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   BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56   

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BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56 (https://dejure.org/1959,198)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1959 - 2 BvL 5/56 (https://dejure.org/1959,198)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1959 - 2 BvL 5/56 (https://dejure.org/1959,198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich ses Versicherungswesens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 141
  • NJW 1960, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 52/52

    Intendanturweinauflagen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56
    Das wäre nur dann der Fall, wenn das Gesetz im Zusammenhang mit einer Währungsreform formell bereits abgewickelte Verbindlichkeiten aufwerten oder laufende Verbindlichkeiten umstellen würde (vgl. BVerfGE 4, 60 (71, 73)).
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 94/53

    Gesetzliche Brandversicherung. Umstellung

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56
    Das galt auch für die mit strenger Wiederaufbauklausel verknüpften Versicherungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Zwangs- und Monopolgebäudeversicherungen (vgl. BGHZ 14 S. 334).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Dabei ist hervorzuheben, daß die Sozialversicherung nicht nach dem reinen Versicherungsprinzip gestaltet ist, sondern von jeher ein Stück staatlicher Fürsorge enthält (BVerfGE 10, 141 [166]; vgl. auch BVerfGE 9, 124 [133]; 11, 105 [114]).
  • LG München I, 04.02.2020 - 33 O 3124/19

    Vergleichsportal Check24 darf keine "Jubiläumsdeals" mehr anbieten

    Das BVerfG betont insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass derartige Berufsausübungsregelungen bereits durch vernünftige Überlegungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind (BVerfGE 7, 377, 405 f.; BVerfGE 16, 286, 297; BVerfGE 65, 116, 125; BVerfGE 121, 317 Rn. 121), wobei dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt und auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Rechtfertigung ausreichen sollen (BVerfGE 10, 141, 157; BVerfGE 111, 10, 38; Sachs/Mann, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 127).
  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Sie bezweckt die Feuerversicherung der Eigentümer der im früheren Land Baden - im wesentlichen den heutigen Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg (früher Nord- und Südbaden) des Landes Baden-Württemberg - gelegenen, dem Versicherungszwang unterworfenen Gebäude nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (vgl. auch BVerfGE 10, 141 (143 ff.)).

    Die Gebäudeversicherungsanstalt nehme eine öffentliche Aufgabe wahr (vgl. BVerfGE 10, 141 (163, 166)).

    Sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat, nicht streng nach dem Versicherungsprinzip aufgebaut; es mischt sich bei ihr das Versicherungselement mit dem Gedanken der sozialen Fürsorge (BVerfGE 10, 141 (166)).

    Von der Verfassungsmäßigkeit dieses Monopols ist das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1959 (BVerfGE 10, 141 ) ausgegangen, ohne sich mit der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob hierin ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt, für den die durch Art. 12 Abs. 1 GG statuierten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Regelung jedenfalls für diese Versicherungen, "die als Zwangs- oder Monopolanstalten das Versicherungsgeschäft nicht auf wettbewerblicher Grundlage betreiben, sondern bei denen das Versicherungsverhältnis hoheitlich ausgestaltet ist", zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder (BVerfGE 10, 141 (162 f.)).

    Bisher sind nicht alle Monopole in der Gebäudefeuerversicherung streng nach dem Versicherungsprinzip aufgebaut; so wird bei der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt das Versicherungselement durch den Gedanken der sozialen Fürsorge ergänzt (BVerfGE 10, 141 (166)).

    Der Grundgesetzgeber sah sich der Situation gegenüber, daß die landesrechtlichen Versicherungseinrichtungen, unter denen die Versicherungsmonopole eine überragende Rolle spielen, seit langem in öffentlicher Verwaltung geführt wurden und daß die Versicherungsverhältnisse, wie das Bundesverfassungsgericht für die Badische Gebäudeversicherungsanstalt ausgeführt hat (BVerfGE 10, 141 (162 f.)), in besonders prägnanter Weise hoheitlich ausgestaltet sind.

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Der Einwand der Beschwerdeführer, es fehle an einem individuellen "Risiko", ohne das eine "Versicherung" nicht denkbar wäre, geht fehl, da die Sozialversicherung nicht vom Risikobegriff der Privatversicherung ausgeht; sie enthält von jeher auch ein Stück staatlicher Fürsorge (BVerfGE 9, 124 [133]; 10, 141 [166]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Gerade dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der "Sozial" versicherung (vgl. dazu BVerfGE 9, 124 [133]; 10, 141 [166]; 11, 105 [114] und Beschluß vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - in NJW 1963, 199).
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 47/93

    Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Versicherungsforderung nach Wiederherstellung

    Die mit der strengen Wiederaufbauklausel versehene Versicherung ist das rechtliche Mittel, um zum allgemeinen Wohl den Wiederaufbau brandzerstörter Gebäude zu sichern (vgl. BVerfGE 10, 141, 166).
  • BGH, 28.09.1965 - VI ZR 88/64

    Umfang der Grundsätze hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs - Einbindung

    Sie müssen vielmehr auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (BVerfGE 6, 12, 14 [BVerfG 25.10.1956 - 1 BvR 440/54]; 10, 177) [BVerfG 27.10.1959 - 2 BvL 5/56].
  • BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 719/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verischerungs-Rechtsverhältnisse der Hamburger

    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Überleitung in vertragliche Versicherungsverhältnisse um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Nr. 11 GG handelt (vgl. hierzu BVerfGE 10, 141 >162 f.<), ist der Landesgesetzgeber hier schon deshalb nach Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt, weil Art. 6 des Gesetzes zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282) eine solche landesgesetzliche Regelung ausdrücklich ermöglicht.
  • BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74

    Nicht in privatrechtlicher Form geführte Versorgungs- und Verkehrsbetriebe von

    So ist z. B. nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile VI 315/61 U und vom 18. Februar 1970 I R 157/67, BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519, und die im erstgenannten Urteil erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 27. Oktober 1959 2 BvL 5/56, BVerfGE 10, 141) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Eigenschaft als gewerblicher Betrieb nicht deshalb zu verneinen, weil eine solche Versicherungsanstalt mit Zwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet des Bundes ausgestattet ist.
  • BFH, 18.02.1970 - I R 157/67

    Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt - Gebäudeversicherung - Monopolrechte

    Dazu gehört einmal die strenge Wiederherstellungspflicht der Versicherten (§§ 51, 54 des Landesgesetzes), die den Zweck hat, zum allgemeinen Wohl den Wiederaufbau der durch Brand zerstörten Gebäude zu sichern und in der das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudebestandes in besonders deutlicher Weise zum Ausdruck kommt (Beschluß des BVerfG 2 BvL 5/56 vom 27. Oktober 1959, BVerfGE 10, 141).
  • BVerwG, 24.05.1962 - III C 134.60

    Kürzung des Schadensgrundbetrages um Zahlungen seitens der

  • VG Koblenz, 08.11.1990 - 8 K 1428/90

    Möglichkeit des Ausscheidens aus einem Versicherungsmonopol; Wirksamkeit eines

  • BFH, 17.08.1962 - VI 315/61 U

    Leistung von öffentlichem Dienst eines Mitglieds des Verwaltungsrats

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