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   BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07   

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BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 (https://dejure.org/2008,90)
BVerfG, Entscheidung vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 (https://dejure.org/2008,90)
BVerfG, Entscheidung vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 (https://dejure.org/2008,90)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage, ob durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf gesetzt wird - "Übergangsfrist" bis 02.03.2009

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erneutes Inlaufsetzen der zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde bestehenden Monatsfrist durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und einer darauf ergehenden gerichtlichen Entscheidung; Verfassungsmäßigkeit des an Rechtsanwälte gerichteten Verbots der ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 93 BVerfGG
    Umgehungsverbot des Gegenanwalts gilt nicht in der mündlichen Verhandlung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; ; BORA § 12; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich/Lauf der Frist für Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 12 BORA; § 93 BVerfGG
    Keine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich - Lauf der Frist für Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 1; BORA § 12; GG Art. 12 Abs. 1
    Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei Erhebung einer Gegenvorstellung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts im anwaltlichen Standesrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in Lauf - "Übergangsfrist" bis 2. März 2009

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Das berufsrechtliche Umgehungsverbot findet seine Grenze an den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem eigenen Mandanten

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vorsicht Falle: Frist für Verfassungsbeschwerde läuft trotz Gegenvorstellung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer VB in Lauf

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Gegenvorstellung setzt keine Monatsfrist für Verfassungsbeschwerde erneut in Gang

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vorsicht Falle: Frist für Verfassungsbeschwerde läuft trotz Gegenvorstellung

  • beck.de (Kurzanmerkung)

    Das berufsrechtliche Umgehungsverbot findet seine Grenze an den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem eigenen Mandanten

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 12 BORA; § 93 BVerfGG
    Keine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich - Lauf der Frist für Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 190
  • NJW 2009, 829
  • MDR 2009, 295
  • DVBl 2009, 311
  • AnwBl 2009, 223
  • DÖV 2009, 294
 
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Wird zitiert von ... (332)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07
    Aus den Erwägungen des Plenums des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) lässt sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig ist.

    Das Bundesverfassungsgericht macht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Obgleich auch die Gegenvorstellung zu den damit angesprochenen "Rechtsbehelfen" zählt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichen Gründen unstatthaft ist.

    Die hieraus folgenden rechtsstaatlichen Defizite außerordentlicher Rechtsbehelfe schließen es aus, ihre vorherige erfolglose Einlegung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden daher in der Praxis zum Teil auch beide Rechtsbehelfe parallel eingelegt (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.

    Das Bundesverfassungsgericht macht nämlich seit dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen erfolglosen Einlegung insbesondere einer Gegenvorstellung abhängig (BVerfGE 107, 395 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war im Anschluss an den Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) bislang nicht geklärt, welche Folgen aus der geänderten Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber außerordentlichen Rechtsbehelfen für das Offenhalten der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung einer Gegenvorstellung zu ziehen sind.

    Ein solches paralleles Vorgehen konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugemutet werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ) und würde überdies dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen.

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07
    Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung des § 12 Abs. 1 BORA habe - was das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang (Hinweis auf BVerfGE 101, 312) beanstandet habe - zur Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Vergleichsabschluss in einer mündlichen Verhandlung außer Kraft gesetzt würden, wenn der Gegenanwalt nicht erscheine.

    Hingegen lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung keine Ermächtigung entnehmen, Berufspflichten zur Stärkung der Kollegialität unter Rechtsanwälten so auszugestalten, dass die primären Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zum Mandanten zurückgedrängt oder abgeschwächt werden (vgl. BVerfGE 101, 312 ).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne Bedeutung, weshalb die hierauf ergangene gerichtliche Entscheidung die Frist nicht erneut in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 80 ; 91, 93 ; stRspr).

    Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 ; 91, 93 ; 107, 299 ; stRspr).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Zwar gehört die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge grundsätzlich zum Rechtsweg, wenn ein Beschwerdeführer - wie hier - auch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 6 Abs. 2 LV, geltend macht (VerfGH RP, Beschluss vom 28. April 2005 - VGH B 5/05 -, ESOVGRP; Beschluss vom 1. Juni 2012 - VGH B 32/11 - Beschluss vom 27. September 2010 - VGH B 38/10 - Beschluss vom 20. August 2010 - VGH B 31/10 - Beschluss vom 23. Januar 2018 - VGH B 18/17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 [17], zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.; Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 74, 358 ; 122, 190 ).
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