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   BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60   

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BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 (https://dejure.org/1960,2)
BVerfG, Entscheidung vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 (https://dejure.org/1960,2)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 (https://dejure.org/1960,2)
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Zollhinterziehung

Art. 100 GG, keine Vorlagepflicht bei vorkonstitutionellem Recht (anders, wenn Gesetzesauslegung ergibt, daß der Gesetzgeber die betroffene Vorschrift später 'in seinen Willen aufgenommen' hat

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • openjur.de

    Nachkonstitutioneller Betätigungswille

  • opinioiuris.de

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Übernahmewillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 126
  • NJW 1960, 1563
  • MDR 1960, 996
  • BB 1960, 795
  • DÖV 1960, 625
 
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Wird zitiert von ... (521)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Normen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind (sogenannte vorkonstitutionelle Gesetze), grundsätzlich nicht der Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 3, 45 ; 4, 331 ; 10, 129 ).

    Daher gelten die allgemeinen Grundsätze für die Prüfung vorkonstitutioneller Normen, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 ) aufgestellt hat.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" hat (BVerfGE 6, 55 ; ferner 7, 282 ; 8, 210 ; 9, 39 ; 10, 129 ; 10, 185 ).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (BVerfGE 10, 234 ) hat das Gericht diese Grundsätze erneut bestätigt.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299 ) ausgesprochen, daß für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, und daß der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt, "als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können".
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 25/59

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Normen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind (sogenannte vorkonstitutionelle Gesetze), grundsätzlich nicht der Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 3, 45 ; 4, 331 ; 10, 129 ).
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Normen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind (sogenannte vorkonstitutionelle Gesetze), grundsätzlich nicht der Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 3, 45 ; 4, 331 ; 10, 129 ).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvL 67/52

    Nachrückende Ersatzleute

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Normen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind (sogenannte vorkonstitutionelle Gesetze), grundsätzlich nicht der Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 3, 45 ; 4, 331 ; 10, 129 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 59, 128 ; 119, 96 ; 122, 248 ).

    Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 62, 1 ).

    Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 133, 168 ) und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 105, 135 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Der Bundesgesetzgeber hat jedoch die ganze Bestimmung im Zuge seiner Gesetzgebung in seinen Willen aufgenommen (vgl BVerfGE 11, 126 (131f); 18, 216 (219f); 32, 78 (82); 32, 296 (299f); 36, 224 (227)).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Senat dem für die Auslegung maßgeblichen, in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; 110, 226 ; stRspr) ebenso wenig gerecht wird wie den im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zutage getretenen subjektiven Vorstellungen der Gesetzgebungsorgane.
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