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   BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 (3)   

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BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 (3) (https://dejure.org/2004,1760)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 (3) (https://dejure.org/2004,1760)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 (3) (https://dejure.org/2004,1760)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Landesverfassungsstreitigkeit: Zu den Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Parlament und der Aktenvorlagepflicht im Blick auf die durch Verf SH Art 23 geschützte Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Informationsrechts über abgeschossene Vorgänge, die den Bereich der Willensbildung der Regierung betreffen; Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung durch Vorlage von Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung; Einordnung ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 64 Abs. 1; ; LV Art. 2; ; LV Art. 18 Abs. 4 Satz 2; ; LV Art. 23; ; LV Art. 23 Abs. ... 2 Satz 2; ; LV Art. 23 Abs. 3; ; LV Art. 23 Abs. 3 Satz 1; ; LV Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV; ; LV Art. 23 Abs. 3 Satz 3; ; LV Art. 23 Abs. 3 Satz 4; ; LV Art. 23 Abs. 4; ; LV Art. 24 Abs. 3; ; LV Art. 24 Abs. 3 Satz 1; ; LV Art. 26 Abs. 1 Satz 1; ; LV Art. 53 Abs. 4 Satz 1; ; LV Art. 54 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der parlamentarische Rechte auf Information über abgeschlossene Vorgänge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schleswig-holsteinische Landesregierung muss Landtagsabgeordneten Akten vorlegen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schleswig-holsteinische Landesregierung muss Landtagsabgeordneten Akten vorlegen

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Parlamentarische Rechte auf Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 199
  • NVwZ 2004, 1105
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Mit dem Ausschluss des Aktenvorlagerechts für den Fall, dass die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung durch die Vorlage beeinträchtigt würde, knüpfe Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV an den aus dem Gewaltenteilungsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass ein auch für das Parlament unantastbarer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen sei, und dessen Konkretisierung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss an (BVerfGE 67, 100 ).

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss (BVerfGE 67, 100 ) lasse sich für das Verhältnis zwischen abgeschlossenen und noch laufenden Vorgängen nur eine gewisse graduelle Abstufung des Schutzes entnehmen, nicht dagegen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis derart, dass bei abgeschlossenen Vorgängen eine Verweigerung der Vorlage grundsätzlich nicht in Betracht komme.

    Die von der Antragstellerin herangezogene Feststellung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss (BVerfGE 67, 100 ), es gebe einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, beziehe sich dem Zusammenhang nach gerade nicht auf abgeschlossene Vorgänge.

    Es verweist auf die Grundsätze der Flick-Entscheidung (BVerfGE 67, 100 ) zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.

    Dazu gehört z.B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 67, 100 ).

    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).

    Zwar gebietet dieser Grundsatz gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits im Urteil zum Flick-Untersuchungsausschuss deutlich gemacht, dass Informationen aus dem Vorfeld von Regierungsentscheidungen zwar nach Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt sind wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme Dritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffen würde, dass aber das parlamentarische Informationsrecht auch dann noch Grenzen hat: Auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (BVerfGE 67, 100 ).

    Auch die bundesverfassungsrechtliche Rechtslage, an die Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV anknüpft, geht dahin, dass parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann ausscheiden, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ).

    Dass die beabsichtigte Stärkung der parlamentarischen Informationsrechte über die ausdrücklich geregelte verfahrensrechtliche Seite hinaus auch eine materiellrechtliche sein, dem parlamentarischen Informationsinteresse also grundsätzlich ein Übergewicht eingeräumt werden oder sein Gewicht über das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" (BVerfGE 67, 100 ) Vorgezeichnete hinaus verstärkt werden sollte, folgt daraus jedoch nicht.

    Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

    Alle im Antrag bezeichneten Unterlagen fallen in den Bereich, der in der Phase der Vorbereitung einer Regierungsentscheidung dem parlamentarischen Informationszugriff in der Regel entzogen ist und ihm - nach Maßgabe einer Abwägung - auch nach Abschluss der Angelegenheit noch entzogen sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ).

  • StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88

    Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).

    23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV ist folglich dahingehend auszulegen, dass die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung auch dann beeinträchtigen kann, wenn es sich um Akten zu einem abgeschlossenen Vorgang handelt (vgl. auch Hübner, in: v. Mutius u.a., Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, Bd. I, 1995, Art. 23 Rn. 20; für die entsprechende Rechtslage in anderen Bundesländern vgl. VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ; BbgVerfG, NVwZ-RR 1998, S. 209 ; einschränkend BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ).

    Auch die bundesverfassungsrechtliche Rechtslage, an die Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV anknüpft, geht dahin, dass parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann ausscheiden, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ).

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Auf den zugleich gestellten Antrag der Landesregierung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 entschieden, dass die Landesregierung bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, dem Vorlagebegehren der Antragsgegner zu entsprechen (BVerfGE 106, 51 ).

    Der Antrag ist zulässig; insbesondere fehlt es, wie bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung festgestellt, nicht an der Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis der Antragsgegner (BVerfGE 106, 51 ).

    Damit hat die Landesverfassung in zulässiger Umkehr der üblichen Klagelastverteilung (vgl. BVerfGE 106, 51 ) zum Gegenstand des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht auch für das Hauptsacheverfahren die - den Anforderungen des § 64 Abs. 1 BVerfGG entsprechend konkret umstrittene - Frage bestimmt, ob die Landesregierung zur Vorlage der begehrten Unterlagen verpflichtet ist.

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Auch die bundesverfassungsrechtliche Rechtslage, an die Art. 23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV anknüpft, geht dahin, dass parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann ausscheiden, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.1997 - VfGBbg 12/97

    Verweigerte Vorlage der Prüfungsmitteilung iSv HO BB § 96 an Landtagsabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    23 Abs. 3 Satz 1, 4. Alt. LV ist folglich dahingehend auszulegen, dass die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung auch dann beeinträchtigen kann, wenn es sich um Akten zu einem abgeschlossenen Vorgang handelt (vgl. auch Hübner, in: v. Mutius u.a., Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, Bd. I, 1995, Art. 23 Rn. 20; für die entsprechende Rechtslage in anderen Bundesländern vgl. VerfG Hamburg, DÖV 1973, S. 745 ; Nds.StGH, NdsVBl 1996, S. 189 ; BbgVerfG, NVwZ-RR 1998, S. 209 ; einschränkend BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Das Budgetrecht des Parlaments schließt einen Anspruch des Parlaments wie der einzelnen Abgeordneten darauf ein, dass ihnen die für eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans erforderlichen Informationen nicht vorenthalten werden (BVerfGE 70, 324 ).
  • StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414

    Beschluß; Einsetzung; Gewaltenteilung; Hessen; Korollar-Theorie; Landtag;

    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).
  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01
    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Wenn die Bundesregierung den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Themen der Welthandelsrunden und die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien (Art. 218 Abs. 2 AEUV) unterrichtet und ihm dadurch die Prüfung der Einhaltung des Integrationsprogramms durch die Europäische Union und die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesregierung ermöglicht, handelt es sich nicht nur um die selbstverständliche Wahrnehmung ihrer allgemeinen Informationsaufgabe (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 105, 279 ; 110, 199 ); sie ist hierzu angesichts der gemeinsamen Integrationsverantwortung und der gewaltenteilenden Aufgabendifferenzierung unter den Verfassungsorganen auch verfassungsrechtlich verpflichtet.
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Allerdings würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dabei gelten für die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln, somit ist zunächst insbesondere vom Wortlaut und vom Zusammenhang auszugehen, in den die Frage gestellt wurde (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Daher ist bei der Auslegung einer parlamentarischen Anfrage zunächst vom Wortlaut und dem Zusammenhang auszugehen, in den die Frage ausdrücklich gestellt ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den inneren Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ).

    Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Diese Gefahr besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    So könnte ein so wesentlicher Teil einer politischen Entscheidung wie die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sie fallen soll, der Regierung weitgehend aus der Hand genommen werden, wenn das Parlament schon vor diesem Zeitpunkt auf den Stand der Entscheidungsvorbereitung innerhalb der Regierung zugreifen könnte (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (BVerfGE 110, 199 ).

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden zwar nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen handelt (BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Andererseits würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Informationen aus dem Vorfeld von Regierungsentscheidungen sind danach zwar nach Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme Dritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffen würde (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).

    Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses liefe, soweit es Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig bereitgestellte Informationen über die Regierungstätigkeit verschaffen soll, leer (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl 1996, S. 189 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).

    Zwar sind mit dieser Formulierung die Grenzen des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zutreffend umschrieben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).

    Die allgemeine Herausnahme von Informationen, die dem so umschriebenen Bereich entstammen, aus der erteilten Aussagegenehmigung verkennt jedoch, dass solche Informationen dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG in aller Regel nur insoweit entzogen sind, als es sich um laufende, noch unabgeschlossene Vorgänge handelt, während in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge parlamentarische Informationsrechte nicht grundsätzlich immer schon dann ausscheiden, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; näher oben unter C.I.3.b)bb)).

    Die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem parlamentarischen Untersuchungsrecht in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur nach Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; näher oben unter C.I.3.b)bb)).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem parlamentarischen Informationsinteresse besonderes Gewicht zukommt, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung geht; einengende Vorwirkungen dahingehend, dass für rechtswidriges Vorgehen keine unter allen Umständen kontrollfreien Räume verbleiben, entsprechen dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Zwar ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung auch insoweit nicht prinzipiell ausgeschlossen, als es um die Ausforschung des Prozesses der Willensbildung einzelner Mitglieder der Regierung und nur mittelbar auch um die Willensbildung der Regierung als solcher geht (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um sich gegen das von der Regierung geltend gemachte Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

    Es fehlt an der fallbezogenen Abwägung der konkreten Umstände, die erforderlich wird, wenn unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Informationen zu abgeschlossenen Vorgängen zurückgehalten werden sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; s.o. unter C.I.3.b)bb)), und an der diesbezüglich gebotenen substantiierten Begründung (vgl. C.II.).

    Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung, in die das parlamentarische Informationsinteresse mit dem ihm zukommenden Gewicht einzustellen ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; s.o. unter C.I.3.b)bb)).

    Zwar ist das Interesse der Bundesregierung an der Vertraulichkeit von Informationen umso schutzwürdiger, je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt (vgl. BVerfGE 110, 199 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass der Deutsche Bundestag an diejenigen Informationen gelangen kann, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 GG sowie BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; 124, 78 ).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ).Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die die grundgesetzliche Gewaltenteilung ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 119, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ).

    Der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

    Wenn öffentliche Stellen mit einer V-Person kooperiert haben, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist zu berücksichtigen, dass das parlamentarische Informationsinteresse von besonderem Gewicht ist, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Fragen 23, 25, 29 und 31 sind jedoch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie gestellt wurden (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ), dahingehend auszulegen, dass um Auskunft gebeten wird, ob ehemalige Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann nach dem Oktoberfestattentat als V-Leute tätig waren.

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass er an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 GG sowie BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 111).

    Vor diesem Hintergrund ist das Budgetrecht eines der wichtigsten Rechte des Parlaments und ein wesentliches Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 55, 274 ; 70, 324 ; 110, 199 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Eine solche grundsätzliche Begrenzung der parlamentarischen Kontrolle wäre mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 100, 199, juris Rn. 44 f., 51; Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 123 ff., 141, m.w.N.).

    Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 u.a. - BVerfGE 67, 100, juris Rn. 127 f.; Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 - BVerfGE 77, 1, juris Rn. 140; Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., Rn. 43; StGH, Urt. v. 26.07.2007 - GR 2/07 - juris Rn. 94 ff.).

    Ebensowenig ist sie aber pauschal zu bejahen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., Rn. 44 f., 51; Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 123 ff., 141, m.w.N.).

    Zu prüfen ist insoweit jedoch, ob die schützenswerte Freiheit und Offenheit des der Regierungsentscheidung über den Haushaltsentwurf vorgelagerten interministeriellen Abstimmungsprozesses durch die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen aus diesem Abstimmungsprozess beeinträchtigt wird; dies könnte anzunehmen sein, wenn die dadurch ausgelöste Befürchtung eventueller späterer Publizität geeignet wäre, eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten zu hemmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., juris Rn. 65 f.).

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Aktenvorlage betreffend den Staatssekretär a.D. Paschedag

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Kontrollkompetenz des Parlaments sich grundsätzlich (aber nicht ausnahmslos) nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt (BVerfGE 67, 100 (139); 110, 199 (214 f., Rn. 44); Hess. StGH, DÖV 1967, 51 (55 f.); Bayer. VerfGH, DVBl. 1986, 233 (234); Brem.

    Auch der nachträglichen Kontrolle des Parlaments setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz Grenzen (BVerfGE 110, 199 (215 f., Rn. 45 f.).

    Allerdings scheidet eine Kontrolle nicht grundsätzlich schon dann aus, wenn die Willensbildung der Regierung einschließlich ihrer Vorbereitung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen betroffen ist, wie der Niedersächsische Staatsgerichtshof 1996 angenommen hat (Nds. StGH, a.a.O., S. 257; vgl. dagegen BVerfGE 110, 199 (219, Rn. 52); s.a. 67, 100 (139); 77, 1 (59); Verfg Hbg, DÖV 1973, 745 (746); Brem.

    Das parlamentarische Kontrollrecht liefe leer, wenn jeder unerwünschte Einblick in das Zustandekommen von Entscheidungen blockiert würde (BVerfGE 110, 199 (218 f., Rn. 51)).

    Daraus resultiert auch das Erfordernis einer Abwägung im Einzelfall (BVerfGE 110, 199 (219, Rn. 53)), das jedenfalls im Grundsatz von der Antragsgegnerin auch anerkannt wird.

    Ein Unterschied zwischen dem Aktenvorlagerecht eines Untersuchungsausschusses und sonstiger Ausschüsse nach Art. 24 Abs. 2 NV besteht, wie in Schleswig-Holstein, nicht (BVerfGE 110, 199 (220, Rn. 54)).

    Zentrale Abwägungsgesichtspunkte sind auf der einen Seite, dass Unterlagen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfGE 110, 199 (221, Rn. 58)).

    Auf der anderen Seite kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (BVerfGE 110, 199 (222, Rn. 60)).

    Schließlich bedarf es generell einer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung zwischen dem spezifischen Informationsinteresse des Parlaments und den Geheimhaltungsinteressen der Regierung (BVerfGE 110, 199 (219, Rn. 53); 124, 78 (122, Rn. 126)).

    Etwas anderes könnte für Haushaltsverhandlungsvermerke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten (vgl. BVerfGE 110, 199 (224 f., Rn. 69)), die von der Antragsgegnerin mit der Kategorie c9 aber nicht angesprochen worden sind.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

  • VG Berlin, 09.06.2011 - 2 K 46.11

    Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 10 S 436/15

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Unterlagen im Zusammenhang mit den

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2016 - 3 L 99/15

    Informationsanspruch zu den Fahrtenbüchern eines ehemaligen Staatssekretärs

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 L 502.16

    Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18

    Auskunftsanspruch gegen Bundesminister

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • VG Berlin, 23.06.2017 - 27 L 295.17

    Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen veröffentlichen

  • VG Berlin, 25.02.2016 - 2 K 180.14

    Informationszugang zu einem Kabinettsprotokoll - Verlaufsprotokoll und

  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12

    Beantwortung von zwei Kleinen Anfragen

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 57/08

    Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen Kontrollrechts des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 15 A 2062/12

    Informationsanspruch; Regierungsbehörde; Gesetzgebungsverfahren;

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2017 - 12 B 5.16

    Zugang eines Journalisten zum Kabinettprotokoll der Bundesregierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 15 A 2024/13

    Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften hinsichtlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 6.10

    Informationsanspruch; informationspflichtige Behörde; Bundesministerium;

  • VG Berlin, 18.12.2013 - 2 K 249.12

    Zum Anspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt auf Zugang zu Informationen, die im

  • VerfG Brandenburg, 21.07.2017 - VfGBbg 21/16

    Akteneinsichtsrecht nach Art 56 Abs 3 S 2 LV (juris: Verf BB) erstreckt sich nur

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein

  • VG Berlin, 22.05.2014 - 2 K 285.12

    Zugang zu Informationen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 6.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 6 S 41.17

    Kein Anspruch eines Pressevertreters auf Auskunft über vertrauliche Informationen

  • BVerwG, 21.02.2007 - 20 F 9.06

    Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder

  • VG Düsseldorf, 16.01.2023 - 29 K 4407/20

    IFG-Klage zu Gesprächen zu Datteln IV

  • VG Berlin, 02.11.2021 - 27 L 298.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Auskunftsanspruch der Presse

  • VG Berlin, 27.03.2017 - 27 L 9.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundeskanzleramt

  • VG Köln, 26.07.2012 - 13 K 1512/11
  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

  • OVG Saarland, 11.12.2020 - 1 A 230/18

    Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Materialien, Informationszugang, funktioneller

  • VG Köln, 02.07.2020 - 6 L 681/20

    Keine Auskunft über Absprachen zwischen Spahn und Merkel zu angeblichen

  • VG Köln, 24.06.2021 - 6 L 566/21

    Presseauskunft, Bundesministerium für Gesundheit, Beschaffung von Masken,

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15

    Anforderungen an ein In-camera-Verfahren nach VwGO § 99 Abs 2

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16

    Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs"

  • VG Sigmaringen, 20.05.2015 - 5 K 5439/14

    Weitergabe von Sicherungskopien der E-Mail-Postfächer einer früheren

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

  • VG Saarlouis, 18.06.2018 - 1 K 644/16
  • VG Stuttgart, 02.02.2018 - 14 K 2909/16

    Akteneinsichtsrecht in Vertragsverhandlungsprotokolle zum Glückspielstaatsvertrag

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

  • OLG Hamburg, 20.03.2007 - 3 U 115/06

    Verstoß eines Geschäftsmodells zur Einziehung anwaltlicher Gebührenforderungen

  • VG Köln, 13.12.2019 - 6 L 1280/19
  • VG Berlin, 16.01.2008 - 2 A 68.06
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