Rechtsprechung
BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- DFR
Privatschulfinanzierung II
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Zur Zulässigkeit von Landeskinderklauseln in Privatschulgesetzen der Länder sowie zum Umfang der staatlichen Pflicht, private Ersatzschulen finanziell zu fördern (Fortführung von BVerfGE 75, 40 und BVerfGE 90, 107) - § 17 Abs 4 S 1 PrSchulG BR idF vom 19.12.1989 sowohl mit Art 7 Abs 4 GG als auch mit ...
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit der bremischen Landeskinderklausel mit dem Grundgesetz - Umfang der staatlichen Verpflichtung zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen - Mittelbare Einschränkung des Rechts der Privatschulen auf eine freie Schülerwahl - Beschränkung des staatlichen ...
- Judicialis
PSchulG § 17; ; PSchulG § 17 Abs. 3 Satz 1; ; PSchulG § 17 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 7 Abs. 4; ; GG Art. 7 Abs. 4 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 7 Abs. 4; PrivatSchulG Bremen § 17 Abs. 4
Verfassungsmäßigkeit einer Landeskinderklausel bei der Förderung von Privatschulen - datenbank.nwb.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Verpflichtung des Staates zur Förderung des Privatschulwesens - Landeskinderklausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Landeskinderklausel des bremischen Privatschulgesetzes verfassungsgemäß
- institut-ifbb.de , S. 8 (Leitsatz und Kurzinformation und Auszüge)
Art. 7 GG
Landeskinderklausel
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 GG
Privatschulfinanzierung mit Landeskinderklausel
Verfahrensgang
- VG Bremen, 27.11.1998 - 7 K 17044/95
- BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Papierfundstellen
- BVerfGE 112, 74
- NVwZ 2005, 923
- DVBl 2005, 498
Wird zitiert von ... (93) Neu Zitiert selbst (18)
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).
Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).
Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).
Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 ).
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).
Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 88, 40 ; 90, 107 ).
Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 ).
Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Die einzelne Ersatzschule genießt danach keinen Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107 ).
Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 90, 107 ).
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107 ).Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 34, 165 ; 75, 40 ).
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Dabei trägt der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 98, 218 ) primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen. - BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76
Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Soweit das vorlegende Gericht und der Kläger des Ausgangsverfahrens eine solche Benachteiligung darin erblicken, dass durch die Landeskinderklausel die Wettbewerbslage der Ersatzschulen im Vergleich zu den öffentlichen Schulen Bremens verschlechtert werde, fehlt es schon an Sachverhalten, die als in ihren wesentlichen Elementen gleich angesehen werden können und deshalb grundsätzlich gleich behandelt werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 57 ; 71, 255 ). - BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Dabei trägt der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 98, 218 ) primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen. - BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95
Zählkindervorteil
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 ; 106, 166 ; 107, 133 ). - BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96
Kriegsbeschädigtengrundrente
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 102, 41 ; 108, 52 ; stRspr). - BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen …
Auszug aus BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Dabei trägt der Gesichtspunkt der Mittelkonzentration auf die Belange der Bürger des eigenen Landes einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 98, 218 ) primär dazu bestimmt sind, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen. - BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88
Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung
- BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83
Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den …
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95
Rentenüberleitung II
- BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01
Rechtsanwaltsgebühren Ost
- BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01
Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB …
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
- BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
- BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung …
Ein solches legitimes Ziel kann etwa die Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 ), die Verursachung eines höheren Aufwands durch Auswärtige (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 134, 1 ), die Konzentration von Haushaltsmitteln auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den Gemeindeeinwohnern (vgl. BVerfGE 112, 74 ) oder ein Lenkungszweck sein, der vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 134, 1 ). - BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten …
Des weiteren beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten.Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unmittelbar und primär jedermann das Freiheitsrecht, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 [83]).Die Ausgestaltung obliegt daher dem zuständigen Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).
Die jüngste Senatsentscheidung des Jahres 2004 (BVerfGE 112, 74) wiederum blendet die subjektiv-rechtliche Akzentuierung aus und deutet die institutionelle Garantie - jedenfalls hinsichtlich der dem Staat obliegenden Verpflichtung auf Gewährung finanzieller Zuschüsse - nicht als eine die individuelle Freiheitsverbürgung ergänzende, sondern eine sie ersetzende Gewährleistung (…vgl. Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [80]; zur Kritik auch Vogel, RdJB 2005, 255).
Die dem Staat obliegende Förderpflicht wird dort ausdrücklich als "objektive" und "dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete" Gewährleistung begriffen (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]), wobei die objektiv-rechtliche Komponente hier aber anders als in der Entscheidung des Jahres 1987 nicht genügte, um zur Nichtigkeitsfeststellung der landesrechtlichen Fördervorschriften zu gelangen.
Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG ein subjektiver Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen nicht gefolgert werden könne (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).
- LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung, …
Kennzeichnend für Privatschulen ist deshalb ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis sowie die Lehrmethoden (BVerfGE 112, 74, 83;… Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180).Daraus folgt zudem die grundrechtlich verbürgte Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83;… Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180).
- VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06
Schulgeldersatz bei Privatschulen
Private Schulen dagegen werden in Wahrnehmung der in Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten (VerfGH vom 17.3.2004 = VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 23.11.2004 = BVerfGE 112, 74/83; zur geschichtlichen Entwicklung vgl. VerfGH vom 26.3.1959 = VerfGH 12, 21/27 ff.; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 40/56 ff.).Zu dieser grundrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit gehört das Recht, Prägung und Ausgestaltung des an der Privatschule erteilten Unterrichts - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen (VerfGH 57, 30/34; BVerfG vom 14.11.1969 = BVerfGE 27, 195/200 f.; BVerfG vom 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165/197; BVerfGE 75, 40/62; BVerfG vom 9.3.1994 = BVerfGE 90, 107/114; BVerfGE 112, 74/83).
Damit verbunden ist auch die prinzipielle Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler auszuwählen, sowie das Recht, auf privatrechtlicher Basis in wirtschaftlicher Selbständigkeit und Unabhängigkeit Schulgeld zu erheben (vgl. VerfGH 12, 21/30 f.; 57, 30/35; BVerfGE 75, 40/68; 90, 107/115 ff.; 112, 74/83), wie dies in Art. 47 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich verankert ist.
Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH 36, 25/34 ff.; 37, 148/155 ff.; 57, 30/34; BVerfGE 75, 40/61 ff.; 90, 107/114 ff.; 112, 74/83).
Der Staat ist deshalb nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet, sondern lediglich dazu, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten, falls andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VerfGH 37, 148/158 f.; BVerfGE 75, 40/68; 112, 74/84).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass weder dem einzelnen Privatschulträger noch dem einzelnen Privatschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten aus Art. 134 BV ein unmittelbarer verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Förderung zusteht (VerfGH 37, 148/156 f.; 57, 30/37; BVerfGE 112, 74/84).
Dem Gesetzgeber ist deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, wobei die Förderpflicht ohnehin unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (VerfGH 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/66 ff.; 90, 107/116; 112, 74/84).
- VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11
Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt …
Die in der Garantie der Privatschulfreiheit selbst angelegte Differenzierung zwischen der Vollfinanzierung staatlicher Schulen und der nur anteiligen Finanzierung genehmigter Ersatzschulen kann nicht durch einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz unterlaufen werden (in Anlehnung an BVerfGE 112, 74 [89]).Mit dem Recht, private Schulen zu errichten und zu betreiben, garantiert Art. 26 Abs. 1 ThürVerf - auch insoweit nicht anders als Art. 7 Abs. 4 GG - zugleich auch die Privatschule als Institution (BVerfGE 75, 40 [61]; 90, 107 [114]; 112, 74 [83]).
Dieser Schutzauftrag richtet sich an den Landesgesetzgeber, der nach Art. 26 Abs. 1 ThürVerf verpflichtet ist, das private Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und zu erhalten (BVerfGE 75, 40 [62]; 112, 74 [83]).
Wie der Staat den durch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf bezweckten Erfolg, den genehmigten Ersatzschulen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu ermöglichen, erreicht, ist ihm von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben; ihm ist insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]; 112, 74 [84]).
b) In materieller Hinsicht ergeben sich die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums aus dem auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG gerichteten Zweckbezug der Zuschussregelung des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf. Zwar folgt aus Art. 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe in bestimmter Höhe (st. Rspr. des BVerfG zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfGE 90, 107 [117]; 112, 74 [84]).
Diese in der Garantie der Privatschulfreiheit selbst angelegte Differenzierung zwischen der Vollfinanzierung staatlicher Schulen und der nur anteiligen Finanzierung genehmigter Ersatzschulen kann nicht durch einen Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf unterlaufen werden (BVerfGE 112, 74 [89]).
- BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von …
Genügt die Schule den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, greift das Recht des privaten Schulträgers, die Schüler selbst auszuwählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 ; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - BGHZ 175, 102 ). - VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12
Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss; …
Der von Art. 30 Abs. 6 Satz 1 LV in Bezug genommene Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfGE 27, 195, 200; 112, 74, 83).Zudem löst diese erst dann eine Handlungspflicht des Staates aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (vgl. BVerfGE 75, 40, 62 ff; BVerfGE 112, 74, 83 f).
Das Freiheitsrecht schützt nur gegen Eingriffe des Staates in die Betätigungsfreiheit der durch das Grundrecht Begünstigten, gibt diesen aber keinen subjektiven Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen für Errichtung und Betrieb der einzelnen Schule (vgl. BVerfGE 112, 74, 84).
Nach einhelliger und zutreffender Rechtsprechung handelt es sich bei der Finanzierung öffentlicher Schulen und der staatlichen Beteiligung an den Kosten privater Ersatzschulen nicht um wesensmäßig vergleichbare Sachverhalte im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 112, 74, 89; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. Oktober 2007 - Vf. 14-VII-06 -, BayVBl 2008, 78; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. September 2001 - 1/00 -, DVBl 2001, 1753).
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist vielmehr in erster Linie, ob der Gesetzgeber im Ergebnis seiner Schutz- und Förderpflicht für das Ersatzschulwesen tatsächlich nachgekommen ist (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfGE 90, 107, 117; 112, 74, 85 f).
- VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von …
Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu schützen (VerfGH vom 3.3.1983 VerfGHE 36, 25/34 ff.; zuletzt VerfGHE 62, 121/131; BVerfG vom 8.4.1987 BVerfGE 75, 40/61 ff.; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115; vom 23.11.2004 BVerfGE 112, 74/83).Bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; dabei können die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben (VerfGH vom 7.11.1984 VerfGHE 37, 148/157; BVerfGE 75, 40/68 f.; 90, 107/116; 112, 74/84 f.).
Zur Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre (VerfGHE 62, 121/132; BVerfGE 112, 74/84).
Keinesfalls genießt die einzelne Ersatzschule mit spezieller Ausrichtung Bestandsschutz; ihr Träger kann nicht verlangen, vom Staat auch dann noch gefördert zu werden, wenn sich die Bedingungen für den Betrieb der Schule seit deren Gründung geändert haben und die Schule nicht mehr lebensfähig ist, weil sie von der Bevölkerung - aus welchen Gründen auch immer -nicht mehr angenommen wird (vgl. BVerfGE 90, 107/118; 112, 74/84).
Er bleibt insbesondere befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (BVerfGE 112, 74/84 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12
Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung
Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, …und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116;… Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).
- OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21
Fortbestehen eines Privatschulvertrages Begriff des dauernden Dienstverhältnisses …
- VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen …
- OLG Schleswig, 24.08.2009 - 3 U 86/09
Kündigung eines Schulvertrages durch Privatschulträger
- LG Aachen, 14.04.2020 - 12 O 303/19
Geschlechtsumwandlung: Neugebackener Junge bleibt in Mädchenschule
- BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10
Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG …
- OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22
Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern
- VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen
- BVerwG, 04.11.2016 - 6 B 27.16
Waldorfschulen; Privatschulfinanzierung; Inklusion; integrative Beschulung …
- BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Förderung des Ersatzschulwesens; Ob und Wie der Finanzhilfe
- VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger …
- BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 29.20
Staatliche Förderung von Ersatzschulen während der Aufbauphase
- VG Gießen, 12.05.2010 - 8 K 4071/08
Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht
- BSG, 04.07.2013 - B 2 U 2/12 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung: Schüler …
- LG Bonn, 12.11.2014 - 1 O 364/14
Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an Privatschule nicht grundgesetzwidrig
- OVG Sachsen, 24.11.2020 - 2 A 430/19
Bemessung der staatlichen Finanzhilfe an berufsbildende Förderschulen und …
- OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 A 1058/17
Bemessung der staatlichen Finanzhilfe an private Grund- und Oberschulen im …
- BFH, 19.10.2011 - X R 48/09
Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 3 B 18.09
Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen; vergleichbare Personalkosten; Berechnung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09
Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03
Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des …
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2017 - 3 L 207/16
Finanzhilfe für Ersatzschule
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14
Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule; …
- BFH, 09.11.2011 - X R 12/10
Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur …
- VG Leipzig, 07.05.2014 - 4 K 1108/11
Ansprüche einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft auf Ausgleichsleistungen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2009 - 15 A 2318/07
Wirksamkeit der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 1 …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2008 - 2 B 10613/08
Kein Aufnahmeanspruch hessischer Schüler an Mainzer Gymnasien
- BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05
Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum; …
- BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09
Schulfinanzierung; Sanierungsgeld der Versorgungsanstalt des Bundes und der …
- VG Saarlouis, 15.05.2023 - 1 K 890/21
Finanzierung einer privaten Förderschule; therapeutisches Reiten; Sachausgaben; …
- VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2149/09
Der dem Träger einer genehmigten Ersatzschule gewährte Landeszuschuss umfasst …
- VG Berlin, 17.04.2013 - 3 K 139.12
Schulverwaltungsrecht - Zuschüsse für eine Schule
- OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei …
- VGH Bayern, 05.10.2015 - 7 ZB 15.768
Staatlich anerkannte Ersatzschulen haben keinen Anspruch auf Bezuschussung des …
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2019 - 3 B 18.19
Ersatzschulfinanzierung; Grundschule; Wartefrist; Verfassungsmäßigkeit; …
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 4 S 2217/08
Sonderzahlung - Ernennung eines Beamten vor dem 31.12.2004 - Beurlaubung ohne …
- VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2009 - 4 S 2644/06
Zur Gewährung von Sonderzahlungen an eine Beamtin, die am Tag der Ernennung …
- OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 271/10
Kindergartenbetreuung; beitragsfreies Vorschuljahr
- OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LC 21/17
Anerkannte Ersatzschule; Bescheidungsklage; Förderkonzept; Förderpraxis; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2014 - 19 B 909/14
Geltung des in § 80 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW normierten Rücksichtnahmegebots im …
- OVG Sachsen, 29.04.2010 - 2 A 42/09
Umfang einer staatlichen Finanzhilfe betreffend den Sachkostenzuschuss und …
- VG Münster, 27.02.2018 - 1 K 2023/16
Bestimmung der Höhe eines Landeszuschusses für die Jahre 2011-2013 für eine …
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 9 S 1477/14
Beurteilung der Erforderlichkeit von Erweiterungsbauvorhaben unter Ausschluss der …
- OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 3 B 101.18
Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule für das Schuljahr 2013/14.
- VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
Finanzhilfe für Ersatzschulen (hier Schuljahr 2011/2012)
- OVG Sachsen, 01.07.2011 - 2 A 409/10
Privatschulfinanzierung, Zuschusssatz, Gymnasien
- OVG Sachsen, 02.03.2011 - 2 A 47/09
Privatschulfinanzierung, Grundschulen, Mittelschulen, Zuschusssatz, Integration
- VG Mainz, 02.06.2008 - 6 L 371/08
Mainzer Gymnasien - Kein Aufnahmeanspruch hessischer Schüler
- VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 867/10
Schulrecht
- VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08
Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2015 - 9 S 1334/13
Förderanspruch für als Ersatzschule genehmigte private Berufsschule
- VGH Bayern, 25.10.2010 - 7 ZB 10.880
Finanzielle Förderung privater Ersatzschulen durch den Staat; sonderpädagogisches …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 5.18
Rückforderung eines im Bundesland Berlin gewährten Ersatzschulzuschuss
- OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 2 LA 118/14
Maßgebliche Stichtage für die Ermittlung der Durchschnittszahl von Schülern für …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 6.18
Kürzung und teilweise Rückforderung eines gewährten Ersatzschulzuschusses
- OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2010 - 3 LB 17/07
Weitergehender Landeszuschuss zu den Sach- und Personalkosten einer Schule auf …
- VG Münster, 06.02.2018 - 1 K 1139/16
Stellenbudget; LES - Budget; inklusive Beschulung
- VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 1376/14
Besondere Eingangsbesoldung; Absenkung der Besoldung
- OVG Sachsen, 01.12.2009 - 2 A 191/08
Privatschulfinanzierung, Berechnung der Personalkosten, verfassungsrechtliche …
- VG Münster, 06.02.2018 - 1 K 1128/16
Stellenbudget; LES - Budget; inklusive Beschulung
- VG Münster, 24.03.2017 - 1 K 90/16
Ausgabebegrenzungsgebot; Schülerfahrkosten
- VG Berlin, 11.12.2008 - 3 A 373.08
Einbeziehung der VBL-Sanierungskosten in die Berechnung der vergleichbaren …
- VG Münster, 06.02.2018 - 1 K 2389/16
Stellenbudget; LES - Budget; inklusive Beschulung
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2021 - 3 S 114.21
Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule im Schuljahr 2021/2022
- VGH Hessen, 01.09.2020 - 7 A 2039/17
Leistungen der kommunalen Schulträger
- VG Münster, 27.02.2018 - 1 K 3237/17
Bestimmung der Höhe eines Landeszuschusses des Jahres 2014 für eine Private …
- VGH Bayern, 17.10.2011 - 7 ZB 11.544
Privatschulfreiheit; staatlich anerkanntes Gymnasium; Betriebszuschuss; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 3 B 7.18
Kürzung und teilweise Rückforderung eines gewährten Ersatzschulzuschusses
- VG Berlin, 21.11.2017 - 3 K 26.16
Förderung eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage handelnden Schulträgers
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2014 - 3 S 43.14
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Fachschulverordnung …
- VG Schleswig, 25.02.2009 - 9 A 13/08
Rücknahme von Landeszuschüssen gegenüber Ersatzschule
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.01.2018 - L 14 U 54/17
- VG Berlin, 21.11.2017 - 3 K 824.15
Förderung eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage handelnden Schulträgers
- VG Münster, 22.08.2011 - 1 K 1175/11
Rechtliche Ausgestaltung des sog. Landeskinderprivilegs bei der Schulaufnahme; …
- VG Berlin, 21.11.2017 - 3 K 803.15
Förderung eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage handelnden Schulträgers
- VG München, 25.10.2010 - M 3 K 09.5142
Betriebszuschuss
- VG Hamburg, 24.02.2011 - 15 E 36/11
Gebühr für die Teilnahme an der externen Abiturprüfung
- VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827
Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage
- VG München, 25.10.2010 - M 3 K 07.4935
Betriebszuschuss
- VG München, 25.10.2010 - M 3 K 08.5364
Betriebszuschuss
- VG Schwerin, 19.12.2018 - 6 A 451/16
Finanzhilfe für Ersatzschulen