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   BVerfG, 06.03.1952 - 1 BvO 1/51   

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https://dejure.org/1952,121
BVerfG, 06.03.1952 - 1 BvO 1/51 (https://dejure.org/1952,121)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.1952 - 1 BvO 1/51 (https://dejure.org/1952,121)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 1952 - 1 BvO 1/51 (https://dejure.org/1952,121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Arbeitsgerichtsgesetz

  • opinioiuris.de

    Arbeitsgerichtsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 162
  • MDR 1952, 345
  • DVBl 1952, 575
  • DÖV 1952, 349
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Im Rahmen einer zulässigen Vorlage nach Art. 126 GG, § 86 Abs. 2 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht nicht nur berechtigt, sondern gehalten, als Vorfrage zu prüfen, ob die Norm, deren Qualität als Bundesrecht streitig ist, noch gilt (BVerfGE 1, 162 [165 f.]; 2, 341 [345 f.]; 8, 186 [190]; 16, 82 [89]).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvO 2/52

    Reichsgesetz über den Finanzausgleich

    Da nach § 86 Abs. 2 BVerfGG nur darüber zu entscheiden ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt (§ 89 BVerfGG), nicht jedoch darüber, ob es als Bundesrecht oder als Landesrecht fortgilt (BVerfGE 1, 162 [164 f.]), sind zunächst nur diejenigen Verfassungsorgane anzuhören, denen im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über Bundesrecht Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß; es sind daher neben dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung auch sämtliche Landesregierungen zu hören.

    Hier kommen für eine sinngemäße Anwendung lediglich die Vorschriften über Bundesrecht in Betracht, über das allein zu entscheiden ist (BVerfGE 1, 162 [164 f.]); denn das Landesrecht wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann betroffen -- nämlich mittelbar ausgeschlossen --, wenn es sich in Wahrheit um Bundesrecht handelt.

  • BVerfG, 20.07.1955 - 1 BvO 21/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Nach Art. 126 GG i.V.m. § 86 Abs. 2 BVerfGG kann ein Gericht sein Verfahren nur dann aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anrufen, wenn in diesem Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein gültiges Gesetz auf Grund eines der Tatbestände der Art. 124 und 125 GG als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 1, 162 [164 f.]; 2, 341 [345]; 3, 354 [356]; 3, 357 [358 f.]; 3, 368 [373]).

    Die Frage, ob ein Gesetz noch gilt, dessen Fortgeltung als Bundesrecht streitig ist, kann zwar in einem Verfahren nach Art. 126 GG , § 86 Abs. 2 BVerfGG als Vorfrage mitentschieden werden (BVerfGE 1, 162 [165]; 2, 341 [345 f.]).

  • BVerfG, 28.04.1954 - 1 BvL 85/53

    Besatzungsrecht

    Die Bestimmung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 124, 125 GG und führt in einem Rechtsstreit nur dann zur Aussetzung und Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, wenn streitig und erheblich ist, ob Recht auf Grund eines der Tatbestände dieser beiden Artikel als Bundesrecht fortgilt (vgl. BVerfGE 1, 162 [164]; Holtkotten in Bonner Kommentar, Art. 126 Anm. II 3 e; von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Art. 126 Anm. 2; Geiger, Kommentar zum BVerfGG, Vorbemerkung vor § 86, 1).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvO 4/53

    Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG und vorkonstitutionelles Recht

    § 86 Abs. 2 BVerfGG aber betrifft lediglich einen Streit in einem gerichtlichen Verfahren darüber, ob das nach Art. 123 Abs. 1 GG weitergeltende Recht als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 1, 162 [164 f.]).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvO 1/63

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Ein Gericht hat sein Verfahren nach Art. 126 GG i. V. m. § 86 Abs. 2 BVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in diesem Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein gültiges Gesetz auf Grund eines der Tatbestände der Art. 124 und 125 GG als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 1, 162 [164 f.]; 2, 341 [345]; 3, 354 [356]; 3, 357 [35Sf.]; 3, 368 [373]; 4, 214 [216]; Beschluß vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8/63 - S. 10 f.).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvO 2/53

    Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG und vorkonstitutionelles Recht

    § 86 Abs. 2 BVerfGG , auf den sich der Antrag des Amtsgerichts stützen könnte, betrifft lediglich einen Streit in einem gerichtlichen Verfahren darüber, ob das nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgeltende Recht als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 1, 162 [164 f.]).
  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvO 1/57

    Unzulässigkeit der richtervorlage wegen eigener Entscheidungskompetenz

    Diese Frage muß das Gericht in eigener Zuständigkeit prüfen und entscheiden (vgl. BVerfGE 1, 162; 2,341; 3, 354; 3, 357; 3,368; 4, 214).
  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 137.56

    Rechtsmittel

    Das Bundesverfassungsgericht verneint die Erheblichkeit nämlich dann, wenn zwar das Fortgelten einer Vorschrift überhaupt in Frage steht, jedoch entweder klar ist, daß sie im Falle ihres Fortgeltens dem Bundesrecht angehört oder klar ist, daß sie in dem Falle ihres Fortgeltens dem Landesrecht angehört (BVerfGE 1, 162 [166]; 3, 354 [356]; 3, 357 [359]).
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