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   BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04   

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BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04 (https://dejure.org/2004,7050)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 BvE 1/04 (https://dejure.org/2004,7050)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 2 BvE 1/04 (https://dejure.org/2004,7050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Sperrklausel aus § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes (EuWG); Regelung einer Sperrklausel in den Europawahlgesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips durch Beibehaltung der ...

  • Judicialis

    EuWG § 2 Abs. 6; ; BVerfGG § 24; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuWG § 2 Abs. 6; BVerfGG § 64 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei der Europawahl; Unzulässigkeit einer Organklage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 403
  • NVwZ 2004, 1224
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    Die als politische Partei in einem Organstreitverfahren parteifähige Antragstellerin (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 103, 164 ; stRspr) wendet sich gegen ein "Unterlassen" des Deutschen Bundestages als Wahlgesetzgeber, das sie in der Beibehaltung der Sperrklausel des § 2 Abs. 6 EuWG erblickt.

    Die bislang vom Bundesverfassungsgericht nicht entschiedene Frage, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ), kann in diesem Verfahren offen bleiben.

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich unerfüllte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

    Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 24, 252 ; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    Die bislang vom Bundesverfassungsgericht nicht entschiedene Frage, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ), kann in diesem Verfahren offen bleiben.

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich unerfüllte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

    Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 24, 252 ; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    Die bislang vom Bundesverfassungsgericht nicht entschiedene Frage, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ), kann in diesem Verfahren offen bleiben.

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich unerfüllte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    § 64 Abs. 3 BVerfGG enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Organstreitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 ; 80, 188 ).

    Mit dieser Ausschlussfrist sollen im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 24, 252 ; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    § 64 Abs. 3 BVerfGG enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Organstreitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 ; 80, 188 ).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 24, 252 ; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
    Die als politische Partei in einem Organstreitverfahren parteifähige Antragstellerin (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 103, 164 ; stRspr) wendet sich gegen ein "Unterlassen" des Deutschen Bundestages als Wahlgesetzgeber, das sie in der Beibehaltung der Sperrklausel des § 2 Abs. 6 EuWG erblickt.
  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Ein fortdauerndes, rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners löst den Lauf der Antragsfrist jedenfalls dann aus, wenn er die Vornahme der begehrten Handlung erkennbar eindeutig verweigert (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 110, 403 ; 114, 107 ; 118, 244 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

    In einer derartigen Weigerung liegt zugleich ein Geschehen, das im Sinne der Fristvorschrift als Bekanntwerdens des Unterlassens zu werten ist und an das deshalb - trotz fortdauernden Unterlassens - für den Fristbeginn anzuknüpfen ist (vgl. StGH, Urteil vom 17.05.2001 - GR 7/00 -, ESVGH 52, 1 f., im Anschluss an die Rspr. des BVerfG, siehe BVerfGE 92, 80 , zuletzt BVerfGE 110, 403 ).
  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

    Daneben fehlt es, soweit die Antragsteller im Wesentlichen gesetzgeberisches Unterlassen rügen, an einer Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies überhaupt zulässiger Gegenstand des Organstreitverfahrens sein kann (vgl. dazu BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ; 120, 82 ; 129, 356 ).
  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).
  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

    Derartige Rechtspositionen erfordern allenfalls, dass bestehende Gesetze, die durch spätere Entwicklungen verfassungswidrig werden, überprüft und aufgehoben werden (vgl. mit offenem Ergebnis zu dieser Problematik zuletzt BVerfGE 110, 403 unter III).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

    Soweit für den Fristlauf auf den Erlass gesetzlicher Vorschriften abgestellt wird, womit die Sechsmonatsfrist mit der Verkündung des Gesetzes zu laufen beginnt, handelt es sich um Fälle, in denen erst und gerade die gesetzliche Regelung die Rechte des Antragstellers verletzt, also die unmittelbare rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers schon durch den Erlass der Vorschriften z.B. eines Wahlgesetzes bei einer Partei besteht, weil ein Wahlgesetz unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status einer Partei betrifft (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17.10.1968, - 2 BvE 2/67 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23.01.1995, - 2 BvE 6/7/94 -, BVerfGE 92, 80 [89]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08.03.2001, - 2 BvK 1/97 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08.06.2004, - 2 BvE 1/04 -, NVwZ 2004, 1224).
  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 40-I-19

    Organstreit; unzulässiger Antrag wegen Fristversäumung

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 - Vf. 74-I-08; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995, BVerfGE 92, 80 [89]; Beschluss vom 8. März 2001, BVerfGE 103, 164 [170]; Beschluss vom 11. März 2003, BVerfGE 107, 286 [296 f.]; Beschluss vom 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 403 [405]; Beschluss vom 23. August 2005, BVerfGE 114, 107 [118]; Urteil vom 3. Juli 2007, BVerfGE 118, 244 [256 f.]).
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