Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,205
BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 (https://dejure.org/2001,205)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 (https://dejure.org/2001,205)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 (https://dejure.org/2001,205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Einordnung der Baulandumlegung: Einschränkung der durch GG Art 14 Abs 1 S 1 gewährleisteten Verfügungsfreiheit des Eigentümers, jedoch keine Enteignung - Baulandumlegung als zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums

  • Wolters Kluwer

    Umlegungsverfahren - Bebauungsplan - Verfassungsbeschwerde - Eigentum - Baulandumlegung - Inhalts- und Schrankenbestimmung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baulandumlegung zulässige Eigentumsbeschränkung

  • Judicialis

    BVerfGG § 92; ; BauGB § ... 45 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 46 Abs. 1; ; BauGB § 55 Abs. 1; ; BauGB § 55 Abs. 2; ; BauGB § 63 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 59 Abs. 7; ; BauGB § 176; ; BauGB § 47; ; BauGB §§ 45 ff.; ; BauGB § 51; ; BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1; ; BauGB § 59 Abs. 1; ; BauGB § 58 Abs. 2; ; BauGB § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 45; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Baulandumlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 1
  • NJW 2001, 3256 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1023
  • DVBl 2001, 1427
  • DÖV 2001, 996
  • ZfBR 2001, 478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; stRspr).

    Ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln (vgl. dazu BVerfGE 101, 239 ).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 239 ; stRspr).

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 29/86

    Voraussetzungen einer Umlegung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Sind die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage, eine dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksneuordnung herbeizuführen, bedarf es nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte einer solchen Umlegung nicht (vgl. BGHZ 100, 148 ).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung enthält der Umlegungsbeschluss die nach außen rechtsverbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Umlegung als Ganzes, soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Umlegungsgebiets durch den Umlegungsplan beurteilt werden kann (vgl. BGH, DVBl 1984, S. 337 ; BGH, DVBl 1987, S. 898 ; BGHZ 113, 139 ).

    Kommt es - mangels einer einvernehmlichen Lösung (vgl. BGHZ 100, 148 ) - zu einer hoheitlichen Baulandumlegung, können die Eigentümer zwar ihre bisherigen Grundstücke ganz oder teilweise verlieren.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gerichte bei Anwendung des Umlegungsrechts in den Ausgangsverfahren Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

    Di Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass bei allen im Umlegungsv Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 .

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 102, 1 ; stRspr).

    Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Aus dem Boxberg-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 264) ließen sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das Umlegungsverfahren herleiten.

    Die Baulandumlegung, deren verfassungsrechtliche Einordnung das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 74, 264 ), ist keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 240/89

    Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses; Verlegung einer stark befahrenen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Zur Begründung bezog er sich auf seine bisherige Rechtsprechung (BGHZ 111, 52 ; 113, 139 ).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung enthält der Umlegungsbeschluss die nach außen rechtsverbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Umlegung als Ganzes, soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Umlegungsgebiets durch den Umlegungsplan beurteilt werden kann (vgl. BGH, DVBl 1984, S. 337 ; BGH, DVBl 1987, S. 898 ; BGHZ 113, 139 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Eine unangemessene Belastung einzelner Eigentümer wird vermieden (vgl. BVerfGE 100, 226 ), denn sie erhalten für den Verlust ihrer Grundstücke wiederum Grundeigentum, das wertgleich sein soll (vgl. § 57 Satz 2, § 58 Abs. 2 BauGB), in der Regel jedoch wertvoller sein wird als die in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    aa) Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch die Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Die Unvermehrbarkeit von Grund und Boden verbietet es, seine Nutzung dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen (vgl. BVerfGE 21, 73 ).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
    Über ein solches Interesse ist bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden, der die bauliche Nutzung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB als Ergebnis eines gerechten Ausgleichs gegenläufiger privater und öffentlicher Belange festsetzt und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BauGB spätestens vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein muss (vgl. BGHZ 67, 320 ).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 185/82

    Ausscheiden von Verkehrs- und Grünflächen aus der Umlegungsmasse

  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 131/82

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Hofnähe in

  • BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60

    Städtische Umlegung von Grundstücken - Gewährung von Entschädigungsleistungen

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BGH, 22.03.1990 - III ZR 235/88

    Änderung einer bestandskräftigen Vorwegregelung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    245 aa) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; 134, 242 stRspr).

    Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 83, 201 ), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" (BVerfGE 104, 1 mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 ).

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1, 10 f.; BVerfG, NVwZ 2009, 1158, 1159).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; stRspr).

    Darin liegt auch dann eine Enteignung, wenn als solche nur Fälle angesehen werden, in denen hoheitlich Güter beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (so BVerfGE 104, 1 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht