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   BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93   

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https://dejure.org/1998,16
BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • DFR

    Kinderexistenzminimum I

  • openjur.de

    Kinderexistenzminimum I

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags nach EStG § 32 Abs 6 für VZ 1987: existenznotwendiger Bedarf als Untergrenze für Zugriff durch Einkommensteuer - horizontale Steuergleichheit

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Existenzminimum - Besteuerung einer Familie - Steuerfreiheit - Wohnbedarf - Pro-Kopf-Methode - Mehrbedarf

  • hartzkampagne.de

    Existenzminimum im Zusammenhang mit Einkommensbesteuerung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familienleistungsausgleich - Zur Ermittlung des Existenzminimums

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern und ihres Betreuungsbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32
    Verfassungswidigkeit der Kinderfreibetragsregelung für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987

  • datenbank.nwb.de

    Freistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder von der Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 246
  • NJW 1999, 561
  • FamRZ 1999, 291
  • WM 1999, 238
  • DVBl 1999, 389
  • BB 1999, 2
  • DB 1999, 186
  • BStBl II 1999, 174
  • BStBl II 1999, 74
 
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Wird zitiert von ... (429)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    b) Die verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen darf auch bei Beziehern höherer Einkommen nach Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist aber das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfGE 99, 246 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).
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