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   BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03   

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BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03 (https://dejure.org/2006,1803)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 BvF 3/03 (https://dejure.org/2006,1803)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 (https://dejure.org/2006,1803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • DFR

    Berliner Haushalt

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Gewährung von Sanierungshilfen des Bundes in Gestalt von Bundesergänzungszuweisungen: Sanierungszuweisungen im System des Länderfinanzausgleichs - Bundesergänzungszuweisungen als ultima ratio bundesstaatlichen Beistands

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines notleidenden Landes auf eine Sanierung durch den Bund; Anspruch des Landes Berlin auf Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung; Bestimmnung des Sinn und Zweck der Verteilung der Finanzen durch den Bund - ...

  • Judicialis

    GG Art. 107 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 107 Abs. 2 Satz 3
    Kein Anspruch des Landes Berlin auf Sanierungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Landes Berlin auf Sanierungshilfe

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.04.2006)

    Milliardenforderung Berlins an den Bund

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 327
  • NVwZ 2007, 67
  • DVBl 2007, 39
  • DÖV 2007, 30
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Mit § 11 Abs. 6 FAG hatte der Finanzausgleichsgesetzgeber die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ff.) folgende Verpflichtung umgesetzt, Bremen und dem Saarland Sanierungshilfen zu gewähren (vgl. BTDrucks 12/4401, S. 109 und 12/4748, S. 130, 157 ff., 170 f.).

    a) Art. 109 Abs. 3 GG biete, wie in BVerfGE 86, 148 (266) ausgeführt, die Regelungskompetenz, etwa im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet seien.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann im Fall der extremen Haushaltsnotlage eines Landes eine bundesstaatliche Verfassungspflicht zur Hilfeleistung auch gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip des Füreinandereinstehens, Art. 20 Abs. 1 GG, bestehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Damit ist zwar noch nicht festgelegt, welche Form der Finanzhilfe einem Not leidenden Land zu gewähren ist, da der Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Sollten, wie der Berliner Senat substantiiert geltend macht, die dieser gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden finanzwirtschaftlichen Analysen und Annahmen auch auf die Haushaltslage des Landes Berlin zutreffen, wäre der Bundesgesetzgeber in der Konsequenz der Senatsrechtsprechung auf Grund des föderativen Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich verpflichtet, dem Land Berlin Sanierungshilfen in gleicher Weise zu gewähren (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Bundesergänzungszuweisungen sollen den horizontalen Finanzausgleich nicht ersetzen, sondern ihn lediglich ergänzen (vgl. BVerfGE 86, 148 ; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 419 ff.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Unabhängig davon, ob die dort verfolgten Sanierungskonzepte und deren Durchführung als zweckmäßig oder unzweckmäßig zu bewerten sind, können solche in der Vergangenheit durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zwar Anlass für notwendige Lernprozesse bei Auswahl und Gestaltung künftiger - im Ansatz verfassungsrechtlich notwendiger und zulässiger (vgl. BVerfGE 86, 148 ) - konkreter Sanierungsprogramme sein; zwingende Schlüsse über generelle Eignung oder Nichteignung finanzieller Bundeshilfen in der Zukunft lassen sie jedoch nicht zu.

    Sodann wurde erkannt, dass jedenfalls Sanierungshilfen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage den Rahmen der "normalen" Funktionen von Bundesergänzungszuweisungen sprengen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).

    Dies muss, wie der Senat im Jahr 1992 als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), auch für die Abgrenzung einer Haushaltsnotlage als Unterfall der Leistungsschwäche des Landes gelten.

    Dies muss dazu führen, dass die quantitativen Elemente, die der Senat in seiner Entscheidung im Jahr 1992 für die Bestimmung so genannter einfacher und so genannter extremer Haushaltsnotlagen herangezogen hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), nicht mehr ohne weiteres fortzuschreiben, sondern verschärfend zu ergänzen sind.

    c) Wie der Senat auch 1992 in der Sache betont hat, haben die im Grundgesetz ausdrücklich eröffneten Handlungsmöglichkeiten wie insbesondere die Mischfinanzierungstatbestände der Art. 91a und Art. 91b GG, Art. 104a Abs. 4 GG sowie Art. 106 Abs. 8 GG Vorrang vor der Gewährung von Ergänzungszuweisungen zum Zweck der Sanierung (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 hat der Senat (BVerfGE 86, 148 ) hervorgehoben, es sei "zuvörderst nötig und besonders dringlich , Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet sind.

    a) Die Finanzierungsquoten der jeweiligen Haushalte, die das Verhältnis zwischen Netto-Kreditaufnahme und den Einnahmen und Ausgaben des Haushalts ausweisen, können trotz der politischen Beeinflussbarkeit der Netto-Kreditaufnahme und ihres fehlenden Ursachenbezugs erste Anzeichen für eine übermäßige Zinsausgabenlast des betroffenen Landes sein, die die haushaltswirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar zur Leistungsunfähigkeit des Not leidenden Landes führt (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Das im Jahr 1992 vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft für eine (einfache) Haushaltsnotlage herangezogene Indiz des "Doppelten über der länderdurchschnittlichen Kreditfinanzierungsquote" (vgl. BVerfGE 86, 148 ) ist danach für den Zeitraum von 1995 bis 2004 zwar überwiegend erfüllt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Überschreitung des Länderdurchschnitts der Zins-Steuer-Quote zumindest um 71, 7 v.H. als ein Kriterium zur Feststellung (extremer) Haushaltsnotlagen in zwei konkreten Einzelfällen herangezogen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Damit enthält bereits die vertikale Steueraufteilung, bezogen auf die Ländergesamtheit, wesentliche ausgaben- und bedarfsorientierte Elemente (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.

    Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dort wurde zunächst ohne abschließende Stellungnahme nur vage die denkbare Möglichkeit einer - erst - durch das Bundesstaatsprinzip begründbaren Unterstützung auch in solchen Fällen erwähnt, in denen finanzielle Schwächen infolge autonomer landespolitischer Entscheidungen zur Hilfebedürftigkeit geführt haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

    Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Weil der Tatbestand der Finanzkraft in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG Bedarfsaspekte grundsätzlich nicht unmittelbar erfasst, bildet die - auch - bedarfsorientierte Zuweisungsvoraussetzung der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG dessen terminologisch wie inhaltlich nicht identische (vgl. BVerfGE 72, 330 ) sinnvolle Ergänzung.

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).

    Dementsprechend hat der Senat schon im Jahr 1986 Bundesergänzungszuweisungen zur Behebung von Haushaltsnotlagen als eine Ausnahme vom Grundsatz haushaltspolitisch eigenständig zu verantwortender Entscheidungen eines Landes bezeichnet, zu deren denkbarer Rechtfertigung unmittelbar auf das allgemeine Bundesstaatsprinzip verwiesen und sowohl die Subsidiarität des Instruments der Bundesergänzungszuweisungen gegenüber verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Hilfsmöglichkeiten als auch deren Charakter als ultima ratio bundesstaatlichen Beistands betont, ihren Einsatz nämlich nur für den Fall "unabweislich" erforderlicher Abhilfe in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ff.) ist das Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2302) ergangen.

    Dies gelte, wie die systematische Auslegung im Gesamtzusammenhang des § 12 MaßstG und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ) zeigten, auch für die in § 12 Abs. 4 MaßstG behandelte Haushaltsnotlage.

    Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).

    cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).

    Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    (1) Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, bleibt er im Wesentlichen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs gebunden: Nur solche Länder kommen als Empfänger allgemeiner Bundesergänzungszuweisungen in Betracht, deren Finanzausstattung nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs in einem Maße unter dem Länderdurchschnitt geblieben ist, das unangemessen erscheint, aus den Mitteln der übrigen Länder jedoch nicht ausgeglichen werden konnte, insbesondere etwa, weil anderenfalls deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt würde (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.

    Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

    Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Schließlich hat der Senat die den Ländern Bremen und Saarland gemäß § 11 Abs. 6 FAG gewährten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zum Zweck der Haushaltssanierung ausdrücklich mit Blick auf deren degressive Bemessung und zeitliche Begrenzung bis zum Jahr 2004 verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Abgesehen davon, dass der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Eignung wirtschaftspolitischer Maßnahmen des Gesetzgebers grundsätzlich enge Grenzen gesetzt sind (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung etwa BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 61, 291 ), lässt sich eine generell mangelnde Eignung insbesondere nicht aus Erfahrungen mit den Sanierungshilfen des Bundes an das Saarland und an Bremen ableiten.
  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).
  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist aber gegenüber der Möglichkeit, einen legislativen Akt anzustreben, nicht subsidiär (vgl. BVerfGE 32, 199 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Abgesehen davon, dass der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Eignung wirtschaftspolitischer Maßnahmen des Gesetzgebers grundsätzlich enge Grenzen gesetzt sind (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung etwa BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 61, 291 ), lässt sich eine generell mangelnde Eignung insbesondere nicht aus Erfahrungen mit den Sanierungshilfen des Bundes an das Saarland und an Bremen ableiten.
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
    Abgesehen davon, dass der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Eignung wirtschaftspolitischer Maßnahmen des Gesetzgebers grundsätzlich enge Grenzen gesetzt sind (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung etwa BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 61, 291 ), lässt sich eine generell mangelnde Eignung insbesondere nicht aus Erfahrungen mit den Sanierungshilfen des Bundes an das Saarland und an Bremen ableiten.
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    155 (1) Zwar ist für die horizontale Verteilung der der Ländergesamtheit gemäß Art. 106 GG zugewiesenen Finanzmasse gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich das "örtliche Aufkommen" zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Damit soll durch typisierende Anknüpfung an einen Durchschnittskonsum (vgl. Siekmann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 14 f.) dem Grundsatz des "örtlichen Aufkommens" Rechnung getragen und gleichzeitig ein Bedarfselement in die Verteilung eingeführt werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwischen den Ländern korrigiert werden, soweit sie unangemessen erscheinen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 , 101, 158 ; 116, 327 ).

    161 (4) Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG a.F. beziehungsweise Art. 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GG n.F. ermöglicht schließlich Ergänzungszuweisungen des Bundes für leistungsschwache Länder (vgl. BVerfGE 101, 158 ), wofür es ebenfalls auf das Verhältnis von Finanzkraft und Aufgabenlast ankommt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ).

    Allerdings kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, eine Ungleichbehandlung zu begründen und damit (gerichtlich) kontrollierbar zu machen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; 116, 327 ; 122, 1 ).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Die dynamisch angewachsene Verschuldung in Bund und Ländern (vgl. dazu auch BVerfGE 116, 327 ff.) hat gegenwärtig bereits einen verbreitet als bedrohlich bewerteten Stand erreicht (vgl. für die Gegenansicht Bofinger, in: Staatsverschuldung wirksam begrenzen , Tz. 256 ff., S. 157 ff.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - VerfGH 34/14

    Solidaritätsumlage verfassungsgemäß

    107 Die grundsätzliche Möglichkeit zur Einbeziehung kommunaler Finanzkraft ist Ausdruck des den übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Gedankens interkommunaler Solidarität (vgl. für die jeweiligen Landesverfassungen StGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, 1151 = juris, Rn. 191; VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - LVerfG 18/10 -, NordÖR 2012, 229 = juris, Rn. 75; NdsStGH, Urteil vom 16. Mai 2001 - 6/99 u.a. -, NVwZ-RR 2001, 553 = juris, Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2010 - Vf. 25-VIII-09 -, LKV 2010, 126 = juris, Rn. 116; vgl. zum Länderfinanzausgleich auch BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u.a. -, BVerfGE 72, 330 = juris, Rn. 149, 176; Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327 = juris, Rn. 176).

    114 Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Recht auf Selbstverwaltung auch in finanzieller Hinsicht verbürgte Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Kommunen für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen grundsätzlich selbst einzustehen haben (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. Juli 2011 - VerfGH 32/08 -, OVGE 54, 255 = juris, Rn. 68; Erichsen, Kommunalrecht NRW, 2. Auflage 1997, S. 192 f.; Henneke, Die Kommunen in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder, 5. Auflage 2012, S. 493; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung, 1998, S. 127 f.; Kirchhof, DVBl. 1980, 711, 714 f.; v. Mutius/Henneke, Kommunale Finanzausstattung und Verfassungsrecht, 1985, S. 89; vgl. in Bezug auf die Länder BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u. a. -, BVerfGE 72, 330 = juris, Rn. 195; Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327 = juris, Rn. 181, 186).

    Diese alternativen grundsätzlichen Erklärungsmöglichkeiten begründen das spezifische Dilemma der Bewältigung des Sanierungsbedarfs von Kommunen durch staatliche oder interkommunale Finanzhilfen (vgl. zur im Kern vergleichbaren Problematik der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen zum Zweck der Sanierung notleidender Länderhaushalte BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327 = juris, Rn. 187 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - VerfGH 21/13

    Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz hat Erfolg

    Es wird nicht das Fehlen einer Regelung ("echtes Unterlassen"; Rozek, a.a.O.) gerügt, sondern dass der Gesetzgeber mit den zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Bestimmungen hinter dem zurückbleibt, was er - aus Sicht der Antragsteller - hätte gewähren müssen ("unechtes Unterlassen"; BVerfGE 116, 327, 375 f. = juris Rn. 169, für das Finanzausgleichsrecht sowie BVerfGE 88, 203, 251 ff. = juris Rn. 157 ff., für die Behauptung der Untererfüllung einer gesetzlichen Schutzpflicht).
  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

    Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 327) genannten Indikatoren für die Ermittlung extremer Haushaltsnotlagen lägen nicht vor.
  • StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11

    Normenkontrollantrag von 26 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft auf Prüfung

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mittlerweile die Anforderungen an die Anerkennung einer extremen Haushaltsnotlage im Rahmen des Art. 107 Abs. 2 GG verschärft, jedoch im Wesentlichen an den quantitativen Indikatoren festgehalten (BVerfGE 116, 327, 389, 394 ff.).

    Länder, deren Haushalte die in jenen Indikatoren ausgedrückten Merkmale aufweisen, sind daran gehindert, "durch ihre Haushaltswirtschaft und die Gestaltung der Haushaltspolitik den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; sie verlieren die Fähigkeit zu einem konjunkturgerechten Haushaltsgebaren und zu konjunktursteuerndem Handeln" (BVerfGE 86, 148, 266; vgl. auch BVerfGE 116, 327, 386 ff.).

    Es handelt sich dabei um den Sachverhalt eines "bundesstaatlichen Notstandes" (BVerfGE 116, 327, 377, 389, 390, 394).

    Danach liegt eine "relative" Haushaltsnotlage vor, wenn sie "im Verhältnis zu den übrigen Ländern ... als extrem zu werten ist"; eine Haushaltsnotlage ist "absolut", "wenn sie auch absolut - nach dem Maßstab der dem Land verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben eingetreten ist" (BVerfGE 116, 327, 377).

    Die extreme Haushaltsnotlage eines Landes betrifft nicht nur dieses Land selbst, sondern berührt das Bundesstaatsprinzip als solches mit der Folge, dass die anderen Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft verpflichtet sind, dem betroffenen Land beizustehen (BVerfGE 86, 148, 263 ff.; 116, 327, 386 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 32/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 erfolglos

    Daher gebietet die Verfassung nicht ohne Weiteres individuelle Sonderzuweisungen zur Sanierung Not leidender kommunaler Haushalte (vgl. zur vergleichbaren Problematik von möglichen Ansprüchen der Länder auf Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, NVwZ 2007, 67, 69 f.).

    Verfassungsrechtlich geboten sind sie im Rahmen des Finanzausgleichs allenfalls dann, wenn bestimmte Sonderbedarfe anzuerkennen sind, die nicht in ähnlicher Höhe andernorts gegeben sind, sondern nur einzelne Kommunen betreffen und nicht schon durch die Ausgestaltung des Finanzausgleichs durch abstrakte Bedarfsindikatoren abgedeckt sind (vgl. sinngemäß BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 -, NVwZ 2007, 67, 70 zum Länderfinanzausgleich).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Das so verstandene Begehren ist ein tauglicher Gegenstand im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, BVerfGE 116, 327 [375]).
  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

    Das Amt für Statistik ist in seiner Arbeit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik im Land Brandenburg objektiv, unabhängig und wissenschaftlich neutral (vgl. zur entsprechenden Rechtslage auf Bundesebene BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 - "Berlin-Urteil" - NVwZ 2007, 67, 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Eine detaillierte Nachverfolgung sämtlicher erheblicher Gedankenschritte bei der Verteilung der Mittel aus dem Ausgleichstock stieße hingegen an die der Rechtsprechung gezogene Funktionsgrenze (vgl. zu ähnlichen - wenn auch nicht in jeder Hinsicht übertragbaren - Begrenzungen bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von gesetzlichen Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, VBlBW 1999, 294; zum Länderfinanzausgleich BVerfG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 BvF 2/98 -, BVerfGE 101, 158, und vom 19.10.2006 - 2 BvF 3/03 -, BVerfGE 116, 327).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - VerfGH 2/08

    Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 (GFG 2008) verstoßen nicht

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2012 - LVerfG 13/11

    Verfassungsbeschwerde

  • StGH Niedersachsen, 27.02.2008 - StGH 2/07

    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit;

  • StGH Niedersachsen, 07.03.2008 - StGH 2/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde: Absenkung der Verbundquote von 16,09 vH auf 15,04

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • LG Karlsruhe, 26.02.2010 - 6 O 136/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rückzahlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 3 K 3096/07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin von 660 %

  • BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 121.07

    Möglichkeit der jederzeitigen Änderung eines durch Verwaltungsvorschriften

  • VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06

    Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" rechtmäßig

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

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