Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,9
BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51 (https://dejure.org/1952,9)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.1952 - 1 BvR 267/51 (https://dejure.org/1952,9)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 (https://dejure.org/1952,9)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,9) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 167
  • NJW 1952, 577
  • DVBl 1952, 383
  • DÖV 1952, 509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51
    131 GG selbst ist nicht verfassungswidrig; insoweit ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1951 (BGHZ 1, 274) beizutreten.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Insoweit kann daher nur eine "konstitutive" Regelung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundesgesetzgebers in Betracht kommen (BVerfGE 1, 167 [177]).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    b) Wie die Entstehungsgeschichte des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zeigt, wollte der Parlamentarische Rat zwar die Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung durch ihre Aufnahme ins Grundgesetz deutlich unterstreichen, aber dabei allgemein und bezüglich der gemeindlichen Aufgaben nicht über den herkömmlich gesicherten Bestand hinausgehen (vgl. BVerfGE 1, 167 [175]).

    Zunächst setzt der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze; hiernach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden (vgl. BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [278 f.]; 76, 107 [118]; st. Rspr.).

    Auch der Gedanke, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbiete es, die gemeindliche Selbstverwaltung als solche - sei es durch ihre Aufhebung, sei es durch schleichende Aushöhlung - zu beseitigen (vg. BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 38, 258 [279]; st. Rspr.), greift erst, wenn sich positiv feststellen ließe, daß der den Gemeinden nach einem Aufgabenentzug verbleibende Aufgabenbestand einer Betätigung ihrer Selbstverwaltung keinen hinreichenden Raum mehr beläßt.

    Das Selbstverwaltungsrecht würde jedoch dann faktisch beseitigt, wenn das Gesetz die gemeindliche Selbstverwaltung innerlich aushöhlte, sie die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verlöre und nur noch ein Scheindasein führen könnte (BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 22, 180 [204 f.]; 23, 353 [367]; 38, 258 [279]).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auch gerät die Auffassung der Senatsmehrheit in Widerspruch zu Art. 83 GG, der im zweigliedrigen Bundesstaat des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 13, 54 [77 f.]) ausschließlich das Verhältnis von Bund und Ländern betrifft und bereits allein deshalb ungeeignet ist, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung (siehe hierzu näher BVerfGE 1, 167 [181]; - 56, 298 [310]; - 71, 25 [37]; - 91, 228 [242]) mitzubestimmen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht