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   BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99   

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BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 (https://dejure.org/2004,615)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 (https://dejure.org/2004,615)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 (https://dejure.org/2004,615)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zulässigkeit von Landeskinderklauseln in Privatschulgesetzen der Länder sowie zum Umfang der staatlichen Pflicht, private Ersatzschulen finanziell zu fördern (Fortführung von BVerfGE 75, 40 und BVerfGE 90, 107) - § 17 Abs 4 S 1 PrSchulG BR idF vom 19.12.1989 sowohl mit Art 7 Abs 4 GG als auch mit ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der bremischen Landeskinderklausel mit dem Grundgesetz - Umfang der staatlichen Verpflichtung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen - Mittelbare Einschränkung des Rechts der Privatschulen auf eine freie Schülerwahl - Beschränkung des staatlichen ...

  • Judicialis

    PSchulG § 17; ; PSchulG § 17 Abs. 3 Satz 1; ; PSchulG § 17 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 7 Abs. 4; ; GG Art. 7 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4; PrivatSchulG Bremen § 17 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit einer Landeskinderklausel bei der Förderung von Privatschulen

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Verpflichtung des Staates zur Förderung des Privatschulwesens - Landeskinderklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Landeskinderklausel des bremischen Privatschulgesetzes verfassungsgemäß

  • institut-ifbb.de PDF, S. 8 (Leitsatz und Kurzinformation und Auszüge)

    Art. 7 GG
    Landeskinderklausel

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 GG
    Privatschulfinanzierung mit Landeskinderklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 74
  • NVwZ 2005, 923
  • DVBl 2005, 498
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).

    Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).

    Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).

    Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).

    Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).

    Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

    Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 ).

    Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).

    Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).

    Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).

    Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).

    Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).

    Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 ).

    Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 ).

    Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 ).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).

    Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Dabei trägt der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 98, 218 ) primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen.
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Soweit das vorlegende Gericht und der Kläger des Ausgangsverfahrens eine solche Benachteiligung darin erblicken, dass durch die Landeskinderklausel die Wettbewerbslage der Ersatzschulen im Vergleich zu den öffentlichen Schulen Bremens verschlechtert werde, fehlt es schon an Sachverhalten, die als in ihren wesentlichen Elementen gleich angesehen werden können und deshalb grundsätzlich gleich behandelt werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 57 ; 71, 255 ).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Dabei trägt der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 98, 218 ) primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen.
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 106, 166 ; 107, 133 ).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 102, 41 ; 108, 52 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Dabei trägt der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 98, 218 ) primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
    Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 106, 166 ; 107, 133 ).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Ein solches legitimes Ziel kann etwa die Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 ), die Verursachung eines höheren Aufwands durch Auswärtige (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 134, 1 ), die Konzentration von Haushaltsmitteln auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den Gemeindeeinwohnern (vgl. BVerfGE 112, 74 ) oder ein Lenkungszweck sein, der vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 134, 1 ).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

    Des weiteren beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten.

    Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unmittelbar und primär jedermann das Freiheitsrecht, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 [83]).

    Die Ausgestaltung obliegt daher dem zuständigen Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).

    Die jüngste Senatsentscheidung des Jahres 2004 (BVerfGE 112, 74) wiederum blendet die subjektiv-rechtliche Akzentuierung aus und deutet die institutionelle Garantie - jedenfalls hinsichtlich der dem Staat obliegenden Verpflichtung auf Gewährung finanzieller Zuschüsse - nicht als eine die individuelle Freiheitsverbürgung ergänzende, sondern eine sie ersetzende Gewährleistung (vgl. Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [80]; zur Kritik auch Vogel, RdJB 2005, 255).

    Die dem Staat obliegende Förderpflicht wird dort ausdrücklich als "objektive" und "dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete" Gewährleistung begriffen (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]), wobei die objektiv-rechtliche Komponente hier aber anders als in der Entscheidung des Jahres 1987 nicht genügte, um zur Nichtigkeitsfeststellung der landesrechtlichen Fördervorschriften zu gelangen.

    Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG ein subjektiver Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen nicht gefolgert werden könne (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).

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