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   BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97   

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BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97 (https://dejure.org/2000,40)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 2 BvL 1/97 (https://dejure.org/2000,40)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 (https://dejure.org/2000,40)
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BananenmarktVO

Art. 100 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht, die gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht gerichtet ist, Art. 10, 234, 249 EG

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Vorlage bzgl der Überprüfung von Normen des sekundären Gemeinschaftsrechts, hier zur Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der europäischen Bananenmarktordnung in der Bundesrepublik Deutschland - Gewährleistung des Grundrechtsschutzes im europäischen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Sekundäres Gemeinschaftsrecht - Begründung - Europäischer Gerichtshof - Geltung - Grundrechte - Vorlage

  • Judicialis

    BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; Art. 17 VO (EWG) Nr. 404/93; ; Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93; ; Ar... t. 19 VO (EWG) Nr. 404/93; ; Art. 21 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 404/93; ; Art. 30 VO 404/93; ; VO (EWG) Nr. 1442/93; ; VO (EG) Nr. 478/95; ; Art. 33 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93; ; Art. 2 VO (EWG) Nr. 1442/93; ; Art. 1 Abs. 1 VO 478/95; ; Art. 3 Abs. 2 VO 478/95; ; Art. 18 VO 404/93 (n.F.); ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 23 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1 GG; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 23 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; EGV Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2; ; EGV Art. 239; ; EGV Art. 40; ; EGV Art. 39; ; EGV Art. 40 Abs. 1 Satz 2 lit. c; ; EWGV Art. 177

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der europäischen Bananenmarktordnung in der Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation der EG für Bananen in der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulässig

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungskonformität der Bananenmarktordnung; Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten zu Regelungen des sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts; Darlegung eines Absinkens der europäischen Rechtsentwicklung unter den unabdingbar gebotenen ...

  • zaoerv.de PDF, S. 61 (Zusammenfassung)

    Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

Besprechungen u.ä. (4)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten; Bestätigung der "Solange II"-Rechtsprechung; EG-Bananenmarktordnung

  • sustainability-justice-climate.eu PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann; Kritische Justiz 2006, 381)

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

  • lu.lv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung Deutschlands an der europäischen Integration (Prof. Dr. Thomas Schmitz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 102, 147
  • NJW 2000, 3124
  • ZIP 2000, 1456
  • NVwZ 2000, 1280 (Ls.)
  • EuZW 2000, 702
  • WM 2000, 1661
  • VBlBW 2000, 427
  • DÖV 2000, 957
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339 ) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.

    Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) geleistet hat.

    b) Zwischen den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 73, 339 (Solange II) und in BVerfGE 89, 155 (Maastricht) bestünde in zweierlei Hinsicht ein Unterschied.

    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - (BVerfGE 73, 339 - Solange II -) entschieden, mittlerweile sei im Hoheitsbereich der Europäischen Gemeinschaften ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen, das nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten sei.

    Es bestünden keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der erreichte gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsstandard nicht hinreichend gefestigt und lediglich vorübergehender Natur sei (BVerfGE 73, 339 ).

    Der Senat hat ausgehend von einzelnen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Feststellungen zum Grundrechtsstandard auf europäischer Ebene getroffen, der vor allem durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften inhaltlich ausgestaltet worden, gefestigt und zureichend gewährleistet sei (BVerfGE 73, 339 ).

    Vorlagen (von Normen des sekundären Gemeinschaftsrechts an das Bundesverfassungsgericht) nach Art. 100 Abs. 1 GG sind deshalb unzulässig (BVerfGE 73, 339 ).

    Das Bundesverfassungsgericht sichere so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (BVerfGE 89, 155 unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 und 73, 339 ).

    Der Europäische Gerichtshof sei unter den Voraussetzungen, die der Senat in BVerfGE 73, 339 - Solange II - formuliert hat, auch für den Grundrechtsschutz der Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Akten der nationalen (deutschen) öffentlichen Gewalt, die auf Grund von sekundärem Gemeinschaftsrecht ergehen, zuständig.

    Das Bundesverfassungsgericht werde erst und nur dann im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit wieder tätig, wenn der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsstandard verlassen sollte, den der Senat in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) festgestellt hat.

    Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist entsprechend den in BVerfGE 73, 339 (340, 387) genannten Voraussetzungen genügt, wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt.

    d) Sonach sind auch nach der Entscheidung des Senats in BVerfGE 89, 155 Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339 ) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.

    Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) geleistet hat.

    Dass der Senat im Maastricht-Urteil weder an dieser noch an anderer Stelle seine in BVerfGE 73, 339 niedergelegte Auffassung über die Abgrenzung der Rechtsprechungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und umgekehrt aufgegeben hat, wird auch an den vorausgehenden Erwägungen (BVerfGE 89, 155 ) deutlich.

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    b) Zwischen den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 73, 339 (Solange II) und in BVerfGE 89, 155 (Maastricht) bestünde in zweierlei Hinsicht ein Unterschied.

    b) Hieran hat der Senat auch im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) festgehalten.

    Das Bundesverfassungsgericht sichere so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (BVerfGE 89, 155 unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 und 73, 339 ).

    d) Sonach sind auch nach der Entscheidung des Senats in BVerfGE 89, 155 Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339 ) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.

    Dass der Senat im Maastricht-Urteil weder an dieser noch an anderer Stelle seine in BVerfGE 73, 339 niedergelegte Auffassung über die Abgrenzung der Rechtsprechungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und umgekehrt aufgegeben hat, wird auch an den vorausgehenden Erwägungen (BVerfGE 89, 155 ) deutlich.

    Schließlich erörtert der Senat diese Fragen im Abschnitt über die Zulässigkeit des Verfassungsrechtsbehelfs, nicht hingegen in dem über die Begründetheit (BVerfGE 89, 155 ).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 - (BVerfGE 37, 271 - Solange I -) in tatsächlicher Hinsicht das Ergebnis gewonnen, der Integrationsprozess der Gemeinschaft sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthalte, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat sei.

    Aus diesem Grunde erachtete er die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nach Einholung der im damals geltenden Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für zulässig und geboten, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert (BVerfGE 37, 271 ).

    Das Bundesverfassungsgericht sichere so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (BVerfGE 89, 155 unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 und 73, 339 ).

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Mit Schreiben vom 26. März 1997 wurde das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Vorlagebeschluss der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) eine Entscheidung getroffen habe, nach der Art. 30 VO 404/93 die Kommission zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte.

    Dieser hat nämlich in seinem nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangenen Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) die Kommission nach Art. 30 VO 404/93 zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichtet.

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Das vorlegende Gericht hat zwar in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise seine Überzeugung dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die Anwendung der vorgelegten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 66, 265 ; 84, 160 ; 86, 52 ).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Seine Auffassung, dass die von ihm zu treffende Entscheidung von der Beantwortung der vorgelegten Frage abhänge, kommt im Vorlagebeschluss auch deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 97, 49 ; 98, 169 ).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (II) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 9. November 1995 (EuGH, Rs. C-466/93 - Atlanta Fruchthandelsgesellschaft/Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft -, Slg. 1995, I-3799) weitgehend unter Verweis auf sein Urteil vom 5. Oktober 1994 (EuGH, Rs. C-280/93 - Bundesrepublik Deutschland/Rat -, Slg. 1994, I-4973), gegen die Gültigkeit der VO 404/93 bestünden keine Bedenken.
  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Dieses Erfordernis von speziellen Ausfuhrlizenzen bei Importen aus den genannten Ländern hat der Europäische Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 10. März 1998 wegen Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2 EGV, das nur spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes sei, insoweit für ungültig erklärt, als Ausfuhrlizenzen nur von Marktbeteiligten der Gruppen A und C, nicht aber von Marktbeteiligten der Gruppe B verlangt wurden (Rs. C-122/95 - Bundesrepublik Deutschland/Rat -, Slg. 1998, I-973 und verb. Rs. C-364/95 und C-365/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas -, Slg. 1998, I-1023).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Hierzu war die Antwort allein durch den Kammervorsitzenden bereits formal nicht ausreichend; denn ebenso wie dieser als Mitglied eines Kollegialspruchkörpers den Vorlagebeschluss allein nicht fassen darf (vgl. hierzu schon BVerfGE 1, 80 ; 21, 148 ), geht es nicht an, dass nur er die Zulässigkeit der Vorlage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht begleitet und beobachtet.
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
    Das vorlegende Gericht hat zwar in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise seine Überzeugung dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die Anwendung der vorgelegten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 66, 265 ; 84, 160 ; 86, 52 ).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90

    Mahn- und Vollstreckungsverfahren ohne materiell-rechtliche Prüfung bei möglicher

  • BVerfG, 25.04.1979 - 1 BvL 18/70

    Eintritt von Zweifeln an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage während

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 23/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsfragen i.V.m. § 18a WoBindG

  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvL 14/51

    Anforderungen an den Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • VG Frankfurt/Main, 01.12.1993 - 1 E 2949/93
  • VG Frankfurt/Main, 24.10.1996 - 1 E 798/95
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Es bleibt künftigen Verfahren vorbehalten zu klären, ob und inwieweit ein Absinken des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene durch primärrechtliche Veränderungen überhaupt zulässigerweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 GG gerügt werden kann und welche Darlegungsanforderungen an eine solche Rüge zu stellen sind (zur Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Unionsrecht vgl. BVerfGE 102, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht und sonstigem Handeln der Europäischen Union, das die Rechtsgrundlage für ein Handeln deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist, lediglich solange nicht mehr aus, wie die Europäische Union eine Grundrechtsgeltung gewährleistet, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Gemeinschafts- oder nunmehr Unionsrecht, das als Grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen Gemeinschaften (beziehungsweise heute die Europäische Union), insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    aa) Dass in vollvereinheitlichten Materien des Unionsrechts die deutschen Grundrechte nicht anwendbar sind, entspricht für die Gültigkeitsprüfung dieser Normen ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 121, 1 ; 123, 267 ; 125, 260 ; 129, 78 ; 129, 186 ).

    Dementsprechend erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen die Überprüfung an den Grundrechten des Grundgesetzes ausschließenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur unter dem Vorbehalt an, dass der Grundrechtsschutz durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 129, 186 ; stRspr).

    Erforderlich ist deshalb, dass der Schutz der Charta dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 129, 186 ; stRspr).

    Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts - zumal unter Geltung der Charta - ist entsprechend ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 129, 186 ; stRspr).

    Soll diese mit einer Verfassungsbeschwerde aktiviert werden, unterliegt das hohen Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 102, 147 ).

    a) In der Erstreckung der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz auf die Unionsgrundrechte liegt keine Abweichung von der mit der sogenannten Solange II-Entscheidung des Zweiten Senats (BVerfGE 73, 339) begründeten Rechtsprechung beider Senate (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 118, 79 ; 121, 1 ; 123, 267 ; 125, 260 ; 129, 78 ; 129, 186 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher entscheidungserheblich jeweils lediglich zum Ausdruck gebracht, seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht, das innerstaatliche Behörden und Gerichte als Rechtsgrundlage für ihr Handeln herangezogen haben, nicht auszuüben und dieses Recht nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu prüfen (vgl. nur BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

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