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   BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98   

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BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (https://dejure.org/2002,57)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (https://dejure.org/2002,57)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 (https://dejure.org/2002,57)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung

  • Wolters Kluwer

    Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit des Lippeverbandes und der Emschergenossenschaft mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes; Legitimationsdefizite bei mit der Pflege des Gemeinschaftsgut "Wasser" beauftragten Selbstverwaltungskörperschaften; Erforderlicher Umfang ...

  • Wolters Kluwer

    Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit des Lippeverbandes und der Emschergenossenschaft mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes; Legitimationsdefizite bei mit der Pflege des Gemeinschaftsgut "Wasser" beauftragten Selbstverwaltungskörperschaften; Erforderlicher Umfang ...

  • Judicialis

    LippeVG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; LippeVG § 2; ; LippeVG § 2 Abs. 1; ; LippeVG § 2 Abs. 2; ; LippeVG § 2 Abs. 4; ; LippeVG § 3; ; LippeVG § 3 Abs. 1; ; LippeVG § 6; ; LippeVG § 6 Abs. 1... Nr. 2; ; LippeVG § 6 Abs. 1 Nr. 5; ; LippeVG § 6 Abs. 1 Nr. 6; ; LippeVG § 7; ; LippeVG § 7 Abs. 5; ; LippeVG § 8; ; LippeVG § 11; ; LippeVG § 12; ; LippeVG § 14; ; LippeVG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 4; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 5; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 6; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 8; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 9; ; LippeVG § 14 Abs. 2 Nr. 10; ; LippeVG § 15 Abs. 6; ; LippeVG § 16 Abs. 1; ; LippeVG § 16 Abs. 2; ; LippeVG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; LippeVG § 16 Abs. 2 Satz 2; ; LippeVG § 16 Abs. 4; ; LippeVG § 17; ; LippeVG § 17 Abs. 2; ; LippeVG § 17 Abs. 2 Satz 2; ; LippeVG § 17 Abs. 4; ; LippeVG § 17 Abs. 5; ; LippeVG § 18 Abs. 5; ; LippeVG § 20; ; LippeVG § 20 Abs. 2 Satz 4; ; LippeVG § 21; ; LippeVG §§ 25 ff.; ; LippeVG § 35 Abs. 1; ; LippeVG § 35 Abs. 2; ; LippeVG § 36 Abs. 1; ; LippeVG § 36 Abs. 2; ; LippeVG § 36 Abs. 3; ; LippeVG § 36 Abs. 4; ; LippeVG § 37 Abs. 1; ; LippeVG § 38; ; EmscherGG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; EmscherGG § 2; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 1; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 2; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 4; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 5; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 6; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 7; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 8; ; EmscherGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9; ; EmscherGG § 3; ; EmscherGG § 5; ; EmscherGG § 5 Abs. 1 Nr. 3; ; EmscherGG § 5 Abs. 1 Nr. 4; ; EmscherGG § 6; ; EmscherGG § 7; ; EmscherGG § 10; ; EmscherGG § 11; ; EmscherGG § 13; ; EmscherGG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; EmscherGG § 14 Abs. 6; ; EmscherGG § 15 Abs. 1; ; EmscherGG § 15 Abs. 2; ; EmscherGG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EmscherGG § 15 Abs. 2 Satz 2; ; EmscherGG § 15 Abs. 4; ; EmscherGG § 16; ; EmscherGG § 16 Abs. 2; ; EmscherGG § 16 Abs. 2 Satz 2; ; EmscherGG § 17 Abs. 5; ; EmscherGG § 19; ; EmscherGG § 19 Abs. 2 Satz 4; ; EmscherGG § 20; ; EmscherGG §§ 24 ff.; ; EmscherGG § 34 Abs. 1; ; EmscherGG § 34 Abs. 2; ; EmscherGG § 35 Abs. 1; ; EmscherGG § 35 Abs. 2; ; EmscherGG § 35 Abs. 3; ; EmscherGG § 35 Abs. 4; ; EmscherGG § 36; ; EmscherGG § 37; ; WVVO § 191 Abs. 2; ; WVG § 80; ; LandeswasserG § 65 Abs. 2; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 33; ; GG Art. 86; ; GG Art. 87 Abs. 2; ; GG Art. 87 Abs. 3; ; GG Art. 90 Abs. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 130 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    6/98. Zur demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organisationsformen der Selbstverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 20 Abs. 2 GG
    Demokratiegebot - Erledigung öffentlicher Aufgaben durch besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 2 GG
    Staatsorganisationsrecht, Demokratische Legitimation bei funktionaler Selbstverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 59
  • NVwZ 2003, 974
  • DVBl 2003, 923
  • DÖV 2003, 678
 
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Wird zitiert von ... (231)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

    Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, d.h. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Wird er von einem Gremium mit nur zum Teil personell legitimierten Amtsträgern bestellt, erfordert die volle demokratische Legitimation, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit aus einer Mehrheit unbeschränkt demokratisch legitimierter Mitglieder des Kreationsorgans besteht (Prinzip der doppelten Mehrheit, vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Das demokratische Prinzip lässt auch Raum für die Beteiligung einer Mitarbeitervertretung, solange diese nicht den Grundsatz berührt, dass alle der Staatsgewalt Unterworfenen den gleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt haben müssen (BVerfGE 93, 37 ).

    Gerechtfertigt ist deshalb jedenfalls die eingeschränkte Beteiligung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    b) Ein als Selbstverwaltungskörperschaft organisierter Wasserverband war Gegenstand des Urteils des Ersten Senats vom 25. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89 ff. - Erftverband).

    Ob die Wahl der Organisationsform zweckmäßig oder notwendig gewesen sei, habe das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (BVerfGE 10, 89 ).

    Zudem sei gerade die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Verbände herkömmlich und habe sich bewährt (vgl. BVerfGE 10, 89 ).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die überragende Bedeutung des Wasserhaushalts für die Allgemeinheit und die Lebensnotwendigkeit einer geordneten Wasserwirtschaft sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft ausdrücklich berücksichtigt (vgl. BVerfGE 10, 89 ).

    b) Die Auswahl der auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung zu übertragenden Aufgaben und die Regelung der Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese bewältigt werden, stehen weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 10, 89 ; s. auch BVerfGE 37, 1 ).

    Soweit § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LippeVG, § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 EmscherGG eine Zwangsmitgliedschaft von Privaten vorsehen, ist dies im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung mit den Grundrechten vereinbar (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; 78, 320 ).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Auch in seiner weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht Formen der mittelbaren Staatsverwaltung und die damit verbundene Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung gebilligt (vgl. etwa BVerfGE 15, 235 - Industrie- und Handelskammern; 37, 1 - Stabilisierungsfonds für Wein; 38, 281 - Arbeitnehmerkammern; 58, 45 - Wasser- und Bodenverbände in Schleswig-Holstein).

    Allerdings hat das Gericht dabei wiederholt auf die Grenzen der Befugnisse von Selbstverwaltungskörperschaften - auch gegenüber ihren Mitgliedern - hingewiesen, insbesondere in Bezug auf die Verleihung und Ausübung von Satzungsautonomie (vgl. BVerfGE 33, 125 - Facharzt; s. auch BVerfGE 36, 212 ; 37, 1 ; 101, 312 ).

    Mit der Übertragung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Formen der Selbstverwaltung darf der Gesetzgeber zum anderen das Ziel verfolgen, einen sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; vgl. auch Unruh, VerwArch. 92 , S. 531 ).

    Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 ; Groß, Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999, S. 251 f.).

    b) Die Auswahl der auf Organisationseinheiten der Selbstverwaltung zu übertragenden Aufgaben und die Regelung der Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese bewältigt werden, stehen weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 10, 89 ; s. auch BVerfGE 37, 1 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Auch in seiner weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht Formen der mittelbaren Staatsverwaltung und die damit verbundene Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung gebilligt (vgl. etwa BVerfGE 15, 235 - Industrie- und Handelskammern; 37, 1 - Stabilisierungsfonds für Wein; 38, 281 - Arbeitnehmerkammern; 58, 45 - Wasser- und Bodenverbände in Schleswig-Holstein).

    Von einer Übertragung ausgeschlossen sind diejenigen öffentlichen Aufgaben, die der Staat selbst durch seine eigenen Behörden als Staatsaufgaben im engeren Sinne wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ).

    Soweit § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LippeVG, § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 EmscherGG eine Zwangsmitgliedschaft von Privaten vorsehen, ist dies im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung mit den Grundrechten vereinbar (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; 78, 320 ).

  • BVerfG, 27.01.1988 - 1 BvL 2/86

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Ein Vorlagebeschluss muss aus sich heraus - ohne Beiziehung der Akten - verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und mit welcher Begründung das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 35, 303 ; 51, 401 ; 68, 311 ; 69, 185 ; 74, 236 ; 78, 1 ).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Vorschriften über die Entscheidungsstrukturen der beiden Wasserverbände nicht allein in Bezug auf die Arbeitnehmermitbestimmung, sondern wegen ihrer Untrennbarkeit und den daraus folgenden Auswirkungen auf das notwendige demokratische Legitimationsniveau insgesamt entscheidungserheblich und mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, kommt trotz der hypothetisch in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass allein die Regelungen über die Arbeitnehmermitbestimmung verfassungswidrig sein könnten, hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 97, 49 ); sie ist nachvollziehbar dargelegt, keineswegs unhaltbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. BVerfGE 69, 150 ; 72, 51 m.w.N.; 78, 1 ; 79, 245 ).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
    Allerdings hat das Gericht dabei wiederholt auf die Grenzen der Befugnisse von Selbstverwaltungskörperschaften - auch gegenüber ihren Mitgliedern - hingewiesen, insbesondere in Bezug auf die Verleihung und Ausübung von Satzungsautonomie (vgl. BVerfGE 33, 125 - Facharzt; s. auch BVerfGE 36, 212 ; 37, 1 ; 101, 312 ).

    Eine solche Interpretation des Art. 20 Abs. 2 GG ermöglicht es zudem, die im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 33, 125 ) angemessen zur Geltung zu bringen.

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97

    Verfassungswidrige Organisation von Wasserverbänden in NRW?

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79

    Wasserbeschaffungsverbände

  • BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 27/84

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Frage der richterlichen Unabhängigkeit

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvL 52/79

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde -

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Demokratieprinzip ist grundsätzlich für die Erfordernisse einer supranationalen Organisation offen, nicht um sich in seinem normativen Regelungsgehalt der jeweiligen Faktizität politischer Herrschaftsorganisation anzupassen, sondern um gleichbleibende Wirksamkeit unter geänderten Umständen zu bewahren (vgl. BVerfGE 107, 59 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

    Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59) .

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59) .

    Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 107, 59) .

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