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   BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60   

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BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60 (https://dejure.org/1961,54)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.1961 - 2 BvL 8/60 (https://dejure.org/1961,54)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 (https://dejure.org/1961,54)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 264
  • DVBl 1961, 372
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Es verbleibt also auch nach der Neuregelung bei einer individuellen Überprüfung, ob dem früheren Beamten ein Verhalten zur Last fällt, das hergebrachten Grundsätzen eines einwandfreien Berufsbeamtentums in besonderem Maße widerspricht, die letztlich einem Gericht anvertraut ist (vgl. BVerfGE 7, 129 (149)).

    Um sie von den Rechten des G 131 auszuschließen, stand bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes der Weg des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 zur Verfügung, welches das Bundesverfassungsgericht insoweit als ein "Ausleseverfahren" charakterisiert hat (BVerfGE 7, 129 ff.).

    Ihnen waren die Rechte und Chancen aus dem G 131 von vornherein nur mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 liegenden Vorbehalt gewährt, daß sie in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfall nachträglich aberkannt werden konnten (vgl. BVerfGE 7, 129 Leits. 2).

    Es handelt sich nicht um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallende abweichende Regelung, bei der allenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen könnte (vgl. einerseits BVerfGE 7, 129 (151-153), andererseits BVerfGE 4, 219 (243-246)).

    Diese Vorschrift gilt im Bereich des Art. 131 GG nicht in vollem Umfang; aus dem Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nur, daß auch Fürsorgeleistungen für ehemalige Berufsbeamte "in Anlehnung" an die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums gestaltet werden sollen (BVerfGE 3, 58 (134, 138); 7, 129 (148)).

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ) verbot ihm geradezu, "staatliche Sonderleistungen generell auch solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat" (BVerfGE 6, 132 (218)).

    Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht den generellen Ausschluß der früheren Angehörigen der Gestapo von den Rechten des G 131 durch § 3 Nr. 4 G 131 für verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 6, 132).

    Für die unter § 3 Nr. 3 a fallenden Personen brauchen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht beachtet zu werden, weil sie von Anfang an aus dem Kreis der Personen ausgeschlossen werden konnten und über § 9 ausgeschlossen werden sollten, denen Rechte aus diesem Gesetz zustehen (BVerfGE 6, 132 (218)).

    Aber Aberkennung und Ausschluß der Rechte aus dem G 131 sind keine Strafe (vgl. BVerfGE 6, 132 (221)).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind, und daß Art. 131 GG dem Gesetzgeber einen umfassenden Fürsorgeauftrag erteilt hat, bei dessen Erfüllung dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit eingeräumt ist.

    Solche Ansprüche können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Enteignung nach Art. 14 GG sein (BVerfGE 2, 380 (399 ff., 402), vgl. auch BVerfGE 3, 58 (153); 8,332 (360)).

    Diese Vorschrift gilt im Bereich des Art. 131 GG nicht in vollem Umfang; aus dem Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nur, daß auch Fürsorgeleistungen für ehemalige Berufsbeamte "in Anlehnung" an die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums gestaltet werden sollen (BVerfGE 3, 58 (134, 138); 7, 129 (148)).

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Es handelt sich nicht um eine neuartige, aus System, Sinn und Zweck des bisherigen Gesetzes herausfallende abweichende Regelung, bei der allenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen könnte (vgl. einerseits BVerfGE 7, 129 (151-153), andererseits BVerfGE 4, 219 (243-246)).
  • BDH, 05.11.1957 - I D 107/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Der Bundesdisziplinarhof fordere für die Anwendung des § 3 Nr. 3 a eine deklaratorische Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde (Urteil vom 5. November 1957 - I D 107/56).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Solche Ansprüche können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Enteignung nach Art. 14 GG sein (BVerfGE 2, 380 (399 ff., 402), vgl. auch BVerfGE 3, 58 (153); 8,332 (360)).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 37.54
    Auszug aus BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
    Dieses Erfordernis muß dann aber auch für den parallelen Fall des § 3 Nr. 3 a gelten, obwohl dort der feststellende Verwaltungsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG , z. B. BVerwGE 4, 188 ff.).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Die Änderung des § 3 G 131 durch Einfügung der Nr. 3a war schon einmal Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (Beschluß des Zweiten Senats vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, BVerfGE 12, 264 ).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) habe die Vorlagefrage nicht entschieden; das Gericht habe nur die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in ihrer Anwendung auf verdrängte Beamte, nicht auch in ihrer Anwendung auf deren Hinterbliebene geprüft.

    Er bezweifelt zunächst die Zulässigkeit der Gerichtsvorlagen im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ), in dem mit Gesetzeskraft die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3a G 131 festgestellt worden sei.

    b) Das Land Baden-Württemberg hat (im Fall von Papen) vorgetragen, die Vorlage sei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ), in der mit Gesetzeskraft die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift festgestellt sei, unzulässig.

    Dagegen seien Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) nicht gerechtfertigt; denn in diesem Beschluß sei, wie sich aus den Gründen ergebe, das Problem der Rechtsstellung der Hinterbliebenen nicht berührt oder erörtert worden.

    § 3 Nr. 3a G 131 war schon einmal auf Grund einer Vorlage der Bundesdisziplinarkammer V - Nürnberg - Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 264 ).

    § 3 Nr. 3a G 131 ist also zwar in der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht ausdrücklich genannt, war aber, wie es in den Gründen jenes Beschlusses heißt, die Vorschrift, "um deren Rechtsgültigkeit es in diesem Verfahren geht" (BVerfGE 12, 264 [265]).

    Insoweit ist die Rechtslage - insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) - eindeutig.

    Insofern handelt es sich um neue Rechte, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründet worden sind (BVerfGE 12, 264 [273]).

    Er war von Anfang an neben den Tatbeständen des § 3 G 131 gegeben, und er kann jederzeit durch einen anderen gleichwertigen Weg ersetzt werden (BVerfGE 12, 264 [271 ff.]).

    Wenn gewisse Formulierungen in der Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 ) dahin verstanden werden können, das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung angenommen, der Kreis derer, die nach § 9 G 131 ihrer Rechte verlustig gehen können, umfasse auch alle, die nun nach § 3 Nr. 3a G 131 eliminiert werden können, so ist das darauf zurückzuführen, daß es für die weitaus größte Zahl der Fälle - "in der Regel" - zutrifft und das Gericht nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt damals offensichtlich nur den Kreis der noch lebenden Beamten im Auge hatte, gegen die in der Tat sowohl nach § 3 Nr. 3a G 131 als auch nach § 9 G 131 vorgegangen werden kann, für die also mit der Einführung des § 3 Nr. 3a G 131 im strikten Sinn nur eine Auswechslung der Verfahrensweise oder eine Wahlmöglichkeit des Dienstherrn zwischen zwei gleichwertigen Verfahrensweisen geschaffen wurde.

    Wenn allerdings in diesen Fällen eines der beiden Verfahren mit negativem Ausgang, also ohne Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG endete, ist wegen desselben Verhaltens die Einleitung des anderen Verfahrens nicht mehr möglich (so schon BVerfGE 12, 264 [269]).

    Diese Frage hat jedoch schon die Entscheidung vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 [271]) incidenter bejaht, indem dort darauf hingewiesen ist, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, "staatliche Sonderleistungen ... solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218])".

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Er soll nur die sich aus der Katastrophe bei Kriegsende ergebenden Härten durch die Gewährung von Sonderleistungen mildern, keinesfalls aber den Abbruch von Beamtenlaufbahnen ausgleichen oder entschädigen (vgl. zum Gesamten auch BVerfGE 12, 264 [270 ff.]).
  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

    Die von der obersten Dienstbehörde zu treffende Feststellung des Rechtsverlustes gemäß § 3 Nr. 3 a G 131 sei zwar der Sache nach eine dienststrafrechtliche Maßnahme; gleichwohl seien hier nicht die Grundsätze des Disziplinarverfahrens anzuwenden, weil der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 für die von dieser Vorschrift erfaßten besonders hervorstechenden Fälle die von vornherein beabsichtigte Regelung schneller als im Disziplinarverfahren habe herbeiführen wollen (zu vgl. BVerfGE 12, 264 ff.).

    Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]; BVerwGE 13, 36 [38 ff.] und 17, 104 [108]).

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß § 3 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

    Zurechenbar, vorwerfbar (vgl. BVerfGE 12, 270 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]) ist dem früheren Richter seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil dann, wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen.

    Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber verbietet, solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neue Sonderleistungen zu gewähren, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG in Kapitel I vorsieht (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 7, 129 [140]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Sie sieht vielmehr ein die Gewährung neuer Rechte betreffendes "Ausleseverfahren" vor, das im Einzelfall den dem Gesetz zu Art. 131 GG immanenten gesetzlichen Vorbehalt verwirklicht, daß schon vom Inkrafttreten des Gesetzes an materiell solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes haben, die solcher Rechte unwürdig sind (vgl. BVerfGE 1, 129 [BVerfG 20.02.1952 - 1 BvF 2/51] [141]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Ebenso wie das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), für die gesetzliche Ausführung des Art. 131 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]), erfährt auch der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz Einschränkungen durch den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG.

    Denn dieser Verfassungsauftrag - der darauf gerichtet war, nach der durch die nationalsozialistischen Machthaber herbeigeführten Staatskatastrophe eine Neuregelung der Rechtsverhältnisse der in einer Notlage befindlichen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen Dienstherren und unter angemessener Berücksichtigung der heutigen verfassungsmäßigen Ordnung herbeizuführen - verbietet nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]) dem Gesetzgeber, Rechte der bezeichneten Art solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu gewähren, deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und.

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Diese Rechtsauffassung sei inzwischen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264) bestätigt worden.

    § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Denn der Ausschluß Von Rechten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist weder eine Strafe (vgl. BVerfGE 12, 264 [274]) noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluß (vgl. BVerfGE 12, 264 [271]).

    Dieser dem Gesetz zu Art. 131 GG von vornherein durch die Verfassung auferlegten Begrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises entspricht auch § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131. Durch diese Vorschrift werden die Personen, die wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit der Gewährung von Leistungen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG unwürdig sind, im Wege eines individuellen Ausleseverfahrens von den Rechten dieses Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 12, 264 [271. ff.]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108 ff.]).

    Auch die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 12, 264) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 13, 36; 17, 104) [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]anerkannte "Wechselbeziehung" zwischen dem Disziplinarverfahren nach § 9 und dem Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision in dieser Hinsicht keine andere rechtliche Beurteilung.

    Bei diesem Personenkreis, dessen Rechtsverhältnis nach der Auffassung des, Bundesverfassungsgerichts den Zusammenbrach nicht überdauert hat, tritt der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG hinter den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG zurück (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]).

    Das Oberverwaltungsgericht erachtet ferner zutreffend den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur dann als verwirklicht, wenn der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares, also ein schuldhaftes Verhalten darstellt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

  • BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64

    Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des

    Personen, auf die § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 Anwendung findet, sind "kraft Gesetzes von den Rechten des G 131 ausgeschlossen" (BVerfGE 12, 264 [272]).

    "konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3 a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) ...".

    Jedoch betrifft die vorstehend angeführte Entscheidung BVerfGE 12, 264 einen Beamten zur Wiederverwendung, also gerade nicht einen Fall fortbestehender und durch den Zusammenbruch unberührt gebliebener Versorgungsansprüche, und im Leitsatz Nr. 2 Abs. 2 der vorstehend ebenfalls erwähnten Entscheidung BVerfGE 6, 132 ist ausgesprochen:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dem Gesetzgeber geradezu verboten hat, staatliche Sonderleistungen generell auch solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]).

    Neue Rechte in diesem Sinn sind aber vom Gesetz zu Art. 131 GG in den Fällen gewährt, worden, in denen die früheren Rechtsverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind (vgl. BVerfGE 12, 264 [273]), so die Beamtenverhältnisse eben wegen ihrer Beeinflussung durch den Nationalsozialismus (BVerfGE 3, 58 [89 ff., insbesondere 115]), die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten infolge des vollständigen Zusammenbruchs der Wehrmacht (BVerfGE 3, 288 [319]).

    Sogar bei Rechten, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG im Jahre 1951 neu gewährt worden sind, hält das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Entziehung durch die erst 1957 eingefügte Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur deshalb für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil den unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 fallenden Personen diese Rechte im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 aberkannt werden konnten und mußten (BVerfGE 12, 264 [273]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung BVerfGE 12, 264 (269) [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] ausgesprochen, daß ein Beamter zur Wiederverwendung, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, vor dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen begangen hat, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre.

    Dazu - insbesondere auch zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]) - liegen keine tatsächlichen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend die "Ausübung der Strafgerichtsbarkeit" als typische Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt bezeichnet (vgl. BVerfGE 8, 197 ; 12, 264 ; 22, 49 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage, ob es eindeutige materielle Kriterien für den Begriff der Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG gibt, offengelassen und nur festgestellt, daß jedenfalls die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 8, 197 [207]; 12, 264 [274]) und die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (BVerfGE 14, 56 [66]) zur rechtsprechenden Gewalt gehören.
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Daß die genannten Grundsätze in ihrem jeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwGE 15, 336 ; 19, 1 ; 31, 337 ; 34, 331 ); auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Begriffe nicht beanstandet (BVerfGE 12, 264 ).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art (BVerfGE 14, 56 [66]) und die "Ausübung der Strafgerichtsbarkeit" (BVerfGE 8, 197 [207] und 12, 264 [274]) als typische Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt bezeichnet.
  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Der Gesetzgeber hat damit in § 1a BVG ein hergebrachtes und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits gebilligtes Begriffspaar verwendet, das selbstverständliche ethisch-moralische Grundwerte zusammenfasst, die Grundlage eines jeden menschlichen Zusammenlebens sind (vgl BVerfGE 12, 264, 269; 93, 213, 238, 239; s auch BVerwGE 15, 336, 338f; 19, 1, 3; 31, 337, 338, 342; vgl auch Frank, br 2003, 1, 2).

    Deswegen verbietet die verfassungsmäßige Ordnung des GG geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde selbst gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet haben" (BSGE SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 12 f; vgl dazu BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).

  • BVerwG, 19.08.1967 - VI B 24.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerwG, 30.06.1998 - 3 C 39.97

    Bereinigung von SED-Unrecht

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 25.09.2012 - 1 BvL 6/11

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art 6 Abs 1 GG -

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81

    Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender

  • BVerwG, 23.04.1970 - II C 102.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Tätigkeit bei einem Sondergericht -

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

  • BVerwG, 16.07.1970 - II C 144.67

    Nachversicherung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes - Weite Auslegung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2003 - L 6 V 1912/01

    Entziehung der Kriegsopferversorgung bei Erschießung von Frauen und Kindern durch

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 105.67

    Rechtsmittel

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 130/99

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente durch die Bundesrepublik

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 94/00

    Recht auf Entschädigungsrente; Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

  • SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92

    Aberkennung einer Entschädigungsrente eines ehemaligen Mitarbeiters des

  • LAG Berlin, 26.02.1993 - 6 Sa 108/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen die Grundsätze der

  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

  • BVerwG, 20.08.1969 - VI B 51.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 18.12.1968 - C 62.64

    Rechtsmittel

  • LSG Berlin, 18.02.2003 - L 13 V 3/02
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93

    Versorgungsempfänger; Spätestheimkehrer; Mindestversorgung; Rentenanrechnung

  • OLG Stuttgart, 21.11.1985 - 4 VAs 53/85

    Jugendrichter; Vollstreckungsleiter; Gericht des ersten Rechtszuges;

  • BVerwG, 23.03.1967 - II C 82.64

    Versorgungsansprüche eines Beamten

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 90/00

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente ; Zuerkennung einer Ehrenpension

  • BVerwG, 29.08.1968 - VI C 125.65

    Bemessung des Übergangsgehalts für einen in der sowjetischen Besatzungszone in

  • OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 2 L 642/91

    G131; Versorgung; Geheime Staatspolizei; Waffen-SS; Verstoß gegen die Grundsätze

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 77.62

    Rechtliche Ausgestaltung des persönlichen Anwendungsbereichs des

  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60

    Gewährung von Versorgungsbezügen vorbehaltlich endgültiger Festsetzung nach dem

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

  • BAG, 06.10.1961 - 3 AZR 46/61

    Streitgegenstände der Verfahren - Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit - NSDAP -

  • BDH, 20.12.1961 - I D 86/61

    Rechtsmittel

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