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   BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04 (1)   

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BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04 (1) (https://dejure.org/2009,730)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2009 - 2 BvC 4/04 (1) (https://dejure.org/2009,730)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 (1) (https://dejure.org/2009,730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Entscheidung des BVerfG über im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen, wenn eine Sachentscheidung im öffentlichen Interesse liegt

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Ablauf einer Wahlperiode; Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem Wahlprüfungsverfahren als mittelbare verfassungsgerichtliche Normenkontrolle nach Ablauf der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1; ; BWG § 6 Abs. 1; ; BWG § 6 Abs. 5; ; BWG § 6 Abs. 6; ; BWG § 7 Abs. 3; ; BWG § 27 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wahlprüfungsverfahren nach Ablauf der Wahlperiode

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht behält sich auch nach Ende einer Wahlperiode die Prüfung von Wahlrechtsnormen oder wichtigen wahlrechtlichen Zweifelsfragen vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Auch nach Ende einer Wahlperiode ist die Prüfung von Wahlrechtsnormen oder wichtigen wahlrechtlichen Zweifelsfragen vorbehalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgericht prüft Wahlrechtsnormen auch nach der Wahlperiode

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 304
  • NVwZ 2009, 313
  • NVwZ-RR 2009, 313
  • DVBl 2009, 307
  • DÖV 2009, 295
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04
    Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 ).

    Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Entstehung von Überhangmandaten und die Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die in zwei Berliner Wahlkreisen mit ihrer Erststimme der jeweiligen Wahlkreiskandidatin der PDS zu einem Mandat verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme jedoch für eine andere Landesliste gestimmt haben (sogenannte Berliner Zweitstimmen), die Gleichheit der Wahl verletzen, besteht aufgrund der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - (NVwZ 2008, S. 991 ff.) kein öffentliches Interesse an der Weiterführung des Wahlprüfungsverfahrens.

    In seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.) hat es festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.).

    Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).

    Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 998).

    Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O.).

    Im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 38 Abs. 3 GG zustehenden Gestaltungsspielraums wäre bei einer Neuregelung zum Beispiel eine Berücksichtigung von Überhangmandaten bei der Oberverteilung, der Verzicht auf Listenverbindungen nach § 7 BWG oder eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip (Grabensystem) denkbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 3. Juli 2008 (a.a.O., S. 996) nochmals bekräftigt.

    Er hat damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts offen gelassen, das vom Wahlgesetzgeber auszufüllen ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 993).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04
    Er hat damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts offen gelassen, das vom Wahlgesetzgeber auszufüllen ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 993).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch das als verfassungswidrig gerügte, in § 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 BWG vorgesehene Quorum von 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, wiederholt als verfassungskonform beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, S. 407 ).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04
    Das Wahlprüfungsverfahren soll die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 103, 111 ; stRspr).

    Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich der Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl. BVerfGE 103, 111 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Gemeint ist der Fall, dass Wähler mit ihrer Erststimme Wahlkreiskandidaten einer Partei, die die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht überwindet und daher nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG bei der Zuteilung der Listenmandate nicht zu berücksichtigen ist, zu einem Mandat verhelfen und ihre Zweitstimme der Landesliste einer anderen, zuteilungsberechtigten Partei geben (vgl. BVerfGE 79, 161 ; 122, 304 ).

    aa) Das in § 6 Abs. 6 Satz 1 BWG vorgesehene Quorum von fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform beurteilt (vgl. BVerfGE 122, 304 m.w.N.).

    Ebensowenig mussten die Entscheidungen des Senats zum negativen Stimmgewicht (BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ) den Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlassen.

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Vielmehr erforderte eine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde einen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hinreichend substantiierten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag, aus dem erkennbar war, worin ein Wahlfehler liegen sollte, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben konnte (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 48, 271 ; 58, 175 ; 122, 304 ) .

    Der Ablauf einer Legislaturperiode führt jedenfalls dann zur Erledigung einer anhängigen Wahlprüfungsbeschwerde, wenn diese vorrangig auf die Feststellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages gerichtet ist (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 201 ; 122, 304 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesverfassungsgericht jedoch auch nach Auflösung des Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen, wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht (vgl. BVerfGE 89, 291 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 9).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Wahlprüfungsbeschwerde um ein primär objektives Verfahren mit Anstoßfunktion handelt (vgl. BVerfGE 122, 304 ).

    Dabei liegt ein fortbestehendes öffentliches Interesse an der Entscheidung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Ende der Legislaturperiode jedenfalls dann vor, wenn dem behaupteten Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

    Dies ist bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit wahlrechtlicher Vorschriften regelmäßig der Fall, da diese über die jeweilige Wahlperiode hinaus so lange Wirkung entfalten, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden (vgl. BVerfGE 122, 304 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht für nationale Wahlen wiederholt festgestellt (vgl. BVerfGE 3, 45 ; 7, 63 ; 21, 355 ; 47, 253 ; 122, 304 ).
  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ).

    Erforderlich ist demgemäß eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 48, 271 ; 58, 175 ; 122, 304 ).

    Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 59, 119 ; 66, 369 ; 122, 304 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Auch wenn die Feststellung eines missbräuchlichen Einsatzes von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten im tatsächlichen Bereich stößt, vermindert dies die Anforderungen an den Nachweis des behaupteten Wahlfehlers nicht (vgl. zur Substantiierungspflicht trotz tatsächlicher Schwierigkeiten BVerfGE 40, 11 ; 59, 119 ; 66, 369 ; 122, 304 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit den Gesetzgeber auf die "im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit" hingewiesen (vgl. BVerfGE 79, 161 ) und damit die Anregung verbunden, "das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen" (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19, sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20, sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18).

    (b) Den vollziehenden Behörden käme damit ein potenziell erheblicher Einfluss auf das Wahlergebnis zu, der insbesondere mit Blick auf Art. 38 Abs. 3 GG, wonach dem Gesetzgeber die Regelung der wesentlichen Fragen des Wahlsystems überantwortet ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 122, 304 ; 124, 1 ; 132, 39 ; 146, 327 ), verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

    1. a) Die allgemeinen Anforderungen an Anträge beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Notwendig ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin der Wahlfehler liegen soll und - soweit keine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird - welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 58, 175 ; 122, 304 ; 130, 212 ).

    Dabei reicht zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde der Verweis auf das Einspruchsschreiben an den Deutschen Bundestag nicht aus (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 122, 304 ).

    Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ).

    Soweit die Beschwerdeführerinnen sich diesbezüglich auf Presseartikel beziehen, die sie weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben haben, genügt dies den Begründungsanforderungen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 122, 304 ).

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

    Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 24, 252 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Dies verlangt grundsätzlich die hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 122, 304 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    a) aa) Soweit das Wahlprüfungsverfahren die gesetzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages gewährleisten soll (vgl. BVerfGE 122, 304 ; stRspr), kann eine Entscheidung dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn die Wahlperiode des durch die Wahlprüfungsbeschwerde betroffenen Bundestages gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages geendet hat.

    Insoweit wird eine auf die vorangegangene Wahlperiode bezogene Wahlprüfungsbeschwerde gegenstandlos (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 201 ; 122, 304 ).

    Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein solches Interesse an einer Entscheidung über eine Wahlprüfungsbeschwerde bestehen, wenn ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 122, 304 m.w.N.).

    Gleiches gilt für andere wahlrechtliche Fragen, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 122, 304 ).

    Die Ausübung des Wahlrechts stellt den wesentlichen Akt der Teilhabe der Bürger an der Staatsgewalt dar (vgl. BVerfGE 8, 104 ; 83, 60 ; 122, 304 ).

    Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und die Kontrolle ihrer Anwendung entsprechen dieser Bedeutung der Wahl zum Deutschen Bundestag als Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 122, 304 ).

    Zwar bedeutet der auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren geltende (vgl. BVerfGE 122, 304 ) Untersuchungsgrundsatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass das Gericht den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis von Amts wegen zu erheben hat (vgl. Meskouris, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 26 Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Gleiches gilt, soweit der Zweite Senat den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert hat, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18.).

    (4) Eine Beschränkung des Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht auf die Perspektive der Wahlorgane lässt sich schließlich nicht mit dem Hinweis der Senatsmehrheit rechtfertigen, bei den wiederholten Aufforderungen des Zweiten Senats an den Gesetzgeber, das für die Wählerinnen und Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18), habe es sich um bloße Appelle gehandelt.

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Das Wahlprüfungsverfahren soll die richtige Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 37, 84 ; 85, 148 ; 122, 304 ) und dient zugleich der Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§ 1 Abs. 1 WahlPrüfG, § 48 Abs. 1 BVerfGG).

    Der Umfang der Wahlprüfung ist dadurch begründet, dass die Abgeordneten im demokratisch verfassten Staat des Grundgesetzes ihre Legitimation nur aus der Wahl beziehen können (vgl. BVerfGE 97, 317 ; 122, 304 ).

    Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich als essentielle Teilhabe des Volkes an der Staatsgewalt dar (vgl. BVerfGE 8, 104 ; 83, 60 ; 122, 304 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht es als aus zwingenden Gründen mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen hat, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 - BVerfGE 36, 139; Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312; Beschl. v. 09.10.2000 - 2 BvC 2/99 - NVwZ 2002, 69), mithin in der Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2 Halbs. 1 GG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sieht (ebenso: Jarass/Pieroth-Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 38 Rn. 18; Schreiber, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 38 Rn. 251 [Stand: August 2013]; Dreier-Morlok, GG, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 72; Sachs-Magiera, GG, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 81; jedoch ist die Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2 Halbs. 1 GG nicht an den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG zu messen, da die Regelungen auf gleicher Rangebene stehen, vgl.: BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009 - 2 BvC 4/04 - BVerfGE 122, 304, 309; Beschl. v. 31.01.2012 - 2 BvC 11/11 - juris Rn. 4).
  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 21-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 11/11

    Teilweise Unzulässigkeit wegen unzureichender Substantiierung bzw nicht

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

  • BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

  • StGH Hessen, 26.06.2009 - P.St. 2223

    Beschluss über eine Wahlprüfungsbeschwerde (Altersgrenze für das aktive und

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 - VerfGH 16/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - VerfGH 15/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 2017

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvC 15/10

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Einräumung einer

  • StGH Hessen, 26.06.2009 - P.St. 2224

    Beschluss über eine Wahlprüfungsbeschwerde (Altersgrenze für das aktive und

  • VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12

    Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag

  • VerfG Brandenburg, 19.08.2010 - VfGBbg 25/10

    Wahlprüfungsbeschwerde: Überprüfung der Stimmenauszählung bei der Landtagswahl

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 1/16

    Petra Jäschke

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 27-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfGH Thüringen, 30.11.2011 - VerfGH 7/10

    Wahlprüfungsbeschwerde

  • StGH Niedersachsen, 15.04.2010 - StGH 2/09

    5%-Sperrklausel; Chancengleichheit; Fünfprozentklausel; Sperrklausel;

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft gültig

  • BVerfG, 19.01.2012 - 2 BvC 12/11

    Sog. negatives Stimmgewicht bei Bundestagswahl - Sitzzuteilung nach alter

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 2/15

    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 15 B 1427/11

    Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses einer bestandskräftigen

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 3/15
  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvC 8/11

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Zur

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 37/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - 15 B 1795/10

    Rechtsbehelf des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen von

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