rechtsfolgen sind im Interesse der Rechtsklarheit nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 BVerfGG auch für die späteren Fassungen und die Nachfolgeregelungen der vorgelegten Vorschriften auszusprechen (vgl. BVerfGE 99, 202 ; 216 ; 104, 126 ; 120, 125 , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 99, 202 ; 128, 326 ; 129, 49 ), kann das Bundesverfassungsgericht weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen gleichfalls für nichtig erklären.

    Dies gilt auch für die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 132, 179 ) und für inhaltsgleiche Bestimmungen anderer Gesetze desselben Normgebers (vgl. BVerfGE 94, 241 ; für Nachfolgegesetze auch BVerfGE 99, 202 ; 104, 126 ).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Darüber hinaus werden die Entscheidungswirkungen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gemäß § 82 Abs. 1, § 78 Satz 2 BVerfGG auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Neuregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 HZG SH erstreckt (vgl. BVerfGE 99, 202 ; 104, 126 ; 120, 125 ; 125, 175 ).
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