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   BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97   

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https://dejure.org/2004,278
BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 (https://dejure.org/2004,278)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 (https://dejure.org/2004,278)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 (https://dejure.org/2004,278)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss eines durch frühere Eheschließung erworbenen und geführten Familiennamens bei der Bestimmung des Ehenamens in neuer Ehe mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar: Recht am eigenen Namen und an dessen Beibehaltung - unverhältnismäßiger Eingriff in ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1355 Abs. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6
    Früherer Ehename auch in neuer Ehe als Ehename bestimmbar

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verfassungsrechtlicher Schutz des Namens als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Verfassungswidrigkeit des Verbots der "Weitergabe" des als Ehenamen gewählten Namens eines früheren Ehegatten (1355 Abs. 2 BGB)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des durch frühere Eheschließung erworbenen und geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen in einer neuen Ehe; Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen; Eingriff in das Namensrecht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • fr-blog.com

    Nachname des Kindes auch aus früherer Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 2
    Bestimmung des früheren zum neuen Ehenamen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 31 (Kurzinformation)

    § 1355 Abs. 2 BGB; Art. 1, 2 GG
    § 1355 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Ehenamens mit GG nicht vereinbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach der Scheidung den Ehenamen behalten - Darf die Frau bei erneuter Heirat diesen Namen als Ehenamen wählen?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens in einer neuen Ehe ist verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.2.2004)

    Mehr Freiraum bei Wahl des Familiennamens für zweite Heirat // Namen aus erster Ehe bei Neuheirat

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten

  • standesbeamte-bayern.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 256
  • NJW 2004, 1155
  • MDR 2004, 633
  • NVwZ 2004, 973 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 515
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).

    Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl. BVerfGE 104, 373 ) noch die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe.

    Weil der Familienname auch dazu dient, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 ), könnte dies auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen sind und nicht bestehen.

    Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens, bei der nur einer der Namen der Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des Ehegatten, dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im bisher geführten Namen vermittelte Identität auch im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, zwar dadurch Rechnung getragen, dass ihm das Recht eingeräumt ist, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte, für verfassungswidrig erklärt hatte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 14. August 1992 (BTDrucks 12/3163) zunächst vor, dass die Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern.

    Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 ).

    Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 84, 9 ).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).

    aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

  • KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95

    Bestimmung eines Namens aus früherer Ehe zum neuen Ehenamen; Bestimmung des

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    unmittelbar gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 -,.

    Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 - 1 W 7237/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Das Kammergericht (FamRZ 1997, S. 557) bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und war im Übrigen der Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß.

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 84, 168 ).

    Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 84, 168 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ; 104, 373 ).

    In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 ; 84, 168 ).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
    Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 84, 168 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der Personenstandseintrag außerhalb des Personenstandsrechts hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des Registereintrags für den Fall von Transsexualität bereits BVerfGE 49, 286 ; s. auch zur Namensführung BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; 115, 1 ).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Es besteht jedoch ein unabwendbares Bedürfnis nach einer einheitlichen, abstrakt-generellen Regelung (vgl. auch BVerfGE 39, 1; 48, 127; 84, 9; 88, 203; 99, 341; 101, 106 ; 103, 111; 109, 256), da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Zudem steht einer Nichtigerklärung entgegen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 109, 256 ).
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