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   BVerfG, 24.10.1951 - 1 BvR 178/51   

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https://dejure.org/1951,216
BVerfG, 24.10.1951 - 1 BvR 178/51 (https://dejure.org/1951,216)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.1951 - 1 BvR 178/51 (https://dejure.org/1951,216)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 1951 - 1 BvR 178/51 (https://dejure.org/1951,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2
    Begriff des schweren und unabwendbaren Nachteils i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 69
  • NJW 1952, 60
  • DVBl 1952, 126
  • DÖV 1952, 55
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

    Auch die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, er (sein Fall) liege "in den nächsten Jahren so sinnlos wie kostenträchtig vor den Verwaltungsgerichten", begründet allenfalls einen Nachteil allgemeiner Natur, wie er sich durch die Rechtsverfolgung im Prozess ergeben kann, der aber keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 ; BVerfGK 17, 448 ).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Allgemeine Nachteile, die durch die Verfolgung eines Anspruchs im Prozeß entstehen, rechtfertigen keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 69 f.).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 1075/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzgl

    Derartige Nachteile rechtfertigen keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 ).
  • BVerfG, 07.11.1996 - 2 BvR 2138/96

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenseinstellung

    Durch den weiteren Fortgang des Strafverfahrens entsteht dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, der eine Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ) gebietet (vgl. BVerfGE 1, 69 [69 f.]; 8, 222 [226]).
  • BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht für den Verwaltungsprozeß bereits darauf hingewiesen, ein solcher könne nicht in den allgemeinen Nachteilen gesehen werden, die durch die Rechtsverfolgung in einem Prozeß entstünden (siehe BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 [226]), und dies wird auch für die Rechtsverteidigung im Strafverfahren grundsätzlich entsprechend gelten (vgl. dazu BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 5.1451 [1452]).
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